Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Wöllstein hat in seiner Sitzung am 24.02.2026 die Teiländerung des Flächennutzungsplanes beschlossen.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde der Kreisverwaltung Alzey-Worms als zuständige Genehmigungsbehörde gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur Genehmigung vorgelegt.
Da die Genehmigung nicht innerhalb der in § 6 Abs. 4 BauGB vorgesehenen Frist unter Angabe von Gründen versagt wurde, gilt sie gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt. Die Kreisverwaltung Alzey-Worms hat den Eintritt dieser Genehmigungsfiktion mit Schreiben vom 28.04.2026, Az. 2023-0001-FNP, festgestellt.
Die Teiländerung des Flächennutzungsplans wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.
Jedermann kann die Teiländerung des Flächennutzungsplanes einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 6a Abs. 1 BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein, Bahnhofstraße 10, 55597 Wöllstein während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 215, 214 BauGB:
Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes |
| und | |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.