Bebauungsplan „Solarpark JUWÖ“ der Ortsgemeinde Wöllstein
Öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Ortsgemeinderat Wöllstein hat in seiner Sitzung am 09.10.2023
gem. § 3 Abs. 2 BauGB die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans „Solarpark JUWÖ“ beschlossen.
Der Entwurf des o.g. Bebauungsplans (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung mit Umweltbericht, artenschutzrechtliche Beurteilung sowie die Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung, gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) liegt in der Zeit vom
11.11.2024 bis einschließlich 11.12.2024
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein, St. Floriansweg 8, 55599 Gau-Bickelheim, Zimmer 1.07 (1. Stock), öffentlich aus und kann dort montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr und nachmittags nach vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 06703/302-246 (Frau Rybok) von jedermann eingesehen werden.
Im gleichen Zeitraum werden diese Bekanntmachung und der Entwurf des Bebauungsplanes auf der Homepage der Verbandsgemeinde Wöllstein unter www.woellstein.de (Bürgerservice – Bauleitplanung – Bauleitpläne im Verfahren) als zusätzliche Information zur Verfügung gestellt. Weiterhin sind die Unterlagen über das Geoportal mit folgendem Link zugänglich: www.geoportal.rlp.de
Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist elektronisch übermittelt (E-Mail an j.rybok@vg-woellstein.org) oder am Ort der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
ART DER VORLIEGENDEN UMWELTBEZOGENEN INFORMATIONEN (gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB)
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind folgende umweltbezogene Informationen bzw. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange verfügbar und können eingesehen werden:
| Art der Information | Verfasser | Inhalt |
| Begründung mit integrierter Betrachtung der Umweltbelange zum Bebauungsplan „Solarpark JUWÖ“ | WSW & Partner GmbH | Betrachtung der Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB sowie der abwägungsrelevanten Umweltauswirkungen samt ihren entsprechenden Wirkungsfeldern, die sich durch die Planung ergeben: 7. Umweltbelange 7.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 7.2 Boden und Fläche 7.3 Wasser und Grundwasser 7.4 Klima und Lufthygiene 7.5 Orts- und Landschaftsbild 7.6 Kultur- und sonstige Sachgüter 7.7 Mensch und Gesundheit Ausgleichskonzeption zum Eingriff durch das Baugebiet |
| Artenschutzrechtliche Beurteilung in der Ortsgemeinde Wöllstein für JUWO Proton- Werke zum Vorhaben „Errichtung einer PV- Anlage“ | viriditas | Bei der geplanten Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage sind die artenschutzrecht-lichen Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten. Die artenschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens. Diese beinhaltet die Ermittlung der Betroffenheit streng bzw. europarechtlich geschützter Arten sowie, im Falle der Betroffenheit und soweit möglich, die Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung des Eintretens der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG. In der vorliegenden Potenzialanalyse werden Potenzielle Habitate (dauerhaft genutzte Niststätten und Winterquartiere) für Vogel- bzw. Fleder-mausarten ermittelt, für die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten durch das Vorhaben erfüllt werden könnten. A. Anlass und Aufgabenstellung B. Rechtliche Grundlagen C. Methode D. Kurzcharakteristik des Plangebietes E. Biotoptypenausstattung des Gebietes F. Wirkfaktoren des Vorhabens auf Arten und Biotope G. Habitateignung für streng geschützte Arten H. Artenschutzrechtliche Prüfung 6 H.1 Fledermäuse H.2 Feldhamster H.3 Vögel H.4 Reptilien H.5 Sonstige Artengruppen I. Artenschutzrechtliche Beurteilung J. Betroffenheit streng bzw. europarechtlich geschützter Arten K. Vorgaben und Empfehlungen L. Fazit M. Literatur N. Fotodokumentation Aus der Artenschutzrechtlichen Beurteilung (Kap. H.3) ergibt sich somit die indirekte Betroffenheit streng bzw. europarechtlich geschützter Arten aus der Artengruppe der Vögel (Feldlerche). Ohne vorbereitende und / oder begleitende Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Individuen und ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten verstößt das Vorhaben gegen die arten-schutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Um negative Auswirkungen auf die lokalen Populationen zu vermeiden und den (noch) günstigen Erhaltungszustand zu sichern ist für die Art Feldlerche Maßnahmen zur Verbesser-ung der Lebensraumqualität verbleibender Ackerflächen im Naturraum im Rahmen der Eingriffskompensation zwingend erforderlich. Hierdurch lässt sich das Eintreten der arten-schutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Realisierung des Vor-habens bezüglich der Feldvögel vermeiden. Bei Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur qualitativen Verbesserung der Agrarlebensräume ist das geplante Vorhaben voraussichtlich auch ohne Verstoß gegen die Bestimmungen des Schädigungsverbotes des § 44 Abs. 3 BNatSchG (Beschädigungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3, Beschädigungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) möglich. |
