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Amtsblatt VG Wonnegau
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil - Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Bechtheim für das Jahr 2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 23.01.2024 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan 2024 werden festgesetzt:

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Die Festsetzungen des § 3 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 4

Steuersätze

Die Festsetzungen des § 4 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 5

Gebühren und Beiträge

Die Festsetzungen des § 5 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (letzter geprüfter Jahresabschluss) beträgt 7.919.070,74 €.

§ 7

Wertgrenze für Investitionen

Die Festsetzungen des § 7 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 8

Altersteilzeit

Die Festsetzungen des § 8 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

Bechtheim, den 22.03.2024
Perlick
Ortsbürgermeister

Offenlage des 1. Nachtagshaushaltsplanes

Der 1. Nachtragshaushaltsplan der Ortsgemeinde Bechtheim für das Haushaltsjahr 2024 liegt in der Zeit von Montag, den 25.03.2024, bis einschließlich Donnerstag, den 04.04.2024, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 16 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Verbandsgemeinde Wonnegau
Osthofen, den 22.03.2024
Wagner
Bürgermeister

(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar)