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Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 51/2024
Gumbsheim
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Satzung der Ortsgemeinde Gumbsheim

über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem 01.01.2025 (Hebesatzung) vom 10.12.2024

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01,1994 (GVBI. 5. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. 1 S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 10.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§1

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Gumbsheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2 Steuersätze der Realsteuern und der Hundesteuer für 2025

Die Gemeinde Gumbsheim setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

1.

für die Grundsteuer

a.

für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) auf

345 v. H.

b.

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

465 v. H.

2.

für die Gewerbesteuer auf

380 v. H.

der Steuermessbeträge.

3.

Hundesteuer für Hunde die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

a)

für den ersten Hund jährlich

60,00 €

b)

für den zweiten Hund jährlich

60,00 €

c)

für jeden weiteren Hund jährlich

60,00 €

d)

für jeden gefährlichen Hund

(Kampfhund) jährlich

600,00 €

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.

Gumbsheim, den
14.12.2024
(Rudi Eich)  —  Dienstsiegel
Ortsbürgermeister