| Behördliche Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 16.06.2023 | GDKE, Direktion Landesarchäologie, Mainz | Keine bislang bekannten archäologischen Fundstellen im Geltungsbereich. Allgemeine Hinweise. |
| Behördliche Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 vom 07.07.2023 | Landesamt für Geologie und Bergbau, Mainz | Hinweise zu Bergbau und Altbergbau Da keine nennenswerten Eingriffe in den Baugrund geplant sind, bestehen aus ingenieurgeologischer Sicht keine Einwände. Hinweis auf Überschneidungen mit „Vorranggebiet für die langfristige Rohstoffsicherung". Zustimmung aus rohstoffgeologischer Sicht nur dann, wenn gesichert ist, dass die Rohstoffe in der Planfläche auch für eine zukünftige Gewinnung zur Verfügung stehen. . |
| Behördliche Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 04.07.2023 | Landwirtschaftskammer RLP, Mainz | Hinweis auf mögliche Missachtung des seitens der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erstellten Leitfadens zur Beachtung agrarstruktureller Belange beim Ausbau von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen. Hinweis auf Überschneidungen mit „Vorranggebiet für die Landwirtschaft" Bedenken bzgl. der Standortwahl Hinweise zur Planumsetzung bzgl. der Wegenutzung, zu den Einfriedungen, zu den Kompensationsmaßnahmen sowie zur Beendigung der Nutzungsdauer. |
| Behördliche Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 04.07.2023 | Landesbetrieb Mobilität, Worms | Keine raumbedeutsamen Maßnahmen in der Planung, welche berücksichtigt werden müssten. Allgemeine Hinweise zu Abstandfläche, zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Entwässerung sowie zur Eingriffen in klassifizierte Straßennetz. |
| Behördliche Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 vom 05.07.2023 | SGD Süd Rheinland-Pfalz, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz | Hinweis auf potenzielle Starkregengefährdung und damit einhergehend mit hohen Abflusskonzentration im Plangebiet Keine Bedenken seitens Grundwasserschutz und Trinkwasserversorgung. Bzgl. wassergefährdeter Stoffe im Hinblick auf Trafostation Hinweis auf Beachtung §§ 62, 63 WHG sowie AwSV. keine bodenschutzrechtlich relevante Fläche |
| Behördliche Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 vom 07.07.2023 | Kreisverwaltung Alzey- Worms | Hinweis auf Maßgabe aus dem Zielabweichungsbescheid hinsichtlich der langfristigen Rohstoffsicherung, keine weiteren Bedenken seitens der Landesplanung. Landespflege und Naturschutz: Positive Wirkung durch die Bauweise der Solarmodule auf Ständeranlagen und Entwicklung einer Vegetation unterhalb der Anlage auf die vormals intensive bewirtschaftete Ackerfläche. Hinweis darauf, dass Modulreihenabstand und Gestaltung Biodiversität und Eingriffsintensität beeinflussen. Hinsichtlich der Eingriffs- Ausgleichbilanzierung wurde darauf hingewiesen, dass Bisherige Bilanzierung nicht aussagekräftig ist, die Versiegelung durch Ständerwerke und Einzäunung einzubeziehen ist, eine detaillierte Bilanz nach Praxisleitfaden notwendig ist und zudem die Eintragung der Ausgleichsflächen ins Kompensationsflächenverzeichnis erforderlich ist. Anregung, dass Begrünung durch Blühstreifen entlang der Parzelle nicht die geforderte Eingrünung ersetzt. Ausführung zur Notwendig von Heckenstrukturen entlang nördlicher und südlicher Seite. Anpassung der Eingrünung bei Solarpark-Erweiterung. Hinweis Verwendung geeigneter Saatgutmischungen aus Ursprungsgebiet 8 sowie damit einhergehend Anregung zur Anpassung der vorgelegten Pflanzliste. Anregung zur Ausarbeitung eines städtebaulichen Vertrages zur Sicherung der CEF-Maßnahmen. Ausführungen zur Gestaltung der Zaunanlage vor dem Hintergrund artenschutzrechtlicher Belange. Empfehlung zum Ausschluss von Leuchtkörpern und Außenbeleuchtung |
Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Relief, Geologie und Boden, Fläche, Wasser, Klima und Lufthygiene, Umgang mit Abfällen und Abwässern, Flora und Fauna, biologische Vielfalt, Landschaftsbild und Erholung, Kultur- und Sachgüter und Mensch einschließlich ihrer Wechselwirkungen sowie die hieraus folgenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter wurden geprüft und bewertet. Schutzgebiete, oder geschützte Flächen nach § 15 LNatschG sind nicht vorhanden.
Wöllstein, den 28.10.2024