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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 42/2022
Wendelsheim
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Niederschrift

über die 23. Sitzung des Ortsgemeinderates Wendelsheim

- Öffentlicher Teil -

Datum:

30. August 2022

Ort:

Gemeindehalle

Beginn:

19:00 Uhr

Ende:

20:07 Uhr

Anwesenheitsliste

Bürgermeisterin:

Knuth, Christine

Beigeordnete:

1. Beigeordneter Dr. Pietrowski, Rolf  — entschuldigt

2. Beigeordneter Wagner, Norbert

Ratsmitglieder:

Bäder, Steffen

Dr. Gerhardt, Günter

Groß, Joachim

Groß, Michael

Hahn, Ingo

Hahn, Manfred

Hahn, Stephan

Dr. Hengstenberg, Patricia

Dr. Leuck, Jürgen  — entschuldigt

Rehbein, Andreas

Roth, Manfred

Schwind, Stefan

Steinbacher, Marc Philipp

Zinser, Gerda  — entschuldigt

Sonstige Anwesende:

Von der VG als Schriftführer Frau Bechtoldt und Frau

Fekonja

Von der AöR (AWW) Herr Sartorius

Tagesordnung

I. Öffentlicher Teil

TOP 1

Einwohnerfragestunde gemäß § 16a der Gemeindeordnung

TOP 2

Mitbenutzungsvertrag Gemeindestraßen

- Beratung und Beschluss -

TOP 3

Vertrag zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen

- Beratung und Beschluss -

TOP 4

Bauangelegenheit - Errichtung Zaun

- Beratung und Beschluss -

TOP 5

Bauvoranfrage - Anbau Wohnhaus mit Flachdach

TOP 6

Mitteilungen und Anfragen

Ortsbürgermeisterin Christine Knuth eröffnet die Sitzung um 19:00 Uhr und begrüßt die Ratsmitglieder sowie den Zuschauer, Herrn Sartorius von der AöR, Frau Bechtoldt und Frau Fekonja als Schriftführerinnen. Sie stellt fest, dass zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und der Rat beschlussfähig versammelt ist.

I. Öffentlicher Teil

TOP 1 Einwohnerfragestunde gemäß § 16a der Gemeindeordnung

Frau Ortsbürgermeisterin Knuth liegen keine Anträge von Einwohnern vor.

TOP 2 Mitbenutzungsvertrag Gemeindestraßen

- Beratung und Beschluss -

Sachdarstellung

Erläuterungen

Die bisherigen Verträge zur Mitbenutzung der Gemeindestraßen wurden von den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Wöllstein Anfang 2008 einheitlich mit dem Wasserwerk sowie dem Abwasserwerk der Verbandsgemeinde abgeschlossen. Grundlage war der Mustervertrag des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz vom Januar 2008.

Die bisherigen Verträge zur Mitbenutzung der Gemeindestraßen wurden von den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Wörrstadt Ende 2016 bzw. Anfang 2017 einheitlich mit dem Abwasserwerk der Verbandsgemeinde abgeschlossen. Grundlage hier war der Mustervertrag des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz vom Oktober 2015.

Nach der Gründung der Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt AöR (AWW) sollen die entsprechenden Verträge für alle Kommunen im Anstaltsgebiet einheitlich mit der AWW abgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang sollen die Verträge zudem auf das aktuelle Muster des Gemeinde- und Städtebunds vom Juli 2018 angepasst werden.

Die Mitbenutzungsverträge regeln neben der Straßennutzung durch Leitungen und Anlagen der Abwasserbeseitigung im Sinne des Landesstraßengesetzes und deren Kostentragung auch die Übertragung der Straßenoberflächenentwässerung von den Gemeinden auf die AWW.

Die Neufassung der Verträge entspricht inhaltlich weit überwiegend den bisher abgeschlossenen Verträgen und enthält hauptsächlich redaktionelle Änderungen (z. B. einheitliche Begriffsverwendungen). Inhaltlich neu ist die gegenseitige Gewährleistung nach dem Abschluss von Arbeiten, die bisher nur für die Werke gegenüber den Gemeinden geregelt war.

Da die Verträge für alle 21 Kommunen der beiden Verbandsgemeinden abgeschlossen werden sollen, ist eine Änderung der Vertragsinhalte gegenüber der vorgelegten Fassung nicht möglich.

