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Amtsblatt VG Wonnegau
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil - Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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3. Satzung vom 19.12.2024 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gundersheim vom 29.06.2020 in der Fassung vom 22.02.2024

Der Ortsgemeinderat von Gundersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze der Leistungen für I, II, III, V, VI, VII, VIII und IX der Anlage zur Gebührensatzung bleiben unverändert. Die Gebühren zu IV (Ausheben und Schließen der Gräber) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft.

67598 Gundersheim, den 19.12.2024
Joachim Mayer, Ortsbürgermeister
Anlage

Anlage zur 3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebühren-Satzung der Ortsgemeinde Gundersheim vom 19.12.2024

IV.

Ausheben und Schließen der Gräber

Herstellen von Gräbern

a)

Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b)

Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

c)

Herstellung eines Urnengrabes

d)

Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern in voller Höhe zu erstatten.

67598 Gundersheim, den 19.12.2024
Joachim Mayer, Ortsbürgermeister
Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

67598 Gundersheim, den 19.12.2024
Joachim Mayer, Ortsbürgermeister

(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)