Der Stadtrat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 24.01.2024 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan 2024 werden festgesetzt:
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| gegenüber | verändert | nunmehr festgesetzt |
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| bisher | um | auf |
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| € | € | € |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||||
| 1.1. | der Gesamtbetrag der Erträge auf | 12.029.350 | +2.256.170 | 14.285.520 |
| 1.2. | der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 14.469.310 | -29.985 | 14.439.325 |
| 1.3. | der Jahresüberschuss / -fehlbetrag auf | -2.439.960 | +2.286.155 | -153.805 |
| 2. im Finanzhaushalt | ||||
| 2.1. | der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -1.958.160 | +2.286.155 | +327.995 |
| 2.2. | der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 0 | 0 | 0 |
| 2.3. | die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.891.180 | +1.210.500 | 4.101.680 |
| 2.4. | die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.239.500 | +1.416.500 | 4.656.000 |
| 2.5. | der Saldo der Ein- und Ausz. aus Investitionstätigkeit auf | -348.320 | +206.000 | -554.320 |
| 2.6. | der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.306.480 | -226.325 | 2.080.155 |
Es werden festgesetzt:
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| von bisher | auf nunmehr |
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| € | € |
| zinslose Kredite auf | 0 | 0 |
| verzinste Kredite auf | 348.000 | 554.000 |
| zusammen auf | 348.000 | 554.000 |
| Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 | 0 |
| zusammen auf | 0 | 0 |
Die Festsetzungen des § 3 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 4 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 5 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 6 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (letzter geprüfter Jahresabschluss) beträgt 27.403.836,28 €.
Die Festsetzungen des § 8 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Offenlage des 1. Nachtagshaushaltsplanes
Der 1. Nachtragshaushaltsplan der Stadt Osthofen für das Haushaltsjahr 2024 liegt in der Zeit von Montag, den 25.03.2024, bis einschließlich Donnerstag, den 04.04.2024, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstagsnachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 17 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar)