Der Verbandsgemeinderat von Wöllstein hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 8 Abs. 3, §§ 33 und 36 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Verbandsgemeinde Wöllstein unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.
Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 LBKG) unentgeltlich.
(1) Die Verbandsgemeinde Wöllstein kann für die in § 36 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben.
(2) Sie erhebt Kostenersatz für die in § 33 LBKG aufgeführten Leistungen.
(3) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere
| 1. | überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG |
| 2. | die Zurverfügungstellung von Brandsicherheits- und Sanitätswachen außerhalb des Anwendungsbereiches des § 33 LBKG. |
(4) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist (§ 36 Abs. 12 LBKG).
(1) Kostenersatzpflichtig im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und 2 sowie in § 33 Satz 2 LBKG genannten natürlichen und juristischen Personen.
(2) Gebührenpflichtiger im Sinne des § 3 Abs. 3 dieser Satzung ist, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z.B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet die- ser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner (§ 44 AO).
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den Pauschalsätzen des als Anlage beigefügten Kostenverzeichnisses sowie nach Einsatzdauer und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet.
(2) Als Einsatzdauer gilt die Zeit von der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Die Festsetzung des Kostenersatzes bzw. der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte je angefangene 15 Minuten berechnet.
(3) Die Kostenerstattungssätze und die Gebühren setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:
| 1. | den Stundensätzen für das eingesetzte Personal (Nr. 1 der Anlage), |
| 2. | den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge (Nr. 2 der Anlage), |
| 3. | den Sätzen für die eingesetzten Geräte (Nr. 3 der Anlage), |
| 4. | den pauschalen Verrechnungssätzen für die Reinigung, Prüfung und Wiederherste llung der Einsatzfähigkeit von Geräten und Einsatzgegenständen (Nr. 4 der Anlage), |
| 5. | Einheitliche Beiträge für Einsätze eigener Feuerwehrangehöriger und eigener Fahrzeuge. (Nr. 5 der Anlage) |
(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen und Leistungen Dritter besondere Kosten (z.B. Reisekosten, Reparaturkosten, Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust, notwendiger Einsatz fremder technischer Geräte oder Fahrzeuge), so sind diese Kosten zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 festgelegten Kostenerstattungssätze zu erstatten.
(5) Die Kosten für Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, für verbrauchte Messausstattung, für verbrauchte oder beschädigte persönliche Schutzausrüstung, für die Entsorgung konta-
miniertes Löschwassers und die durch kontaminiertes Löschwasser verursachten Folge- schäden bei Bränden oder anderen Gefahren in Industrie- oder Gewerbegebieten oder in de- ren Umgebung werden zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 festgelegten Kostenerstat- tungssätze in tatsächlicher Höhe berechnet.
(6) Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z. B. Filtereinsätze, Alkalipatoren, Trockenlöschpulver, Ölbindemittel, Wasser) werden die jeweili- gen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 %, insbesondere für Lager- haltung und Verwaltungskosten, berechnet.
(7) Fremdleistungskosten werden dem Kostenpflichtigen in tatsächlicher Höhe berechnet.
(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung.
(2) Der Kostenersatz wird gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 LBKG durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.
(3) Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.
(4) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Wöllstein ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.
Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Wöllstein nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.
(1) Diese Satzung tritt am 01.Januar 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wöllstein (Entgeltsatzung Feuerwehr) vom 31.10.2007 außer Kraft.
