Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Gumbsheim hat am 10.12.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Südlich der Wöllsteiner Straße“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz als Satzung beschlossen.
Maßgebend ist die Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen und die Begründung. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke in Gumbsheim Flur 13, Parzellen 31, 32, 33, 34 sowie Flur 18 der Parzellen 13, 14, 15,16, 85 (Wegeparzelle) jeweils teilweise.
Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Die Satzung mit ihren dazugehörigen Teilen wird im Fachbereich 3: Bauen & natürliche Lebensgrundlage, der Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein, Zimmer 1.03, Bahnhofstraße 10, 55597 Wöllstein während der allgemeinen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht, bereitgehalten.
Zusätzlich ist sie auf der Homepage der Verbandsgemeinde Wöllstein unter Bürgerservice – Bauleitplanung – Rechtskräftige Bebauungspläne abrufbar.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB
§ 215 Abs.1 BauGB; Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften:
| Unbeachtlich werden | |
| 1. | eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.