| 1. | Einsichtnahme in den Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023 der Ortsgemeinde Hangen-Weisheim |
| 2. | Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen |
Der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023 wird am 24.03.2023 dem Ortsgemeinderat Hangen-Weisheim zugeleitet.
| 1. | Der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023 liegt ab Montag, den 27.03.2023, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23 in Zimmer 17 biszur Beschlussfassung durch den Ortsgemeinderat zur Einsichtnahme aus. Außerdem steht er im Internet unter www.vg-wonnegau.de/download - Rubrik Bürgerhaushalte zur Einsichtnahme bereit. |
| 2. | Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Hangen-Weisheim haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab Montag, den 27.03.2023, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, Vorschläge zum Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2023 einzureichen. Die Vorschläge sind schriftlich an die Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, oder elektronisch an |
| Buergerhaushalte@vg-wonnegau.de | |
| einzureichen. Der Ortsgemeinderat Hangen-Weisheim wird vor seinem Beschluss über die innerhalb dieser Frist eingegangenen Vorschläge in öffentlicher Sitzung beraten und entscheiden. | |
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)
1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Hangen-Weisheim für das Jahr 2023 vom 00.00.2023
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung
folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Die Festsetzungen des § 1 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Die Festsetzungen des § 2 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Die Festsetzungen des § 3 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt neu festgesetzt:
- Grundsteuer A von bisher 300 v.H. auf 345 v.H.
- Grundsteuer B von bisher 365 v.H. auf 465 v.H.
- Gewerbesteuer von bisher 365 v.H. auf 380 v.H.
§ 5 Gebühren und Beiträge
Die Festsetzungen des § 5 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
§ 6 Eigenkapital
Die Festsetzungen des § 6 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
§ 7 Wertgrenze für Investitionen
Die Festsetzungen des § 7 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.