zwischen der
Stadt Alzey,
vertreten durch Herrn Bürgermeister Steffen Jung,
dienstansässig: Ernst-Ludwig-Straße 42, 55232 Alzey,
der
Verbandsgemeinde Alzey-Land,
vertreten durch Herrn Bürgermeister Steffen Unger,
dienstansässig: Weinrufstraße 38, 55232 Alzey,
der
Verbandsgemeinde Wöllstein,
vertreten durch Herrn Bürgermeister Gerd Rocker,
dienstansässig: St. Floriansweg 8, 55599 Gau-Bickelheim,
und dem
Landkreis Alzey-Worms,
vertreten durch Herrn Landrat Heiko Sippel,
dienstansässig: Ernst-Ludwig-Straße 36, 55232 Alzey
Gem. §§ 1, 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S.476), schließen die oben genannten Gebietskörperschaften nachfolgende Zweckvereinbarung.
Präambel:
Der § 3 Abs. 1 der Feuerwehrverordnung (FwVO) vom 21. März 1991, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 192), lässt für die Wartung, Pflege und Prüfung von Material und Geräten der Feuerwehren gemeinsame Einrichtungen im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit zu.
Mit der nachfolgenden Zweckvereinbarung sollen die benannten Aufgaben und Arbeiten in Qualität, Effektivität und Wirtschaftlichkeit gesteigert und weiter die ehrenamtlichen Helfer der einzelnen Feuerwehren entlastet werden. Dadurch wird der Forderung gem. § 3 Abs. 6 FwVO Rechnung getragen.
Vor dem Hintergrund der Einführung einer möglichen Umsatzsteuerpflicht ab 01.01.2025 wird diese Zweckvereinbarung vorläufig bis 31.12.2024 mit der Option einer jährlichen Verlängerung geschlossen (siehe § 3).
Die Stadt Alzey übernimmt in den Räumen der Feuerwehr der Stadt Alzey feuerwehrtechnische Dienstleistungen für die Verbandsgemeinde Alzey-Land, die Verbandsgemeinde Wöllstein und den Landkreis Alzey-Worms. Eine Auflistung aller Dienstleistungen je Gebietskörperschaft befindet sich im Anhang 1 und kann entsprechend angepasst werden.
Die Aufgaben bestehen darin, regelmäßige und notwendige Wartungen, Pflegearbeiten und Prüfungen an den Ausrüstungen, Geräten und Fahrzeugen der beteiligten Gebietskörperschaften vorzunehmen, welche gem. DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr“ und den geltenden Herstellervorgaben, den gesetzlichen Bestimmungen und den erlassenen Dienstanweisungen vorgeschrieben sind. Weiterhin sind über die jeweiligen Prüfungen der Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehren der beteiligten Gebietskörperschaften die erforderlichen Prüfnachweise zu führen.
Die Stadt Alzey erzielt mit der Übernahme der in der Zweckvereinbarung geregelten Dienstleistungen keine Überschüsse.
Für die Berechnung der Personal- und Sachkosten wird ein Modell der KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement) verwendet (siehe Anhang 2).
Grundlage hierfür sind die Personalkosten sowie die im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen für hauptamtliche Feuerwehrgerätewarte und die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden für die jeweilige Gebietskörperschaft.
Im ersten Quartal eines jeden Jahres erfolgt eine Abrechnung für jede Gebietskörperschaft, aus der sich dann eine Nachzahlung oder Gutschrift ergeben kann.
Die kommunalen Beteiligten leisten folgende monatlichen Abschlagszahlungen:
| Verbandsgemeinde Alzey-Land: | 1.200,00 Euro |
| Verbandsgemeinde Wöllstein: | 2.100,00 Euro |
| Landkreis Alzey-Worms: | 5.500,00 Euro |
Investitions- und Reparaturkosten für Einrichtungsgegenstände (Anhang 3), die zur Ausführung der Dienstleistungen benötigt werden, werden nach vorheriger Rücksprache durch die Beteiligten der Zweckvereinbarung anteilig zu gleichen Teilen getragen.
Ersatzbeschaffungen bei abgenutzten oder funktionsuntüchtigen Geräten und Anlagen werden nach vorheriger Rücksprache durch die Beteiligten der Zweckvereinbarung zu gleichen Teilen getragen.
Die Kosten werden nur den Mitgliedern anteilig berechnet, für die die Gerätschaft im Zusammenhang mit der zu erbringenden Dienstleistung nach Anlage 2 auch tatsächlich benötigt wird.
Regale oder Schränke zur Lagerung der Ausrüstungen und Ersatzteile der beteiligten Gemeinden beschafft die Stadt Alzey nach Rücksprache auf Kosten der jeweiligen Gebietskörperschaft, sofern vorhandene Einrichtungsgegenstände nicht genutzt werden können.
Die Kosten für Ersatzteile, notwendiges Büromaterial und sonstige Materialien zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben trägt jede Gebietskörperschaft für ihren Bereich selbst auf eigene Rechnung.
Der Eigentümer der zu prüfenden Geräte wird auch Eigentümer der Ersatzteile. Ersatzteile werden durch das Sachgebiet 3.5 Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Alzey auf Rechnung der jeweiligen Gebietskörperschaft beschafft.
Diese Änderung der Zweckvereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten wirksam und gilt vorläufig bis einschl. 31.12.2024. Damit tritt dann die bisher geltende Zweckvereinbarung vom 04.05.2012 außer Kraft.