Finanzierung

Die aus dem Mitbenutzungsvertrag resultierenden Kosten auf Seiten der Gemeinde sind gegenüber den bisherigen Verträgen unverändert und sind im Rahmen der Haushaltsplanung für die Straßenoberflächenentwässerung berücksichtigt.

Beschlussvorschlag

Der Ortsgemeinderat stimmt dem Vertrag zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse von Gemeindestraßen, -wegen und -plätzen mit der Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt AöR in der vorliegenden Fassung zu.

Beschluss

Der Beschluss ergeht mit 10 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen

TOP 3 Vertrag zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen

Sachdarstellung:

Die Fa. Abo-Wind wird im Windpark Mörsfeld eine weitere Windenergieanlage (WEA) im kommenden Jahr in Betrieb nehmen. Für diese WEA hat sich der Betreiber dafür ausgesprochen, den betroffenen Gemeinden im Umkreis von 2,5 km Luftlinie um die WEA gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG eine Kommunalabgabe von 0,2 ct/kWh zu zahlen. Diese Summe wird dann auf alle betroffenen Gemeinden in diesem Umkreis anteilig der Flächenanteile aufgeteilt (siehe Anlage 2 zum Vertragsentwurf).

Innerhalb der VG Wöllstein sind die drei Gemeinden Stein-Bockenheim, Wendelsheim und Wonsheim davon betroffen. Es wurden entsprechende Musterverträge zur Durchsicht an die Ortsgemeinden und die VG-Verwaltung geschickt.

Die Betreiber rechnen anhand von Ertragsprognosen mit einem Ertrag von rund 8.100 MWh/Jahr, wodurch mit einem Gesamtentgelt von jährlich ca. 16.200 € gerechnet werden kann. Diese Angaben dienen jedoch nur zur groben Information. Die Kommunalabgabe berechnet sich immer nach den tatsächlich erwirtschafteten Erlösen im jeweiligen Jahr, sie kann demnach auch über oder unter dem genannten Wert liegen.

Die jeweiligen Flächenanteile der einzelnen Ortsgemeinden können der Anlage 2 des Mustervertrages entnommen werden.

Die Verträge wurden von der Verwaltung geprüft. Es wird empfohlen, diesen zuzustimmen.

Beschlussvorschlag:

Der Ortsgemeinderat stimmt dem Abschluss des Vertrags zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen mit der EWI Mörsfeld GmbH & Co. KG zu.

Beschluss

Der Beschluss ergeht mit 12 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Enthaltungen

TOP 4 Bauangelegenheit - Errichtung Zaun

Sachdarstellung

Das Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Am Eicherwald“. Die Planung hat sich folglich nach den darin enthaltenen Festsetzungen zu orientieren.

Die Bauherrin beabsichtigt die Errichtung eines Doppelstabmattenzauns in Höhe von 1,40 m entlang des Grundstücks Parzelle 67 und im seitlichen sowie rückwärtigen Grundstücksbereich.

Hierbei soll der sich noch im Gemeindebesitz befindliche Weg (hinterer Teil der Parzelle 53/1) von der Bauherrin gepachtet und ebenfalls umzäunt werden.

Des Weiteren ist die Errichtung eines Metallzaunes in Höhe von 1,20 m im vorderen Grundstücksbereich geplant.

Gemäß den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Ziffer 11 dürfen Einfriedungen eine Höhe von 1 m nicht überschreiten; im Vorgartenbereich ist die Verwendung von Maschendraht und ähnlich störendem Material untersagt.

Die Bauherrin beabsichtigt sich von der Festsetzung im Bebauungsplan zu befreien.

Die Verwaltung erteilt hierzu folgende Hinweise:

1.

In der unmittelbaren Nachbarschaft sind keine vergleichbaren Einfriedungen/bauliche Anlagen vorhanden. Erteilt die Gemeinde das Einvernehmen würde hierdurch ein Präzedenzfall geschaffen, wodurch alle anderen Grundstückseigentümer ein Recht auf Befreiung der Festsetzung haben, sofern ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.

2.

Das Recht, bzw. die Gewährung einer Einfriedung des gepachteten Weges der Gemeinde ist im Pachtvertrag festzuhalten.

3.

Es sollte geprüft werden, ob der Metallzaun im Vorgartenbereich als „ähnlich störendes Material“ eingestuft wird.