vom 21. November 2023 der Verbandsgemeinde Wöllstein
Verzeichnis der Kostensätze für Leistungen der Feuerwehr
| Nr. | Beschreibung | Kosten je Stunde |
| 1 | Personal | |
| 1.1 | Je freiwilligen Feuerwehrangehörigen | 45€/Std.Zzgl. 5€/Mann ab einer ununterbrochenen Einsatzdauer von 4 Stunden. (Verpflegungspauschale) |
| 1.2 | Hauptamtliche/r Feuerwehrangehörige/r (Gerätewart, sonstige bei der Gemeinde/ Stadt/Verbandsgemeinde beschäftigte Feuerwehrangehörige) | Nicht zutreffend! |
| 1.3 | Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft | 100€/1. Stunde pro Mann und 25€/jede weitere Stunde pro Mann |
| 2 | Fahrzeuge6 | |
| Je Fahrzeug einschließlich Gerätebeladung | ||
| Löschfahrzeuge: | ||
| 2.1. Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 | 80,-€ | |
| Tanklöschfahrzeug TLF3000 | 80,-€ | |
| Tanklöschfahrzeug TLF 4000 | 80,-€ | |
| 2.2 Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 | 80,-€ | |
| Löschgruppenfahrzeug LF 20KatS | 80,-€ | |
| 2.3 Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 10 | 80,-€ | |
| Sonderfahrzeuge: | ||
| 2.4 Kleinlöschfahrzeug KLF | 70,-€ | |
| Vorausrüstwagen VRW | 70,-€ | |
| 2.5 Rüstwagen RW 1 | 70,-€ | |
| Sonstige Fahrzeuge: | ||
| 2.6 Einsatzleitwagen ELW 1 | 50,-€ | |
| 2.7 Mannschaftstransportwagen MTF/KDOW | 50,-€ | |
| 2.8 Mehrzweckfahrzeug MZF 1 | 70,-€ | |
| 2.9 Mehrzweckfahrzeug MZF 2 | 70,-€ | |
| 2.10 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF | 70,-€ | |
| 2.11 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W | 70,-€ | |
| 3. | Geräte7 | |
| 3.1 Lichtmastanhänger / Stromerzeuger | 70,-€/ für die 1. Stunde sowie 30€ jede weitere Stunde Laufzeit |
| Nr. | Beschreibung | Kosten je Stunde |
| 4. | Pauschale Verrechnungssätze / Reinigen | |
| 4.1 | Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung | Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt. |
| 4.2 | Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von Vollschutzanzügen | Reinigung und Desinfektion im Einsatz gebrauchter Vollschutzanzüge werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt. |
| 4.3 | Ersatzbeschaffungen | Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden in Rechnung gestellt |
| 5. | Einheitliche Beiträge für den Einsatz eigener Feuerwehrangehöriger und eigener Fahrzeuge (Mit den nachfolgend aufgeführten Beiträgen sind jeweils zunächst der Einsatz der Mannschaft und der Fahrzeuge abgegolten, der Verbandsgemeinde in Rechnung gestellte Forderungen Dritter werden gesondert angefordert.. | . |
| 5.1 | Aufgrund § 33 LBKG angeordnete Sicherheitswachen. (Ausnahmen hierzu regelt § 36 (10)LBKG) | 100,-€/1. Std. pro Mann 25,-€/weitere Stunde pro Mann |
| 5.2 | Türöffnungen außerhalb der Gefahrenabwehr oder wenn sich herausstellt, dass der Einsatz durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten erforderlich war. | 100,-€ |
| 5.3 | Absichern von Türen, Aufzügen und Ähnlichem und Maßnahmen der Eigentumssicherung je angefangene halbe Stunde Einsatzdauer: | 100,-€ Notwendiges Material wird zu den der Verbandsgemeinde in Rechnung gestellten Kosten berechnet. |
| 5.4 | Fehlalarm durch private Brandmeldeanlage (§ 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG) bis zu einer halben Stunde: Längere Einsätze werden nach den Vorgaben der Entgeltsatzung berechnet | 500,-€ |
| 5.5 | Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr (§ 36 Abs. 1 Nr. 8 LBKG) ohne Ausrücken oder bis zur einer halben Stunde: Längere Einsätze werden nach den Vorgaben der Entgeltsatzung berechnet | 500,-€ |
| 5.6 | Kostenersatz von Unternehmen, Lagernden, Transporteurinnen und Transporteuren, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen,Explosionsstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke einschließlich der Lagerung und des Transports entstanden ist | 250,-€ |
| 5.7 | Suchen, Bergen oder Retten einer Person, wenn sie den Einsatz zurechenbar verursacht und die von ihr gesetzte Ursache nicht erkennbar auf einer Selbsttötungsabsicht, eine die freie Willensbildung ausschließenden Bewusstseinszustand oder einen nicht selbst verursachte hilflose Lage zurückzuführen ist, bis zu einer Einsatzdauer von einer halben Stunde: Längere Einsätze werden nach den Vorgaben des § 5 der Entgeltsatzung berechnet | 250,-€ |
| 5.8 | Unterstützung Rettungsdienst | 200,-€ |
| 5.9 | Türöffnung/Hausnotruf | 250,-€ |
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO9 zur öffentlichen Bekanntmachung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wöllstein vom 21.November 2023
Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, der Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Einjahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Einjahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.