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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 43/2024
Gau-Bickelheim
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Zweckvereinbarung

zwischen der Ortsgemeinde Wöllstein

- vertreten durch Herrn Ortsbürgermeister Johannes Brüchert –

und

der Ortsgemeinde Gau-Bickelheim

- vertreten durch Herrn Ortsbürgermeister Jürgen Vollmer -

zur Beschäftigung eines gemeinsamen Jugendpflegers

Aufgrund des § 12 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzesüber die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBI. S. 21), schließen die oben genannten Gebietskörperschaften gemäß Beschlussfassung in den jeweiligen Ortsgemeinderäten mit Genehmigung der Kreisverwaltung Alzey-Worms vom 08.10.2 024 folgende Zweckvereinbarung, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§1

Allgemeines

Die gemeinsame Beschäftigung eines Jugendpflegers dient u.a.

  • dem Zweck der Gestaltung förderlicher Rahmenbedingungen für das Aufwachsen und Heranwachsen der jungen Generation,
  • der Unterstützung der Eltern, der vielen ehrenamtlichen Mitarbeiter-/innen im kommunalen Gemeinwesen und der weiteren beteiligten Akteure und Institutionen, damit für Kinder und Jugendliche gute Lebensbedingungen und Zukunftschancen geschaffen werden,
  • der Begleitung und Förderung junger Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung, Hinführung und Befähigung zu Selbsbestimmung, zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement

Ein detaillierte Aufstellung der Aufgaben der kommunalen Jugendarbeit ist dieser Zweckvereinbarung als Anlage beigefügt.

§2

Aufgaben

Es werden keine Aufgaben auf die jeweils andere Ortsgemeinde übertragen. Jede Ortsgemeinde ist für die Erledigung ihrer Aufgaben selbst verantwortlich, auch wenn die Aufgabenerfüllung im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit erfolgt.

§3

Personal

Die Ortsgemeinde Wöllstein erhöht für den vorhandenen Jugendpfleger die Anzahl der Arbeitsstunden um 12 Stunden/ Woche für die gemeinsame Beschäftigung eines Jugendpflegers und schafft die hierfür notwendigen haushalterischen Voraussetzungen.

§4

Dienstaufsicht und Weisungsbefugnis

Das Personal untersteht der Dienstaufsicht des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Wöllstein. Für die Aufgabenwahrnehmung in den jeweiligen Ortsgemeinden ist das Personal an inhaltliche Aufträge und Weisungen des jeweils zuständigen Ortsbürgermeisters gebunden.

§ 5

Nachweise

Zum Nachweis der geleisteten Stunden sind wöchentliche Rapporte zu führen, aus denen hervorgeht, welche Tätigkeiten für welche Ortsgemeinde wahrgenommen wurden.

§ 6

Kostenregelung

Die Kosten für das Personal werden anteilig von der Ortsgemeinde Gau- Bickelheim erstattet. Grundlage für die anteilige Abrechnung sind die halbjährlich durch die Ortsgemeinde Wöllstein zu ermittelnden Kosten. Die gemeinsamen Kosten werden auf eine Arbeitsstunde umgelegt und anhand der wöchentlich zu führenden Stundennachweise mit den für die Ortsgemeinde Gau-Bickelheim geleisteten Stunden multipliziert. Die Abrechnung wird durch die Ortsgemeinde Wöllstein innerhalb von 6Wochen nach Beendigung des Abrechnungszeitraums erstellt. Die erste Abrechnung erfolgt zum Stichtag 31.12.2024.

§ 7

Streitigkeiten

Die einzelnen Ortsgemeinden verpflichten sich, bei der Durchführung der Zweckvereinbarung vertrauensvoll zusammen zu arbeiten und eventuell auftretende Schwierigkeiten gemeinsam gütlich zu lösen. Wird eine Einigung nicht erzielt, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften des KomZG.

§8

Änderungen

Änderungen dieser Zweckvereinbarung sind nur mit Zustimmung beider

Ortsgemeinden möglich und bedürfen der Schriftform.

§9

Kündigung

„Die Zweckvereinbarung läuft zunächst bis zum 30.06.2026 und verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr. Die Zweckvereinbarung kann gegenseitig mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.“

§ 10

Inkrafttreten

Diese Zweckvereinbarung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die beteiligten Ortsgemeinden in Kraft.

Für die Ortsgemeinde Wöllstein  — Für die Ortsgemeinde Gau-Bickelheim

(Brüchert) — (Vollmer)

Ortsbürgermeister  — Ortsbürgermeister