Der Verbandsgemeinderat Wöllstein hat im Rahmen seiner Sitzung am 29. August 2024 auf Grundlage der§§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der§§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO)und des§ 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Wöllstein erfolgen im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Wöllstein.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von§ 8 Abs. 4 DVO zu§ 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in den Ortsgemeinden bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
Die Bekanntmachungstafeln in den Ortsgemeinden befinden sich wie folgt:
| Eckelsheim: | Am freien Platz |
| Gau-Bickelheim: | Rathaus, Am Römer 4 |
| Gumbsheim: | Gemeindehalle, Wöllsteiner Straße 6 |
| Siefersheim: | Dorfgemeinschaftshaus, Borngasse 1 |
| Stein-Bockenheim: | Gemeindehalle, Mörsfelder Straße 4 |
| Wendelsheim: | Dorfgemeinschaftshaus, Neugasse 3 |
| Wöllstein: | Rathaus, Ernst-Ludwig-Str. 22; Gemeindezentrum, Great-Barford- Straße 11; Eleonorenstraße 35, Theodor-Heuss-Ring 1 |
| Wonsheim: | Rathaus, Untergasse 5 |
Zusätzlich erfolgt der Aushang an der Bekanntmachungstafel im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln nach Absatz 4.
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss |
| 2. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 3. | Sozial-, Kultur-, Sport- und Tourismusausschuss |
| 4. | Bau-, Liegenschafts- und Gebäudemanagementausschuss |
| 5. | Werksausschuss |
| 6. | Schulträgerausschuss |
| 7. | Umwelt-, Klima- und Landwirtschaftsausschuss |
| 8. | Personalausschuss |
(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1, Ziffer 1-7 haben 11 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 2 Stellvertreter. Für die Zusammensetzung des Schulträgerausschusses gelten die Bestimmungen des Schulgesetzes. Zusätzlich zu den 11 Mitgliedern und Stellvertretern sollen dem Schulträgerausschuss jeweils ein Vertreter der Schulleitung und ein Vertreter der Elternschaft der vier Schulen der Verbandsgemeinde und ein Schülervertreter der Realschule Plus und die jeweiligen Stellvertreter angehören. Die Ausschüsse können aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet werden. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglieder des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(3) Der Personalausschuss gern. Abs. 1 Ziffer 8 besteht aus 5 Mitgliedern. Die Mitglieder und Stellvertreter des Personalausschusses müssen Mitglieder des Verbandsgemeinderates sein. Der Personalausschuss nimmt die Aufgaben nach § 47 Abs. 2 GemO wahr.
Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates Wöllstein, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird.
(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 12.000,00 EUR je Auftrag. |
| 2. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates. |
| 3. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
(2) Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GemO sowie die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben von der Aufgabenübertragung auf den Bürgermeister unberührt.
Die Verbandsgemeinde Wöllstein hat bis zu 3 Beigeordnete.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen, baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Verbandsgemeinderatssitzungen dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2 Sätze 2, 3 und 4, und der Absätze 3, 5 und 6
(2) Die Entschädigung erfolgt unbar zum Ende eines Halbjahres (30.06. und 31.12. eines Jahres) in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,--EUR. Darüber hinaus wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 EUR gewährt. In dieser Aufwandsentschädigung ist das Vorhalten der mobilen Endgeräte enthalten.
Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt per Überweisung in zwei gleichen Raten in Höhe von 120,00 EUR am 15.03. und 15.08. eines jeden Jahres. Damit sind auch die Fahrtkosten zwischen Wohnort und Sitzungsort abgegolten.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall ersetzt. Er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.
Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Verbandsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch Nachholen versäumter Arbeit oder Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 3.
(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.
(6) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich bei Verbandsgemeinderatssitzungen eine Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 Satz 1.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,- EUR.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit§ 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO.
Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung 1 /30 stel des Monatsbetrages gemäß Satz 1.
Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhält er die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 2.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Verbandsgemeinderatsmitglieder sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 Satz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse und der Besprechungen (§ 50 Abs. 7 GemO) die für die Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.
(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Verbandsgemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(4) § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(1) Der/ die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, soweit kein eigenes Personal, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75,00 EUR.
(2) § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(1) Der/ die ehrenamtliche Behindertenbeauftragte, soweit kein eigenes Personal, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75,00 EUR.
