1 Förderziel
Die Verbandsgemeinde Wöllstein möchte die dezentrale Energieerzeugung und -nutzung durch private Haushalte voranbringen. Hierzu ist es essenziell, die Bewohner der Verbandsgemeinde zu unterstützen. Die Bürgerinnen und Bürger sollen mit dem Förderaufruf angeregt werden, über die Anschaffung einer Balkon-PV-Anlage nachzudenken.
Die Balkon-PV-Anlage produziert nicht nur nachhaltigen und erneuerbaren Strom, sondern sorgt auch dafür, dass sich die Anlagenbesitzer mit ihrem tageszeitlichen Stromverbrauchsverhalten auseinandersetzen, und den Stromverbrauch in sonnige Tageszeiten verlagern, um netzunabhängiger zu werden und bares Geld zu sparen. Eine Balkon-PV-Anlage amortisiert sich je nach Beschaffungskosten, Leistung, Installationsstandort, Neigungswinkel und individuellem Stromverbrauch innerhalb von 3 bis 8 Jahren.
2 Gegenstand und Umfang der Förderung
Die Verbandsgemeinde Wöllstein stellt Fördermittel in Höhe von 10.000 Euro ab 01.09.2024 für die Neubeschaffung von Mini-PV-Anlagen, auch Balkon-PV/-Kraftwerke oder Stecker-PV-Geräte genannt, bereit. Die Förderung erfolgt in Form eines zweckgebundenen Zuschusses nach dem Erwerb und der Montage der Stecker-PV-Anlage.
Jeder Haushalt, der eine Mini-PV-Anlage beschafft und installiert, wird mit einer pauschalen Förderung von 100 Euro bezuschusst, unabhängig von der Modulzahl (1 bis 3) und der Modulleistung (300 bis 540 Watt pro Modul). Die Mini-PV-Anlage muss einen Wechselrichter beinhalten.
Der Wechselrichter muss auf die gesetzlich vorgeschriebene Gesamt-Einspeiseleistung von 800 Watt limitiert sein.
Die Fristen bis zur Ausschöpfung der Fördermittel lauten:
| 1. | Antragszeitraum: 01.09.2024 bis 27.05.2025 |
| 2. | Förderbescheid durch Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein: 03.09.2024 bis 13.05.2025 |
| 3. | Umsetzungszeitraum mit Nachweispflicht (“Abgabe des Auszahlungsformulars”): bis 30.07.2025 |
Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist nicht zulässig.
3 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, sofern sie Besitzer/in von selbstgenutzten Gebäuden oder Mieter/in in Mietgebäuden als Besitzer und Nutzer des Fördergegenstands im Gebiet der Verbandsgemeinde Wöllstein sind.
Gebäude mit gewerblicher Nutzung sind von einer Förderung ausgeschlossen.
4 Voraussetzungen zur Förderung
| I. | Die Bezuschussung gilt für die Neuanschaffung einer Balkon-PV-Anlage mit Wechselrichter - wie zuvor definiert. | |
| II. | Zum Zeitpunkt der Beantragung darf die Anlage noch nicht bestellt oder installiert sein. Bereits begonnene oder abgeschlossene Maßnahmen können nicht rückwirkend gefördert werden, da davon ausgegangen wird, dass diese Projekte auch ohne Förderung umgesetzt worden wären. | |
| III. | Die Förderung ist auf einen Antrag pro Haushalt und Antragstellenden begrenzt. | |
| IV. | Die Anlage muss den gesetzlichen, normativen Anforderungen sowie technischen Regeln entsprechen, u. a. DIN VDE V 0100-551-1 und VDE-AR-N-4105-2018- 11. Der Betreiber bzw. die Betreiberin der Anlage stellt selbstständig sicher, dass die Vorgaben eingehalten werden. | |
| V. | Für die Installation der Mini-PV-Anlagen muss ein moderner Messzähler eingebaut sein. Die Prüfung, ob der Messzähler geeignet ist und ggfs. der Austausch des Zählers, muss vom Antragstellenden veranlasst werden. Ist ein Austausch erforderlich, sind die Kosten vom Antragstellenden bzw. vom Netzbetreiber zu übernehmen. | |
| VI. | Für die Anlage dürfen keine anderen Förderprogramme in Anspruch genommen werden – eine Mehrfachförderung ist ausgeschlossen. | |
| VII. | Der Überschussstrom darf finanziell nicht vergütet werden (z.B. Verkauf, Direktvermarktung). Dies ist bei Balkonsolar der Standardfall, da der Aufwand im Verhältnis zum finanziellen Gewinn nicht lohnend ist. | |
| VIII. | Folgender Sachverhalt schließt eine Förderung aus: | |
| a. | Mit dem Vorhaben wird begonnen, bevor die Förderung durch die Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein bewilligt wurde. Eine Auftragserteilung gilt als Maßnahmenbeginn. |
| b. | Der Verwendungsnachweis wird nicht fristgerecht vorgelegt (s. Nachweispflicht gemäß (2)). |
5 Antragsstellung
Der Förderantrag ist per E-Mail an klimaschutz@vg-woellstein.org mittels des bereitgestellten Formulars zu stellen. In diesem Formular sind die weiter benötigten Unterlagen aufgeführt.
