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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 30/2026
Verbandsgemeinde Wöllstein
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Öffentliche Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)

Genehmigung des Flächennutzungsplanes nach § 6 Abs. 1 BauGB für das Gebiet der Verbandsgemeinde Wöllstein - Teiländerung Sonderbaufläche „Freifläche - Photovoltaik“, Fläche B

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Wöllstein hat in seiner Sitzung am 24.02.2026 die Teiländerung des Flächennutzungsplanes beschlossen.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde der Kreisverwaltung Alzey-Worms als zuständige Genehmigungsbehörde gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur Genehmigung vorgelegt.

Da die Genehmigung nicht innerhalb der in § 6 Abs. 4 BauGB vorgesehenen Frist unter Angabe von Gründen versagt wurde, gilt sie gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt. Die Kreisverwaltung Alzey-Worms hat den Eintritt dieser Genehmigungsfiktion mit Schreiben vom 28.04.2026, Az. 2023-0001-FNP, festgestellt.

Die Teiländerung des Flächennutzungsplans wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.

Jedermann kann die Teiländerung des Flächennutzungsplanes einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 6a Abs. 1 BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein, Bahnhofstraße 10, 55597 Wöllstein während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Wöllstein, den 16.07.2026
Johannes Brüchert
Bürgermeister

Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 215, 214 BauGB:

Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes

und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.