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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 48/2023
Verbandsgemeinde Wöllstein
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Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wöllstein

vom 21. November 2023

Der Verbandsgemeinderat von Wöllstein hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 8 Abs. 3, §§ 33 und 36 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Grundsatz

Die Verbandsgemeinde Wöllstein unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

§ 2

Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 LBKG) unentgeltlich.

§ 3

Entgeltliche Leistungen

(1) Die Verbandsgemeinde Wöllstein kann für die in § 36 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben.

(2) Sie erhebt Kostenersatz für die in § 33 LBKG aufgeführten Leistungen.

(3) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

1.

überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, Arbeiten an der Einsatz- stelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG

2.

die Zurverfügungstellung von Brandsicherheits- und Sanitätswachen außerhalb des Anwendungsbereiches des § 33 LBKG.

(4) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist (§ 36 Abs. 12 LBKG).

§ 4

Schuldner

(1) Kostenersatzpflichtig im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und 2 sowie in § 33 Satz 2 LBKG genannten natürlichen und juristischen Personen.

(2) Gebührenpflichtiger im Sinne des § 3 Abs. 3 dieser Satzung ist, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z.B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner (§ 44 AO).

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den Pauschalsätzen des als Anlage beigefügten Kostenverzeichnisses sowie nach Einsatzdauer und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet.

(2) Als Einsatzdauer gilt die Zeit von der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Die Festsetzung des Kostenersatzes bzw. der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte je angefangene 15 Minuten berechnet.

(3) Die Kostenerstattungssätze und die Gebühren setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:

1.

den Stundensätzen für das eingesetzte Personal (Nr. 1 der Anlage),

2.

den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge (Nr. 2 der Anlage),

3.

den Sätzen für die eingesetzten Geräte (Nr. 3 der Anlage),

4.

den pauschalen Verrechnungssätzen für die Reinigung, Prüfung und Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit von Geräten und Einsatzgegenständen (Nr. 4 der Anlage),

5.

Einheitliche Beiträge für Einsätze eigener Feuerwehrangehöriger und eigener Fahrzeuge. (Nr. 5 der Anlage)

(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen und Leistungen Dritter besondere Kosten (z.B. Reisekosten, Reparaturkosten, Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust, notwendiger Einsatz fremder technischer Geräte oder Fahrzeuge), so sind diese Kosten zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 festgelegten Kostenerstattungssätze zu erstatten.

(5) Die Kosten für Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, für verbrauchte Messausstattung, für verbrauchte oder beschädigte persönliche Schutzausrüstung, für die Entsorgung kontaminiertes Löschwassers und die durch kontaminiertes Löschwasser verursachten Folgeschäden bei Bränden oder anderen Gefahren in Industrie- oder Gewerbegebieten oder in deren Umgebung werden zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 festgelegten Kostenerstattungssätze in tatsächlicher Höhe berechnet.

(6) Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z. B. Filtereinsätze, Alkalipatoren, Trockenlöschpulver, Ölbindemittel, Wasser) werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 %, insbesondere für Lagerhaltung und Verwaltungskosten, berechnet.

(7) Fremdleistungskosten werden dem Kostenpflichtigen in tatsächlicher Höhe berechnet.

§ 6

Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung.

(2) Der Kostenersatz wird gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 LBKG durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.

(3) Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.

(4) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Wöllstein ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7

Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Wöllstein nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 8

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wöllstein (Entgeltsatzung Feuerwehr) vom 31.10.2007 außer Kraft.

Gau-Bickelheim, den
(Gerd Rocker)
Bürgermeister

Anlage

zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

vom 21.November 2023 der Verbandsgemeinde Wöllstein

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO9 zur öffentlichen Bekanntmachung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wöllstein vom 21. November 2023

Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, der Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Einjahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Einjahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wöllstein, den 21. November 2023
(Gerd Rocker)
Bürgermeister