(2) § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehrentschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5. -
(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten:
| 1. | der Wehrleiter |
| 2. | seine ständigen Vertreter |
| 3. | die Wehrführer |
| 4. | der VG-Jugendfeuerwehrwart |
| 5. | die Jugendwarte |
| 6. | die Leiter der Kinderfeuerwehr |
| 7. | die Gerätwarte der jeweiligen Feuerwehreinheiten |
| 8. | die Gerätewarte für die Schlauchwerkstatt der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wöllstein |
| 9. | die Gerätewarte der Kleiderkammer der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wöllstein |
| 10. | die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel |
| 11. | den Leiter der Funk- und Einsatzzentrale der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wöllstein |
| 12. | den Leiter der Führungsstaffel der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wöllstein |
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrages gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehrentschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
| 1. | den Wehrleiter: 46 % des Höchstsatzes zzgl. Zuschlag von 10,00 € je örtliche Feuerwehreinheit lt. § 10 Abs. 1 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung RP |
| 2. | die stellvertretenden Wehrleiter: die Hälfte der für den Wehrleiter festgelegten Aufwandsentschädigung lt. § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Feuerwehr- Entschädigungsverordnung RP |
| 3. | die Wehrführer: 83 % des Höchstsatzes lt. § 10 Abs. 2 Feuerwehr- Entschädigungsverordnung RP |
| 4. | der VG-Jugendfeuerwehrwart: Festbetrag lt. § 11 Abs. 4 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung RP (aufgerundet auf vollen höheren 10er-Eurobetrag) |
| 5. | die Jugendfeuerwehrwarte: Festbetrag lt. § 11 Abs. 4 Feuerwehr- Entschädigungsverordnung RP (aufgerundet auf vollen höheren 10er-Eurobetrag) |
| 6. | die Leiter der Kinderfeuerwehren: Festbetrag lt. § 11 Abs. 4 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung RP (aufgerundet auf vollen höheren 10er-Eurobetrag) |
| 7. | die Gerätewarte der Feuerwehr-Einheiten mit Risikoklasse 1: |
|
| 30 % des Höchstsatzes lt. § 11 Abs. 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung RP |
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| die Gerätewarte der Feuerwehr-Einheiten mit Risikoklasse 2: |
|
| 40 % des Höchstsatzes lt. § 11 Abs. 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung RP |
|
| die Gerätewarte der Feuerwehr-Elnhelten mit Risikoklasse 3: |
|
| 50 % des Höchstsatzes lt. § 11 Abs. 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung RP |
| 8. | die Gerätewarte der Schlauchwerkstatt der VG Wöllstein: |
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| 29 % des Höchstsatzes lt. § 11 Abs. 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung RP |
| 9. | die Gerätewarte der Kleiderkammer der VG Wöllstein: |
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| 29% des Höchstsatzes lt. § 11 Abs. 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung RP |
| 10. | Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel: |
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| 29% des Höchstsatzes lt. § 11 Abs. 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung RP |
| 11. | den Leiter der Funk- und Einsatzzentrale der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wöllstein: |
|
| 29% des Höchstsatzes lt. § 11 Abs. 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung RP |
| 12. | den Leiter der Führungsstaffel der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wöllstein: |
|
| 29% des Höchstsatzes lt. § 11 Abs. 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung RP |
Alle vorgenannten prozentuellen Aufwandsentschädigungen werden kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet.
(5) Die Anzahl der in Ziffer 1, 4, 10, 11 und 12 genannten Funktionsträger ist auf je eine Person begrenzt, die Aufwandsentschädigung für die unter Ziffer 2 aufgeführten Stellvertreter begrenzen sich auf zwei Personen. Für die unter Ziffern 3, 5, 6 und 7 genannten Funktionsträger gilt eine Personengrenze von je einer Person pro Feuerwehreinheit. Die unter Ziffer 8 und 9 genannten Funktionsträger begrenzen sich auf je vier Personen.
(6) Die Feuerwehrangehörigen haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen wurden, bei denen aufgrund des 5 37 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) Kostenersatz zu leisten ist. Die Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige herangezogen wurde. Die Aufwandsentschädigung beträgt je angefangene halbe Einsatzstunde 3,00 EUR. Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt vierteljährlich nachträglich.
(7) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
(8) Werden die Sätze der Aufwandsentschädigung nach den §§ 10 und 11 der Feuerwehrentschädigungsverordnung geändert, so ändern sich künftig die Pauschalbeträge nach Absatz 3 und 4 um den gleichen vom-Hundert-Satz. Der sich ergebende Pauschalbetrag ist dann auf volle EUR aufzurunden.
(1) Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. September 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 07.10.2014 mit den Änderungen vom 27.03.2018 und vom 27.02.2024 außer Kraft.
Hinweise
Gemäß§ 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder der Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.