Muster 2
(zu § 98 GemO)
Der Gemeinderat hat auf Grund vom § 98 Gemeindeordnung Rhl.-Pf. in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushalts und -satzung am 30. April 2023 beschlossen und die nach Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms vom 08. August 2023 hiermit bekannt gemacht wird.
Mit dem Nachtragshaushalt werden festgesetzt:
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| gegenüber bisher EURO | verändert um EURO | nunmehr festgesetzt auf EURO | |||
| 1. | Im Ergebnishaushalt |
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| ./. der Gesamtbetrag der Erträge | 1.743.820,00 € | 173.534,00 € | 1.917.354,00 € | |||
| ./. der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 1.832.558,00 € | 126.827,00 € | 1.959.385,00 € | |||
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (E 23) | - 88.738,00 € | 46.707,00 € | - 42.031,00 € | |||
| 2. | Im Finanzhaushalt |
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| a) | der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (F 23) | - 70.275,00 € | 67.519,00 € | -2.756,00 € | |||
| b) | ./. die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | - € | 272.500,00 € | 272.500,00 € | |||
| ./. die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 28.000,00 € | 360.000,00 € | 388.000,00 € | |||
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (F 33) | - 28.000,00 € | - 87.500,00 € | - 115.500,00 € | |||
| c) | ./. Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | - € | 0,00 € | 0,00 € | |||
| ./. Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 36.760,00 € | -36.760,00 € | 0,00 € | |||
| ./. Abnahme der Forderungen gegenüber der | 133.467,00 € | -15.211,00 € | 118.256,00 € | |||
| Verbandsgemeinde aus Zahlungsmittel |
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| 0,00 € | |||
| ./. Zunahme der Forderungen gegenüber der | 1.568,00 € | -1.568,00 € | 0,00 € | |||
| Verbandsgemeinde aus Zahlungsmittel |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus | 98.275,00 € | 19.981,00 € | 118.256,00 € | |||
| Finanzierungstätigkeit (F 40) |
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Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2022 | 2023 | ||
| zinslose Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € | |
| verzinste Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € | |
| zusammen auf | 0,00 € | 0,00 € | |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren ab 2023 zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
— 0,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren ab 2024 voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
— 0,00 €
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz beträgt
— 33,0 v.H.
Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Der Umlagesatz wird auf
— 44,9 v.H.
festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals betrug zum
| Ergebnis | |||||
| 01.01.2012 | 3.023.552,00 € | |||||
| 31.12.2013 | 3.135.371,00 € | |||||
| 31.12.2014 | 3.101.681,00 € | |||||
| 31.12.2015 | 3.270.787,00 € | |||||
| 31.12.2016 | 3.152.764,00 € | |||||
| 31.12.2017 | 3.194.691,00 € | |||||
| 31.12.2018 | 3.542.125,89 € | |||||
| 31.12.2019 | noch nicht festgestellt | |||||
| 31.12.2020 | noch nicht festgestellt | |||||
| 31.12.2021 | noch nicht festgestellt | |||||
| 31.12.2022 | noch nicht festgestellt | |||||
(Angaben werden nach Vorlage der Jahresschlussbilanzen entsprechend ergänzt)
Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z.B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw- Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Nachtragshaushaltsplan lag zur Einsichtnahme in der Zeit von 28.04.2023 bis einschließlich 12.05.2023 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein, 55599 Gau-Bickelheim, St. Florianweg 8, Zimmer 1.06 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Aufgrund der Hygieneregelungen ist zur Einsichtnahme telefonisch mit der Verwaltung ein Termin zu vereinbaren.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.