Im Übrigen werden keine weiteren Hinweise erteilt.

Die Verwaltung empfiehlt unter Berücksichtigung des beabsichtigten Abschlusses des Pachtvertrages dem Bauvorhaben zuzustimmen und das Einvernehmen zu erteilen.

Beschlussvorschlag:

Der Ortsgemeinderat schließt sich der Empfehlung der Verbandsgemeindeverwaltung nicht an. Er stimmt dem geplanten Vorhaben nach § 36 BauGB nicht zu.

Beschluss

Der Beschluss ergeht mit 13 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen

TOP 5 Bauvoranfrage - Anbau Wohnhaus mit Flachdach

Sachdarstellung

Das Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „ Am Eicherwald“. Die Planung hat sich folglich an die darin enthaltenen Festsetzungen zu orientieren.

Die Bauherren beabsichtigen einen Anbau zur Erweiterung des bestehenden Wohnhauses. Der Anbau soll mit einem Flachdach abgedeckt werden.

Dem Antrag war ein Befreiungsantrag beigefügt.

Unter Ziffer 7 des o. g. Bebauungsplanes sind bei zweigeschossigen baulichen Anlagen nur Satteldächer zulässig.

Aus Sicht der Verwaltung ist der Anbau zu dem bereits bestehenden mehrgeschossigen Wohnhaus hinzuzuzählen. Es handelt sich somit um keine eigenständige bauliche Anlage, weshalb auch für den Anbau die Festsetzung der Dachform anzuwenden ist.

Die Bauherren beabsichtigen sich von der Festsetzung des Satteldaches zu befreien und zur Vermeidung von Sichteinschränkungen im Hauptgebäude stattdessen den Anbau mit einem Flachdach einzudecken,

Der Anbau entspricht laut Planunterlagen einer Höhe von 4 m ab Geländeoberfläche.

Da Flachdächer innerhalb des Geltungsbereichs des B-Planes nicht per se ausgeschlossen werden, sondern bei eingeschossigen Bauten zulässig sind, bestehen im vorliegenden Fall bauplanungsrechtlich keine Bedenken gegen die Befreiung der textlichen Festsetzung. Wenn gleich der Anbau aus Sicht der Verwaltung zwar nicht als eigenständiges, eingeschossiges Gebäude einzustufen wäre, so wäre aufgrund der Höhe des Anbaus der Zweck der textlichen Festsetzung weiterhin erfüllt.

Die Verwaltung empfiehlt dem Vorhaben nebst der beantragten Befreiung zuzustimmen und das Einvernehmen zu erteilen

Beschlussvorschlag

Die Ortsgemeinde erteilt ihr Einvernehmen und stimmt der beantragten Befreiung zu.

Beschluss

Der Beschluss ergeht mit 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen

TOP 6 Mitteilungen und Anfragen

1.

Frau Ortsbürgermeisterin Knuth berichtet, dass bei der Überprüfung der Verkehrssicherheit am Bürgersteig im Bereich der Schlossmauer mit dem Ziel die Sperrung aufzuheben sowie der Fahrbahnsanierung der L 404 im angrenzenden Ortskern das LBM, das Kreisbauamt und die Bauabteilung der VG zu folgendem Ergebnis kamen:

Im Bereich der Schlossmauer wird das LBM L-Steine (Winkelstützen) setzen, so dass sämtliche Lasten durch den Verkehr nicht mehr auf die Bruchsteinmauer einwirken. Das LBM schätzt, dass die Planung der Lösung mit L-Steinen Mitte 2023 abgestimmt sein könnte, so dass 2024 die Maßnahme mit der Fahrbahnsanierung erfolgen kann. Dann sollte auch die Frage der Entwässerung im Kreuzungsbereich Schlossgasse-Wassergasse geklärt sein.

In der Donastraße ist die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h angeordnet.

2.

Ein Ratsmitglied regt aufgrund der aktuellen Lage an, mögliche Energiesparmaßnahmen einzuführen. Verschiedene Möglichkeiten wie z. B. Solaranlagen auf öffentlichen Gebäuden wurden vorgeschlagen.

Nachdem sich keine weiteren Wortmeldungen mehr ergeben, schließt Ortsbürgermeisterin Christine Knuth den öffentlichen Teil der Sitzung um 20:07 Uhr.

Unterschriften:

(Vorsitzender) (Schriftführer)