Aufgrund einer fehlerhaften Darstellung im Lageplan Nr. 2.5 zu Anhang 2 in der ursprünglichen Bekanntmachung erfolgt nachfolgend eine erneute Bekanntgabe der korrigierten Fassung der nachfolgenden Satzung:
Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung
– Allgemeine Entwässerungssatzung –
der Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt AöR vom 18.09.2023
Artikel 1
(1) Die Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung – Allgemeine Entwässerungssatzung – wird in Anhang 2 um die folgenden Gebiete ergänzt:
(2) Satz 2 des Anhangs 2 erhält folgende neue Fassung:
Die genaue Abgrenzung der Gebiete ist in den Lageplänen Nr. 2.1 bis 2.6 zu Anhang 2 dargestellt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird auf die Rechtsfolgen dieser Bestimmung hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlagen
Konsolidierte Fassung Anhang 2
Lagepläne 2.5 und 2.6
Anhang 2
zur Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung
Liste der Entwässerungsgebiete für welche nur eine eingeschränkte Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentlichen Einrichtungen der Abwasserbeseitigung entsprechend der wasserrechtlichen Erlaubnis für das jeweilige Gebiet zugelassen wird:
Die genaue Abgrenzung der Gebiete ist in den beigefügten Lageplänen Nr. 2.1 bis 2.6 zu Anhang 2 dargestellt.