der Ortsgemeinde Gau-Bickelheim
vom 28.10.2025
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (Ge-mODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO), die folgende 1. Änderung der Hauptsatzung vom 30.09.2024 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 8 Absatz 1 der Hauptsatzung wird wie folgt neugefasst:
“Der Ortsbürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO, erhöht um 10 % nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO.”
In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.11.2025 in Kraft.
Hinweise
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder der Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |