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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 48/2023
Verbandsgemeinde Wöllstein
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Der Verbandsgemeinderat Wöllstein hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und § 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen folgende im Gebiet der Verbandsgemeinde Wöllstein veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:

1.

Halten von Spiel, Musik, Geschicklichkeits, Unterhaltungs oder ähnlichen Geräten in

a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen.

b) Schank und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

2.

Benutzen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 dieser Satzung in

a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen.

b) Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

Als Spielgeräte gelten insbesondere auch Personalcomputer oder ähnliche Geräte, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder Ihres Aufstellungsortes zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden können.

§ 2

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Halter der Geräte (Aufsteller).

§ 3

Erhebungsformen

Die Steuer wird erhoben:

1.

nach dem Einspielergebnis gemäß § 4.

2.

als Pauschsteuer gemäß § 5.

§ 4

Besteuerung nach dem Einspielergebnis

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk das Einspielergebnis.

Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (Kasseninhalt) zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Fehlgeld und Prüftestgeld.

(2) Bei Geräten mit manipulationssicheren Zählwerken handelt es sich um Geräte, in denen manipulationssichere Programme eingebaut sind, die insbesondere die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind wie insbesondere Hersteller, Geräteart/typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, Datum der Inbetriebnahme, Betrag der Erstbefüllung und evtl. Nachfüllungen, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele und der Freispiele.

(3) Bei Geräten mit mehr als einer Spielvorrichtung, an denen gleichzeitig mehrere, voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können, wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.

(4) Tritt im Laufe des Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt die Gesamtsumme der Einspielergebnisse aus beiden Geräten als Bemessungsgrundlage für die Steuer.

(5) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

1.

in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Ziffer 1, 18 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 60 Euro.

2.

an den übrigen in § 1 Ziffer 2 genannten Orten 18 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 30 Euro.

(6) Geräte, an denen Spielmarken und dergleichen (Token o. ä.) ausgeworfen werden, gelten als Geräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Geräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können.

Die Benutzung der Geräte durch Spielmarken steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich. Bei der Verwendung von Spielmarken ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

§ 5

Besteuerung nach der Anzahl der Geräte

(1) Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt eine Besteuerung nach der Anzahl der Geräte.

(2) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

1.

in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Ziffer 1 — 60 Euro,

2.

an den übrigen in § 1 Ziffer 2 genannten Orten — 20 Euro,

3.

für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben  —  200 Euro.

(3) Bei Geräten mit mehr als einer Spielvorrichtung, an denen gleichzeitig mehrere voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können, wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.

(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Gerät als weitergeführt.

§ 6

Anzeigepflicht

Der Halter von Geräten nach § 1 hat die erstmalige Aufstellung, die Entfernung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Geräte an einem Aufstellort innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Datenbankwechsel. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Gerätes gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs.

§ 7

Entstehung des Steueranspruches

Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit der Aufstellung des Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Gerät endgültig entfernt wird.

§ 8

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt.

Die Steuer wird für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit jeweils zur Quartalsmitte (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) fällig und per Steuerbescheid entsprechend angefordert. Für Geräte mit Gewinnmöglichkeit, die gestaffelt nach dem elektronisch gezählten Einspielergebnis besteuert werden, wird die Steuer einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(2) Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit, die nach dem elektronisch gezählten Einspielergebnis (§ 1 und § 4) besteuert werden, hat der Steuerpflichtige bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Verbandsgemeindeverwaltung eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Zusätzlich sind die Zählwerkausdrucke, getrennt für den jeweiligen Abrechnungsmonat

und nach Aufstellungsort, mit den in § 4 Abs. 2 genannten Angaben vorzulegen. Die Vergnügungssteuererklärung ist vom Aufsteller eigenhändig zu unterschreiben.

§ 9

Verspätungszuschlag und Steuerschätzung

(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit die Verbandsgemeinde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie diese schätzen. Es gilt § 162 AO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften bzw. Verpflichtungen des § 6 und § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt. Daneben kommen die Regelungen der §§ 15, 16 KAG zur Anwendung.

§ 11

In-Kraft-Treten

Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Verbandsgemeinde Wöllstein vom 26. Februar 1988 mit den Änderungen vom 14. November 1988 und vom 20. Dezember 1994 außer Kraft.

Gau-Bickelheim, den 21. November 2023
(Gerd Rocker)
Bürgermeister