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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 36/2023
Eckelsheim
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Eckelsheim für die Haushaltsjahre 2023 / 2024

für die Haushaltsjahre 2023 / 2024

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.2004 GVBl. S. 153 in der derzeit geltenden und aktuellen Fassung, in seiner Sitzung am 21.06.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey – Worms vom 25.08.2023 hiermit bekannt gemacht wird:

§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

1. Im Ergebnishaushalt

2023

2024

der Gesamtbetrag der Erträge

auf

771.832,00

857.315,00 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

656.340,00

630.095,00 EUR

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

115.492,00

227.220,00 EUR

2. Im Finanzhaushalt

2023

2024

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

135.492,00

247.660,00 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

749.242,00

917.442,00 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

917.212,00

826.713,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-167.970,00

90.729,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

32.478,00

-338.389,00 EUR

2023

2024

der Gesamtbetrag der Einzahlungen

1.505.822,00

1.730.467,00 EUR

der Gesamtbetrag der Auszahlungen

1.505.822,00

1.730.467,00 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2023

2024

zinslose Kredite auf

--

-- EUR

verzinste Kredite auf

0,00

0,00 EUR

insgesamt auf

0,00

0,00 EUR

Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung mit dem Kreditgeber ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken, sowie der Erzielung günstigerer Konditionen bei der Neubeschaffung, Umschuldung oder Prolongation von Krediten dienen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren ab 2025 zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Angabe erfolgt in Prozent

2023

2024

Hebesatz Grundsteuer A

300

345

Hebesatz Grundsteuer B

365

465

Hebesatz Gewerbesteuer

365

380

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

2023

2024

Hundesteuer erster Hund

48,00

48,00 EUR

Hundesteuer zweiter Hund

60,00

60,00 EUR

Hundesteuer dritter Hund und jeder weitere

72,00

72,00 EUR

Jahresbeitrag 1. gefährlicher Hund

600,00

600,00 EUR

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), in der aktuell gültigen Fassung werden festgesetzt:

2023

2024

Beitrag zur Weinbergshut

--

-- EUR

Wegebau- und Unterhaltungsbeitrag

8

8 EUR

Benutzung Dorfgemeinschaftshaus

2023

2024

Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses - Ratssaal

40

40 EUR

Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses - Landfrauenraum

25

25 EUR

Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses - Großer Saal

60

60 EUR

Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses - Großer Saal mit Bühne

70

70 EUR

Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses - Küchenbenutzung allgemein

36

36 EUR

Benutzung der Bellerkirche

2023

2024

Benutzung der Bellerkirche - Nutzung inkl. WC und Strom

60

60 EUR

Benutzung der Bellerkirche - Toilettenreinigung

31

31 EUR

Benutzung der Bellerkirche durch auswärtige Mieter und bei Großveranstaltungen inkl. WC + Strom

120

120 EUR

Benutzung der Bellerkirche - Toilettenreinigung Großveranstaltungen

62

62 EUR

Benutzung der Bellerkirche - Kaution

100

100 EUR

§ 7 Umlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsumlage. Der Umlagesatz wird auf 33,000 v. H. festgesetzt.

Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Der Umsatz wird auf 44,90 v. H. festgesetzt.

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals betrug zum

Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals

Eigenkapital

31.12.2013

1.397.475

31.12.2014

1.405.218

31.12.2015

1.445.355

31.12.2016

1.512.783

31.12.2017

1.440.104

31.12.2018

1.292.735

31.12.2019

0

31.12.2020

0

31.12.2021

0

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.

§10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§11 Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z. B. zur Bewirtschaftung (sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).

Eckelsheim, den
(Rainer Mann, Ortsbürgermeister)
(Dienstsiegel)

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan lag zur Einsichtnahme in der Zeit von Donnerstag, dem 02.06.2023 bis einschließlich dem 16.06.2023 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein, 55599 Gau-Bickelheim, St. Floriansweg 8, Zimmer 1.04 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.

Hinweis nach § 24, Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

1.

Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eckelsheim, den 22.06.2023
(Rainer Mann, Ortsbürgermeister)
(Dienstsiegel)