Titel Logo
Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 41/2025
Verbandsgemeinde Wöllstein
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Rechtsverordnung verkaufsoffener Sonntag Siefersheimer Herbstmarkt

Rechtsverordnung

über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntag in 55599 Siefersheim aus Anlaß des Herbstmarktes am Sonntag, den 19.10.2025.

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006, (GVBl. S. 351) in der derzeit geltenden Fassung, wird für die Ortsgemeinde Siefersheim folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Siefersheim dürfen aus Anlass des Herbstmarktes an dem genannten Sonntag in der Zeit von 11.00.Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als 3 Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 11.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sonnabend- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.

(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit nicht gegeben werden.

(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und –dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§ 4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes in der derzeit geltenden Fassung geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz in der derzeit gültigen Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag, wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes in der derzeit gültigen Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

§ 6

Diese Rechtverordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Wöllstein in Kraft.

Verbandsgemeindeverwaltung  —  Wöllstein, den 30.09.2025
Wöllstein
Gerd Rocker
Bürgermeister