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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 45/2025
Gau-Bickelheim
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1. Änderung der Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Gau-Bickelheim

vom 28.10.2025

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (Ge-mODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommu­nale Ehrenämter (KomAEVO), die folgende 1. Änderung der Haupt­satzung vom 30.09.2024 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 8 Absatz 1 der Hauptsatzung wird wie folgt neugefasst:

“Der Ortsbürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO, erhöht um 10 % nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO.”

In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.11.2025 in Kraft.

Gau-Bickelheim, den 28.10.2025
gez. (Vollmer)
Ortsbürgermeister

Hinweise

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande ge­kommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu­stande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder der Formvorschrif­ten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.