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Amtsblatt VG Wonnegau
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil - Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Osthofen für das Jahr 2024

Der Stadtrat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 24.01.2024 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan 2024 werden festgesetzt:

§ 2

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen

Es werden festgesetzt:

von bisher

auf nunmehr

zinslose Kredite auf

0

0

verzinste Kredite auf

348.000

554.000

zusammen auf

348.000

554.000

Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf

0

0

zusammen auf

0

0

§ 3

Steuersätze (Hebesätze)

Die Festsetzungen des § 3 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 4

Gebühren und Beiträge

Die Festsetzungen des § 4 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 5

Wertgrenze für Investitionen

Die Festsetzungen des § 5 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 6

Altersteilzeit

Die Festsetzungen des § 6 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (letzter geprüfter Jahresabschluss) beträgt 27.403.836,28 €.

§ 8

Weitere Vorschriften über die Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben

Die Festsetzungen des § 8 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

Osthofen, den 22.03.2024
Goller, Stadtbürgermeister

Offenlage des 1. Nachtagshaushaltsplanes

Der 1. Nachtragshaushaltsplan der Stadt Osthofen für das Haushaltsjahr 2024 liegt in der Zeit von Montag, den 25.03.2024, bis einschließlich Donnerstag, den 04.04.2024, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstagsnachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 17 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Verbandsgemeinde Wonnegau
Osthofen, den 22.03.2024
Wagner, Bürgermeister

(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar)