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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 33/2023
Siefersheim
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Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Siefersheim für das Haushaltsjahr 2023

Muster 2

(zu § 98 GemO)

Der Gemeinderat hat auf Grund vom § 98 Gemeindeordnung Rhl.-Pf. in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushalts und -satzung am 30. April 2023 beschlossen und die nach Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms vom 08. August 2023 hiermit bekannt gemacht wird.

Mit dem Nachtragshaushalt werden festgesetzt:

gegenüber bisher EURO

verändert um EURO

nunmehr festgesetzt auf EURO

1.

Im Ergebnishaushalt

./. der Gesamtbetrag der Erträge

1.743.820,00 €

173.534,00 €

1.917.354,00 €

./. der Gesamtbetrag der Aufwendungen

1.832.558,00 €

126.827,00 €

1.959.385,00 €

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (E 23)

- 88.738,00 €

46.707,00 €

- 42.031,00 €

2.

Im Finanzhaushalt

a)

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (F 23)

- 70.275,00 €

67.519,00 €

-2.756,00 €

b)

./. die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

- €

272.500,00 €

272.500,00 €

./. die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

28.000,00 €

360.000,00 €

388.000,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (F 33)

- 28.000,00 €

- 87.500,00 €

- 115.500,00 €

c)

./. Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

- €

0,00 €

0,00 €

./. Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

36.760,00 €

-36.760,00 €

0,00 €

./. Abnahme der Forderungen gegenüber der

133.467,00 €

-15.211,00 €

118.256,00 €

Verbandsgemeinde aus Zahlungsmittel

0,00 €

./. Zunahme der Forderungen gegenüber der

1.568,00 €

-1.568,00 €

0,00 €

Verbandsgemeinde aus Zahlungsmittel

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

98.275,00 €

19.981,00 €

118.256,00 €

Finanzierungstätigkeit (F 40)

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite (unverändert)

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2022

2023

zinslose Kredite auf

0,00 €

0,00 €

verzinste Kredite auf

0,00 €

0,00 €

zusammen auf

0,00 €

0,00 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen (unverändert)

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren ab 2023 zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

 — 0,00 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren ab 2024 voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

 — 0,00 €

§ 6 Umlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz beträgt

 — 33,0 v.H.

Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Der Umlagesatz wird auf

 — 44,9 v.H.

festgesetzt.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals betrug zum

(Angaben werden nach Vorlage der Jahresschlussbilanzen entsprechend ergänzt)

§ 11 Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z.B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw- Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).

Siefersheim, den 17.08.2023
gez. Ortsbürgermeisterin Annerose Kinder

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Nachtragshaushaltsplan lag zur Einsichtnahme in der Zeit von 28.04.2023 bis einschließlich 12.05.2023 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein, 55599 Gau-Bickelheim, St. Florianweg 8, Zimmer 1.06 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.

Aufgrund der Hygieneregelungen ist zur Einsichtnahme telefonisch mit der Verwaltung ein Termin zu vereinbaren.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Siefersheim, den 17.08.2023
(gez. Ortsbürgermeisterin Annerose Kinder)