Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat Westhofen in seiner Sitzung am 18.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Ortsgemeinde Westhofen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Ortsgemeinde Westhofen setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
| 1. | für die Grundsteuer |
|
| a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 563 v. H. |
|
| b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 563 v. H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf 380 v. H. |
der Steuermessbeträge.
Die alten Hebesätze der Haushaltssatzung vom 22.03.2024 für das Jahr 2025 werden durch diese Satzung aufgehoben.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.
Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www. vg-wonnegau.de einsehbar.)