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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 50/2024
Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt (AöR)
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Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt (AöR)

Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung

- Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung – der Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt AöR vom 03.12.2024

Der Verwaltungsrat der Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt AöR hat auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Anstaltssatzung vom 01.01.2022, der §§ 86a und 24 der Gemeindeordnung (GemO), des § 14a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG), der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Wörrstadt, den 3. Dezember 2024

Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt AöR

Dennis Sartorius

Rudolf Hasselberg

Vorstand

Vorstand

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird auf die Rechtsfolgen dieser Bestimmung hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.