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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 36/2024
Wöllstein
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Öffentliche Bekanntmachung

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Wöllstein vom 27. August 2024

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

1.

Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Wöllstein. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „http://www.gemeinde-woellstein.de“.

2.

Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Falle ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

3.

Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

4.

Dringliche Sitzungen im Sinne des § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Abs. 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Ortsgemeinde bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gem. Abs. 1 nicht mehr möglich ist.

Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an folgenden Stellen:

  • Dorfgemeinschaftshaus/Rathaus, Ernst-Ludwig-Straße 22
  • Eleonorenstraße 35
  • Gemeindezentrum, Great-Barford-Straße 11
  • Theodor-Heuss-Ring 1

5.

Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln nach Abs. 4. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

6.

Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Abs. 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2 Ausschüsse des Gemeinderates

1.

Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1. Haupt- und Finanzausschuss

2. Rechnungsprüfungsausschuss

3. Ausschuss für Bauen, Liegenschaften, Landwirtschaft, Verkehr und Umwelt

4. Fest-, Kultur- und Sportausschuss

5. Kita-, Jugend- und Sozialausschuss

2.

Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 8 Mitglieder und für jedes Mitglied Stellvertreter. Abweichend davon hat der unter Absatz 1 Punkt 3. genannte Ausschuss für Bauen, Liegenschaften, Landwirtschaft, Verkehr und Umwelt 12 Mitglieder.

3.

Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gewählt. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglieder des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder:

4.

Auf Beschluss des Gemeinderates können Arbeitskreise gebildet werden, welche allen interessierten Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit geben, an bestimmten Themen mitzuarbeiten. Dies betrifft insbesondere den Arbeitskreis zur Pflege der Partnerschaften mit Barsac und Great Barford.

§ 3 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

1.

Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird und sofern der Gemeinderat die Angelegenheit nicht selbst bereits beschlossen hat. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

2.

Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. Verlängerung von Nutzungsrechten für Grabstätten

2. Annahme von Spenden bis 2.000 €

3.

Dem Ausschuss für Bauen, Liegenschaften, Landwirtschaft, Verkehr und Umwelt wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und § 31 BauGB

2. Einvernehmen in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnungen nicht berührt werden.

3. Einvernehmen in den Fällen des § 36 BauGB

4. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 20.000 € je Auftrag.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den/die Ortsbürgermeister/in

Auf den/die Ortsbürgermeister/in wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel bis zu einer Wertgrenze von 7.500 € je Auftrag,

2.

Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO,

3.

die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung,

4.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

5.

Erlass von Forderungen der Gemeinde bis zu einer Höhe von 1.000 €, Niederschlagung von Forderungen der Gemeinde bis zu einer Höhe von 2.000 €, die Stundung und Vereinbarung von Ratenzahlungen bis längstens 6 Monate.

§ 5 Beigeordnete

1.

Die Gemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.

2.

Für die Verwaltung der Gemeinde werden zwei Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.

§ 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

1.

Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Gemeinderates für die Teilnahme an jeder Ratssitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 €. Diese wird nach der jeweils letzten Ratssitzung im laufenden Jahr bargeldlos überwiesen.

Die Vorsitzenden der im Gemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten bei der Teilnahme an Gemeinderatssitzungen eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 €.

2.

Neben der Entschädigung nach Absatz 1 wird nachgewiesener Lohnausfall ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch Nachholen versäumter Arbeit oder Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

3.

Neben der Entschädigung nach Abs. 1 erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Landesreisekostengesetzes.

4.

Zu Beginn einer neuen Wahlzeit erhalten die Gemeinderatsmitglieder einmalig einen Zuschuss von 300,00 € zur Anschaffung von Endgeräten zur Nutzung des Ratsinformationssystems (RIS). Scheidet ein Gemeinderatsmitglied vorzeitig aus oder tritt nachträglich ein, mindert sich der Betrag um jeweils 1/5 pro abgelaufenem Jahr.

§ 7 Aufwandsentschädigungen für Mitglieder von Ausschüssen

1.

Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder der Ausschüsse bzw. deren Stellvertreter im Vertretungsfall für die Teilnahme an jeder Ausschusssitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 €. Diese wird nach der jeweils letzten Ratssitzung im laufenden Jahr bargeldlos überwiesen.

Die Vorsitzenden der im Gemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten bei Teilnahme an einer Ausschusssitzung ebenfalls eine Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1.

2.

Für Mitglieder der Ausschüsse wird nachgewiesener Lohnausfall nach § 6 Abs. 2 erstattet. § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß für Dienstreisen.

§ 8 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin

1.

Der/die Ortsbürgermeister/in erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und die Erhöhung nach Satz 2 KomAEVO um 10 Prozent.

2.

Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuergesetz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

3.

Der/die Ortsbürgermeister/in wird für 2,5 Tage pro Woche von seinem Arbeitgeber freigestellt. Der dadurch entstehende Verdienstausfall wird erstattet.

§ 9 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

1.

Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters/ der Ortsbürgermeisterin eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung 1/30 des Monatsbetrages der dem/der Ortsbürgermeister/in zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

2.

Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 % der dem/der Ortsbürgermeister/in zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.

3.

Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und der Besprechung mit dem/der Ortsbürgermeister/in /in (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

4.

Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Der Pauschsteuersatz wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 10 Inkrafttreten

1.

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 04.09.2019 mit der Änderung vom 01.01.2022 außer Kraft.

Wöllstein, 27. August 2024
Gemeindeverwaltung Wöllstein
Johannes Brüchert
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.