Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.2004 GVBl. S. 153 in der derzeit geltenden und aktuellen Fassung, in seiner Sitzung am 21.06.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey – Worms vom 25.08.2023 hiermit bekannt gemacht wird:
1. Im Ergebnishaushalt
| 2023 | 2024 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 771.832,00 | 857.315,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 656.340,00 | 630.095,00 EUR |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 115.492,00 | 227.220,00 EUR |
| 2. Im Finanzhaushalt | ||
| 2023 | 2024 |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 135.492,00 | 247.660,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 749.242,00 | 917.442,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 917.212,00 | 826.713,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -167.970,00 | 90.729,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 32.478,00 | -338.389,00 EUR |
| 2023 | 2024 |
| der Gesamtbetrag der Einzahlungen | 1.505.822,00 | 1.730.467,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen | 1.505.822,00 | 1.730.467,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2023 | 2024 |
| zinslose Kredite auf | -- | -- EUR |
| verzinste Kredite auf | 0,00 | 0,00 EUR |
| insgesamt auf | 0,00 | 0,00 EUR |
Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung mit dem Kreditgeber ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken, sowie der Erzielung günstigerer Konditionen bei der Neubeschaffung, Umschuldung oder Prolongation von Krediten dienen.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren ab 2025 zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 0,00 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Angabe erfolgt in Prozent | 2023 | 2024 |
| Hebesatz Grundsteuer A | 300 | 345 |
| Hebesatz Grundsteuer B | 365 | 465 |
| Hebesatz Gewerbesteuer | 365 | 380 |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| 2023 | 2024 |
| Hundesteuer erster Hund | 48,00 | 48,00 EUR |
| Hundesteuer zweiter Hund | 60,00 | 60,00 EUR |
| Hundesteuer dritter Hund und jeder weitere | 72,00 | 72,00 EUR |
| Jahresbeitrag 1. gefährlicher Hund | 600,00 | 600,00 EUR |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), in der aktuell gültigen Fassung werden festgesetzt:
| 2023 | 2024 |
| Beitrag zur Weinbergshut | -- | -- EUR |
| Wegebau- und Unterhaltungsbeitrag | 8 | 8 EUR |
Benutzung Dorfgemeinschaftshaus
| 2023 | 2024 |
| Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses - Ratssaal | 40 | 40 EUR |
| Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses - Landfrauenraum | 25 | 25 EUR |
| Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses - Großer Saal | 60 | 60 EUR |
| Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses - Großer Saal mit Bühne | 70 | 70 EUR |
| Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses - Küchenbenutzung allgemein | 36 | 36 EUR |
Benutzung der Bellerkirche
| 2023 | 2024 |
| Benutzung der Bellerkirche - Nutzung inkl. WC und Strom | 60 | 60 EUR |
| Benutzung der Bellerkirche - Toilettenreinigung | 31 | 31 EUR |
| Benutzung der Bellerkirche durch auswärtige Mieter und bei Großveranstaltungen inkl. WC + Strom | 120 | 120 EUR |
| Benutzung der Bellerkirche - Toilettenreinigung Großveranstaltungen | 62 | 62 EUR |
| Benutzung der Bellerkirche - Kaution | 100 | 100 EUR |
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsumlage. Der Umlagesatz wird auf 33,000 v. H. festgesetzt.
Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Der Umsatz wird auf 44,90 v. H. festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals betrug zum
Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals
| Eigenkapital |
| 31.12.2013 | 1.397.475 |
| 31.12.2014 | 1.405.218 |
| 31.12.2015 | 1.445.355 |
| 31.12.2016 | 1.512.783 |
| 31.12.2017 | 1.440.104 |
| 31.12.2018 | 1.292.735 |
| 31.12.2019 | 0 |
| 31.12.2020 | 0 |
| 31.12.2021 | 0 |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z. B. zur Bewirtschaftung (sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).
(Rainer Mann, Ortsbürgermeister) | (Dienstsiegel) |
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan lag zur Einsichtnahme in der Zeit von Donnerstag, dem 02.06.2023 bis einschließlich dem 16.06.2023 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein, 55599 Gau-Bickelheim, St. Floriansweg 8, Zimmer 1.04 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Hinweis nach § 24, Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| 1. | Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
(Rainer Mann, Ortsbürgermeister) | (Dienstsiegel) |