Vorbehaltlich der noch ausstehenden Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Alzey-Worms, hat der Gemeinderat Gumbsheim aufgrund Grund vom § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung vom 25. Oktober 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden:
1. Im Ergebnishaushalt
| 2023 | 2024 |
|
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 794.240,00 | 822.860,00 | EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 810.745,00 | 837.715,00 | EUR |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | -16.505,00 | -14.855,00 | EUR |
| 2. Im Finanzhaushalt | |||
| 2023 | 2024 |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 10.535,00 | 12.495,00 | EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 11.750,00 | 60.115,00 | EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 16.000,00 | 655.850,00 | EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -4.250,00 | -595.735,00 | EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -6.285,00 | 583.240,00 | EUR |
| 2023 | 2024 |
|
| der Gesamtbetrag der Einzahlungen | 813.395,00 | 1.484.575,00 | EUR |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen | 813.395,00 | 1.484.575,00 | EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2023 | 2024 |
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| zinslose Kredite auf | -- | -- | EUR |
| verzinste Kredite auf | 0,00 | 266.000,00 | EUR |
| insgesamt auf | 0,00 | 266.000,00 | EUR |
Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung mit dem Kreditgeber ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken, sowie der Erzielung günstigerer Konditionen bei der Neubeschaffung, Umschuldung oder Prolongation von Krediten dienen.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren ab 2025 zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren ab 2025 voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird Festgesetzt auf 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 0,00 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Angabe erfolgt in Prozent | 2023 | 2024 |
| Hebesatz Grundsteuer A | 345 | 345 |
| Hebesatz Grundsteuer B | 465 | 465 |
| Hebesatz Gewerbesteuer | 380 | 380 |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| 2023 | 2024 |
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| Hundesteuer erster Hund | 60,00 | 60,00 | EUR |
| Hundesteuer zweiter Hund | 60,00 | 60,00 | EUR |
| Hundesteuer dritter Hund und jeder weitere | 60,00 | 60,00 | EUR |
| Jahresbeitrag 1. gefährlicher Hund | 600,00 | 600,00 | EUR |
§ 6 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
Flächenbeiträge
| Beitragssatz in €/ha | 2023 | 2024 |
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| Beitrag zur Weinbergshut | 10,00 | 10,00 | EUR |
| Wegbau- und Unterhaltungsbeitrag | 10,00 | 10,00 | EUR |
Gemeindehalle
| Gebührensatz je Tag | 2023 | 2024 |
|
| Gesamte Gemeindehalle (klein) - je Vor- oder Nachmittag | 40,00 | 40,00 | EUR |
| Gesamte Gemeindehalle (klein) - je Abend | 50,00 | 50,00 | EUR |
| Gesamte Gemeindehalle (klein) - Familienfeiern ganztags (inkl. Abend) | 80,00 | 80,00 | EUR |
| Gesamte Gemeindehalle (groß) - je Vor- oder Nachmittag | 55,00 | 55,00 | EUR |
| Gesamte Gemeindehalle (groß) - je Abend | 150,00 | 150,00 | EUR |
| Gesamte Gemeindehalle (groß) - Familienfeiern nur Abend | 95,00 | 95,00 | EUR |
| Gesamte Gemeindehalle (groß) - Familienfeiern ganztags (inkl. Abend) | 130,00 | 130,00 | EUR |
| Gesamte Gemeindehalle (groß) - Trauerfeiern | 50,00 | 50,00 | EUR |
| Küchenbenutzung - Allgemein | 55,00 | 55,00 | EUR |
| Küchenbenutzung - bei Trauerfeiern | 30,00 | 30,00 | EUR |
| Jugendraum je Benutzung | 35,00 | 35,00 | EUR |
| Bolzplatz / Freizeitgelände je Benutzung | 42,00 | 42,00 | EUR |
(Nutzungsentgelte sind Bruttopreise)
Bei auswärtigen Benutzern wird die 1,5-fache Benutzungsgebühr erhoben.
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsumlage. Der Umlagesatz wird auf 33,000 v. H. festgesetzt.
Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Der Umsatz wird auf 44,90 v. H. festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals betrug zum
Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals
| Eigenkapital |
| 31.12.2013 | 1.898.047 |
| 31.12.2014 | 1.898.504 |
| 31.12.2015 | 2.011.406 |
| 31.12.2016 | 1.972.343 |
| 31.12.2017 | 1.984.495 |
| 31.12.2018 | 1.991.201 |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze ab 1.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z. B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw- Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).
Gumbsheim, den 24. Oktober 2023
Ortsbürgermeister Rudolf Eich
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023/2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan lag zur Einsichtnahme in der Zeit von 06. Oktober 2023 bis einschließlich 20. Oktober 2023 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein, 55599 Gau-Bickelheim, St. Florianweg 8, Zimmer 1.06 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.