Der Ortsgemeinderat von Gundersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze der Leistungen für I, II, III, V, VI, VII, VIII und IX der Anlage zur Gebührensatzung bleiben unverändert. Die Gebühren zu IV (Ausheben und Schließen der Gräber) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft.
| IV. | Ausheben und Schließen der Gräber |
Herstellen von Gräbern
| a) | Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 205,00 € |
| b) | Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 583,10 € |
| c) | Herstellung eines Urnengrabes | 178,50 € |
| d) | Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern in voller Höhe zu erstatten. |
Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)