6 Bewilligung
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und Erfüllung der genannten Voraussetzungen. Die Bewilligung erfolgt unter dem Vorbehalt der nachgewiesenen Umsetzung der Maßnahme und in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs des Antrags („Windhundprinzip“). Die Verbandsgemeinde Wöllstein behält sich vor, zusätzliche Unterlagen anzufordern. Die Verbandsgemeinde Wöllstein behält sich das Recht vor, die Verwendung vor Ort zu besichtigen bzw. durch beauftragte Dritte überprüfen zu lassen.
Mit dem Vorhaben darf begonnen werden, wenn die Förderung durch die Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein bewilligt wurde (Förderzusage). Eine Auftragserteilung gilt als Beginn des Vorhabens.
Wird der bewilligte Betrag nicht gemäß des in Punkt (2) definierten Umsetzungszeitraums und Punkt (7) „Auszahlungsantrag“ abgerufen, erlischt der Anspruch auf Förderung.
7 Auszahlungsantrag
| I. | Mit dem bereitgestellten Auszahlungsformular sind nach abgeschlossener Durchführung der Maßnahme die darin aufgeführten Unterlagen einzureichen. |
| II. | Die Nachweisunterlagen sind per E-Mail an klimaschutz@vg-woellstein.org zu senden. |
| III. | Bei korrekten Unterlagen erfolgt die Zahlung durch die Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein an den Förderempfänger. |
8 Pflichten des Antragstellenden
| I. | Haus- und Wohnungsbesitzer müssen ihre Mieterinnen und Mieter bei Antragsstellung über die beabsichtigten Maßnahmen und etwaige Mieterhöhungen hinweisen. |
| II. | Nach der Installation ist eine Anmeldung der Anlage online im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur erforderlich. |
9 Haftungsausschluss
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Über den Antrag wird durch Bescheid bevorzugt per E-Mail entschieden. Mit der Förderung übernimmt die Verbandsgemeinde Wöllstein keine Verantwortung für die technische und bauliche Richtigkeit der Anlage oder für Schäden durch deren Betrieb. Dies liegt in der Verantwortung des Anlagenbetreibenden.
10 Haltedauer
Die Fördernehmenden verpflichten sich, bei Annahme der Förderung die geförderte Anlage mindestens 5 Jahre in einem funktionstüchtigen Betrieb zu halten. Beginn der Haltedauer ist das Rechnungsdatum.
11 Rückforderung der Zuwendung
Sollte die Anlage im Zeitraum der Haltedauer zurückgenommen, demontiert, stillgelegt oder anderweitig zweckentfremdet werden, muss dies unverzüglich der Verbandsgemeinde Wöllstein mitgeteilt werden. Die Verbandsgemeinde Wöllstein behält sich vor, den Förderbetrag anteilig zurückzuverlangen.
Weiter behält sich die Verbandsgemeinde Wöllstein vor, Zuschüsse zurückzufordern, wenn die Umsetzung nicht dem Zuwendungszweck entsprechend erfolgte.
12 Weiterführende Informationen
Balkon-PV-Faktencheck, März 2024. Dokument auf der Website der Verbandsgemeinde Wöllstein unter der Klimaschutz-Rubrik.
Allgemeine Informationen: „Steckersolar: Solarstrom vom Balkon direkt in die Steckdose“ der Verbraucherzentrale
Link: verbraucherzentrale.de/wissen/energie/erneuerbare-energien/steckersolar-solarstrom-vom-balkon-direkt-in-die-steckdose-44715
Wirtschaftlichkeitsrechnung für Ihre Balkon-PV: „Stecker-Solar-Simulator“ der Hochschule für Technik und Wirtschaft HTW Berlin
Link: solar.htw-berlin.de/rechner/stecker-solar-simulator/
13 Fördermittel-Hinweis
Die Fördermittel werden finanziert durch das Kommunale Investitionsprogramm für Klimaschutz und Innovation des Landes Rheinland-Pfalz (KIPKI RLP). Die Fördermittel umfassen 10.000 Euro. Es können folglich 100 Anlagen gefördert werden. Der Fördertopf kann nicht erweitert werden. Die Vergabe erfolgt nach dem Windhund-Prinzip.
14 Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.