Titel Logo
Nachrichtenblatt Wöllstein aktuell
Ausgabe 8/2024
Wendelsheim
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Wendelsheim für das Haushaltsjahr 2023 / 2024

Der Gemeinderat Wendelsheim hat auf Grund vom § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung vom 24. Oktober 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Alzey-Worms vom 01.02.2024, hiermit bekannt gemacht wird:

§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. Im Ergebnishaushalt

2023

2024

der Gesamtbetrag der

Erträge auf

2.697.736,00

3.243.130,00 EUR

der Gesamtbetrag der

Aufwendungen auf

2.785.569,00

2.828.516,00 EUR

der Jahresüberschuss /

Jahresfehlbetrag auf

-87.833,00

414.614,00 EUR

2. Im Finanzhaushalt

2023

2024

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

-27.870,00

471.370,00 EUR

die Einzahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

111.000,00

4.995.411,00 EUR

die Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

1.887.300,00

3.983.460,00 EUR

der Saldo der Ein- und

Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

-1.776.300,00

1.011.951,00 EUR

der Saldo der Ein- und

Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeit auf

1.804.170,00

-1.483.321,00 EUR

der Gesamtbetrag der

Einzahlungen

4.489.840,00

8.118.531,00 EUR

der Gesamtbetrag der

Auszahlungen

4.489.840,00

8.118.531,00 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:

2023

2024

zinslose Kredite auf

--

-- EUR

verzinste Kredite auf

0,00

0,00 EUR

insgesamt auf

0,00

0,0 EUR

Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung mit dem Kreditgeber ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken, sowie der Erzielung günstigerer Konditionen bei der Neubeschaffung, Umschuldung oder Prolongation von Krediten dienen.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren ab 2025 zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren ab 2025 voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird Festgesetzt auf 36.000,00 Euro.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 36.000,00 Euro.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Angabe erfolgt in Prozent

2023

2024

Hebesatz Grundsteuer A

300

345

Hebesatz Grundsteuer B

365

465

Hebesatz Gewerbesteuer

365

380

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

2023

2024

Hundesteuer erster Hund

36,00

36,00 EUR

Hundesteuer zweiter Hund

72,00

72,00 EUR

Hundesteuer dritter Hund und jeder weitere

108,00

108,00 EUR

Jahresbeitrag 1. gefährlicher Hund

180,00

180,00 EUR

§ 6 Gebühren und Beiträge

2023

2024

Beitrag zur Durchführung der Weinbergshut

--

-- EUR

Wegebau- und Unterhaltungsbeitrag

10,00

12,00 EUR

Gebühren für die Benutzung Gemeindehalle und Dorfgemeinschaftshaus

Gemeindehalle

Benutzung durch private oder gewerbliche Mieter

auswärtige Mieter

örtliche Mieter

auswärtige Vereine

örtliche Vereine

Saal mit Küche

340,00 €

170,00 €

200,00 €

100,00 €

Nebenraum mit Küche

200,00 €

100,00 €

100,00 €

50,00 €

Benutzung für gebührenpflichtige Kurse

Saal oder Nebenraum

30,00 €

- €

Dorfgemeinschaftshaus

Benutzung durch private oder gewerbliche Mieter

auswärtige Mieter

örtliche Mieter

auswärtige Vereine

örtliche Vereine

Saal

240,00 €

120,00 €

- €

55,00 €

Gewölbekeller

180,00 €

90,00 €

- €

55,00 €

Benutzung für gebührenpflichtige Kurse

Saal oder Gewölbekeller

30,00 €

- €

Volkshochschule

15,00 €

- €

zusätzlicher Reinigungsaufwand,

auswärtige Mieter

örtliche Mieter

Kosten pro Stunde

15,00 €

- €

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals betrug zum

Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals

Eigenkapital

31.12.2013

4.229.969

31.12.2014

4.595.706

31.12.2015

4.838.423

31.12.2016

4.822.369

31.12.2017

5.243.179

31.12.2018

5.200.357

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 Euro überschritten sind.

§10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 0 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 11 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

§ 12 Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z. B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw- Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).

Wendelsheim, den 31.10.2023
Ortsbürgermeisterin Christine Knuth
(Dienstsiegel)

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023/2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan lag zur Einsichtnahme in der Zeit von 22. September 2023 bis einschließlich 06. Oktober 2023 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Wöllstein. 55599 Gau-Bickelheim, St. Floriansweg 8, Zimmer 1.06 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Wendelsheim, den 31.10.2023
Ortsbürgermeisterin Christine Knuth
(Dienstsiegel)