der Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt AöR vom 06.12.2022
Der Verwaltungsrat der Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt AöR hat auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Anstaltssatzung vom 01.01.2022, der §§ 86a und 24 der Gemeindeordnung (GemO), des § 14a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG), der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
§ 5 „Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung“ erhält in Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 folgende neue Fassung:
| 2. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Baumassenzahl geteilt durch 3,5. |
Artikel 2
§ 5 „Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung“ Abs. 3 Nr. 3 lit.
| a) wird um einen Satz 2 ergänzt und erhält folgende neue Fassung: | |
| a) | die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach Nr. 2 berechneten Vollgeschosse. Bei einem Gleichstand der Zahl der Vollgeschosse in der näheren Umgebung ist die höhere Vollgeschosszahl maßgeblich. |
Artikel 3
§ 6 „Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung“ erhält in Abs. 2 Satz 1 folgende neues Fassung:
(2) In den Fällen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie 6 bis 8 wird die danach ermittelte Grundstücksfläche mit den nachfolgenden Grundflächenzahlen vervielfacht:
Artikel 4
§ 15 „Vorausleistungen“ erhält in Abs. 2 folgende neue Fassung:
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage erhoben werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung in Monatsraten entsprechend dem anteiligen Vorjahresbetrag oder entsprechend dem anteiligen voraussichtlichen Betrag für das laufende Jahr zum jeweils 15. eines jeden Kalendermonats.
Artikel 5
§ 25 „Vorausleistungen“ erhält in Abs. 2 folgende neue Fassung:
(2) Vorausleistungen werden in Monatsraten zum jeweils 15. eines jeden Kalendermonats erhoben.
Artikel 6
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Wörrstadt, den 6. Dezember 2022 | |
Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt AöR | |
Dennis Sartorius | Rudolf Hasselberg |
Vorstand | Vorstand |
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird auf die Rechtsfolgen dieser Bestimmung hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.