Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung
- Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung – der Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt AöR vom 03.12.2024
Der Verwaltungsrat der Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt AöR hat auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Anstaltssatzung vom 01.01.2022, der §§ 86a und 24 der Gemeindeordnung (GemO), des § 14a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG), der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| (1) | § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 erhält folgende neue Fassung: |
|
| „Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil unter Berücksichtigung der Tiefenbegrenzung nach Nr. 3 noch dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gelten diese Flächen des Buchgrundstücks auch als Grundstücksfläche.“ |
| (2) | § 5 Abs. 2 wird um Nr. 2 (neu) mit folgender Fassung ergänzt: |
|
| „Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nr.1 Satz 2 gilt entsprechend.“ |
|
| Die Nummerierung ab der Nr. 2 (alt) verschiebt sich entsprechend. |
| (3) | § 5 Abs. 2 wird um Nr. 4 (neu) mit folgender Fassung ergänzt: |
|
| „Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, gilt |
|
| a) im Fall einer hinter der in Nr. 3 festgelegten Tiefenbegrenzung zurückbleibenden Satzung die im Geltungsbereich der Satzung liegende Fläche als Grundstücksfläche. |
|
| b) im Fall einer über die in Nr. 3 festgelegten Tiefenbegrenzung hinausgehenden Satzung die Tiefenbegrenzungsregelung nach Nr. 3. |
|
| Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt.“ |
|
| Die Nummerierung ab der Nr. 4 (alt) verschiebt sich entsprechend. |
| (4) | § 5 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende neue Fassung: |
|
| „Bei Grundstücken, die über die Tiefenbegrenzung nach Nr. 1 bis Nr. 4 hinaus gehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch 0,4.“ |
| (5) | § 5 Abs. 2 letzter Satz erhält folgende neue Fassung: |
|
| „Soweit die nach Nr. 5, 6, 8, 10 und 11 ermittelte Grundstücksfläche größer ist als die tatsächliche Grundstücksfläche, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.“ |
| (6) | § 5 Abs. 3 wird um Nr. 2 (neu) mit folgender Fassung ergänzt: |
|
| „Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.“ |
|
| Die Nummerierung ab der Nr. 2 (alt) verschiebt sich entsprechend. |
| (7) | § 5 Abs. 3 wird um Nr. 4 (neu) mit folgender Fassung ergänzt: |
|
| „Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Vollgeschosse die Vorschriften angewandt, wie sie bestehen für |
|
| a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, |
|
| b) die unbeplanten Grundstücke, wenn in der Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthalten sind.“ |
|
| Die Nummerierung ab der Nr. 4 (alt) verschiebt sich entsprechend. |
| (8) | § 5 Abs. 3 Nr. 5 lit. a) erhält folgende neue Fassung: |
|
| „die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse. Bei einem Gleichstand der Zahl der Vollgeschosse in der näheren Umgebung ist die höhere Vollgeschosszahl maßgeblich.“ |
| (9) | § 5 Abs. 3 Nr. 8 lit. b) erhält folgende neue Fassung: |
|
| „Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), wird, bezogen auf die Fläche nach Abs. 2 Nr. 9, ein Vollgeschoss angesetzt.“ |
| (10) | § 5 Abs. 3 Nr. 9 erhält folgende neue Fassung: |
|
| „Ist die Zahl der Vollgeschosse der tatsächlich vorhandenen Bebauung größer als die sich nach Nr. 1 bis 8 ergebende Zahl, ist die höhere Zahl maßgeblich.“ |
| (11) | § 6 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: |
|
| „Der Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die mögliche Abflussfläche. Sie wird nach den Absätzen 2 bis 10 ermittelt.“ |
| (12) | § 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende neue Fassung: |
|
| „In den Fällen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 sowie 8 bis 10 wird die danach ermittelte Grundstücksfläche mit den nachfolgenden Grundflächenzahlen vervielfacht:“ |
| (13) | § 6 Abs. 2 Nr. 1 um folgenden Satz 2 ergänzt: |
|
| „Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.“ |
| (14) | § 6 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende neue Fassung: |
|
| „Bei Grundstücken, die als Sportplatz, Festplatz, Freizeitanlage oder Friedhof genutzt werden (entspricht den Nutzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 7), wird die tatsächliche Grundstücksfläche mit folgenden Faktoren vervielfacht:“ |
| (15) | § 6 wird um Abs. 5 (neu) mit folgender Fassung ergänzt: |
|
| „Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der möglichen Abflussfläche die Vorschriften entsprechend angewandt wie sie bestehen für |
|
| a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, |
|
| b) die unbeplanten Grundstücke, wenn in der Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthalten sind; Absatz 2 Nr. 2 und Absätze 3 bis 4 sind entsprechend anwendbar.“ |
|
| Die Nummerierung ab dem Abs. 5 (alt) verschiebt sich entsprechend. |
| (16) | § 6 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende neue Fassung: |
|
| „Ist die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche größer als die nach den vorstehenden Absätzen 2 bis 5 ermittelte Abflussfläche, so wird die Grundflächenzahl (Abs. 2) bzw. der Faktor (Abs. 3 und 4) soweit um 0,1 oder ein Mehrfaches davon erhöht, bis die sich dann ergebende Abflussfläche mindestens ebenso groß ist wie die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche.“ |
| (17) | § 6 Abs. 7 erhält folgende neue Fassung: |
|
| „Sind bebaute oder befestigte Flächen außerhalb der Tiefenbegrenzung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 tatsächlich angeschlossen, werden diese zusätzlich berücksichtigt.“ |
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Wörrstadt, den 3. Dezember 2024
Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt AöR
| Dennis Sartorius | Rudolf Hasselberg |
| Vorstand | Vorstand |
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird auf die Rechtsfolgen dieser Bestimmung hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.