Aus gegebener Veranlassung weisen wir darauf hin, dass Anpflanzungen (z. B. Hecken, Bäume, Sträucher) nicht angelegt werden dürfen bzw. beseitigt werden müssen, soweit sie den Verkehr behindern oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen können (§ 27 Landesstraßengesetz).
Sofern Anpflanzungen in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, sind folgende Punkte zu beachten:
Wir bitten alle Grundstückseigentümer bzw. Grundstücksbesitzer, die Verkehrssicherheit im Bereich ihres Grundstückes zu überprüfen und ggf. kurzfristig wiederherzustellen.
Ferner möchten wir aus gegebener Veranlassung auf die allgemeine Straßenreinigungspflicht hinweisen.
Nach den örtlichen Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen hat die Reinigung grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag zu erfolgen. Diese Pflicht gilt auch für die Eigentümer unbebauter Grundstücke innerhalb der Ortslage. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind durch den Verursacher ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Reinigung von Amtswegen erfolgen, entstehende Kosten gehen zu Lasten des Verursachers bzw. derer, denen die Reinigungspflicht obliegt. Eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit Festsetzung einer Geldbuße ist ebenfalls möglich. Um Beachtung wird gebeten.