Sofern die ab 01.01.2025 geplante Umsatzsteuerpflicht nicht eingeführt wird oder für diese Zweckvereinbarung nicht anzuwenden ist, verlängert sich diese jeweils um ein Jahr.
Sie kann von jedem Partner mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen, frühestens erstmals mit Ablauf des 31.12.2024. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Aus wichtigem Grund ist die außerordentliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten möglich.
Sollte die Vereinbarung von einem der Beteiligten gekündigt werden, sind sich die anderen Beteiligten darüber einig, dass die Vereinbarung zwischen ihnen bestehen bleibt.
Bei vorzeitiger Kündigung der Zweckvereinbarung durch ein Mitglied, erhält dieses auf Grundlage seines an der Beschaffung gezahlten Anteils an den Investitionskosten eine Erstattung in Höhe des entsprechenden Anteils am Restbuchwert des Gerätes.
Der dem jeweiligen ausscheidenden Mitglied zuzahlende Restbuchwert ist durch die verbleibenden Mitglieder anteilig zu tragen.
Die beteiligten Gebietskörperschaften erhalten jeweils eine Ausfertigung der von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten Zweckvereinbarung.
Die Aufhebung der Zweckvereinbarung ist der zuständigen Aufsichts- und Fachbehörde anzuzeigen.
Wird die Zweckvereinbarung durch eine Gebietskörperschaft gekündigt, werden die bei der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Alzey gelagerten Ersatzgeräte an den Eigentümer zurückgeführt.
Die Beteiligten dieser Zweckvereinbarung haben die Zweckvereinbarung, deren Änderung und Aufhebung nach den für ihre Satzungen und Verordnungen geltenden Regelungen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
Regelungen über Lagerung und Austausch von Geräten und Ausrüstung nach Gebrauch oder zu Prüfzwecken sowie die Erreichbarkeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten werden in einer gesonderten Vereinbarung mit den zuständigen Wehrleitern und der Stadt Alzey getroffen.
Gleiches gilt für die Anlieferung und Abholung der verschmutzten bzw. gereinigten Einsatzkleidung.
Sollte in dieser Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen aus materiellen oder formalen Gründen rechtsungültig sein, so bleiben hiervon die übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich in solchen Fällen, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform.
Steffen Jung | Steffen Unger |
Bürgermeister der Stadt Alzey | Bürgermeister der Verbandsgemeinde Alzey-Land |
|
|
Gerd Rocker | Heiko Sippel |
Bürgermeister der Verbandsgemeinde Wöllstein | Landrat des Landkreises Alzey-Worms |
Anhang 1
Dienstleistungen der Feuerwehr Alzey für die Verbandsgemeinde Alzey-Land
Dienstleistungen der Feuerwehr Alzey für die Verbandsgemeinde Wöllstein
Dienstleistungen der Feuerwehr Alzey für die Kreisverwaltung Alzey-Worms
Anhang 2
Modell zur Berechnung der Personal- und Sachkosten gemäß KGSt
Zum 01.01.2022 beschäftigt die Stadt Alzey 3 Gerätewarte, die für die Wartung, Pflege und Prüfung des Materials Feuerwehren der Stadtverwaltung Alzey, des Landkreises Alzey-Worms, der Verbandsgemeinde Alzey-Land und der Verbandsgemeinde Wöllstein zuständig sind. Alle Mitarbeiter sind in der Entgeltgruppe E 7 Tarifvertrag des öffentlichen Dientes Vereinigung kommunaler Arbeitgeber.
Als Berechnungsgrundlagen werden die tatsächlichen Personalkosten auf Grundlage des jeweiligen Abrechnungsjahres herangezogen (Gesamtkosten / 3 Mitarbeiter = durchschnittliche Personalkosten je Gerätewart).
Im Übrigen wurden für die nachfolgende Musterberechnung die Sach- und Gemeinkosten des Berichts Nr. 07/2021 für die Jahre 2021/2022 zu Grunde gelegt
| durchschnittliche Personalkosten je Gerätewart EG 7 für das Jahr 2022 | 55.173,45 € | Tatsächliche Kosten |
| Sachkostenzuschlag für einen Arbeitsplatz | 5.517,35 € | 10 %der Personalkosten |
| Gemeinkostenzuschlag für Overhead-Kosten | 8.276,02 € | 15 %der Personalkosten |
| IT Kosten | 2.300,00 € | *) |
| Gesamtkosten des Arbeitsplatzes | 71.266,82 € |
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| Jahresarbeitszeit bei 39 Std/Woche | 1.547 |
|
| Stundensatz | 46,06 € |
|
*) Die IT Kosten für einen Arbeitsplatz betragen nach dem KGST-Bericht 2021/2022 3.450,00 Euro je Arbeitsplatz. Für die drei Gerätewarte werden zwei IT-Arbeitsplätze vorgehalten. Daher wird in der obigen Berechnung nur 2/3 der Kosten eines Arbeitsplatzes angesetzt.
Anhang 3
Liste der Gerätschaften der Stadt Alzey, bei der im Falle einer Ersatz- oder Neuanschaffung die Kosten durch die Vertragspartner gemeinsam getragen werden.
Atemschutzwerkstatt:
Prüfstand für Pumpen:
Allgemein Werkstatt:
Kleiderpflege: