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Amtsblatt VG Wonnegau
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil - Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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1. Satzung vom 29.02.2024 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gundheim vom 09.05.2019

Der Ortsgemeinderat von Gundheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.

Die Gebührensätze für die Leistung für IV. „Ausheben und Schließen der Gräber“ ergeben sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung. Alle übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.

67599 Gundheim, den 29.02.2024
Michael Leidemer
Ortsbürgermeister

Anlage

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gundheim vom

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Herstellen von Gräbern

a)

Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

335,00 €

b)

Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

ba)

maschineller Aushub

bb)

Handschachtung

c)

Herstellung eines Grabes mit Vertiefung

ca)

maschineller Aushub

cb)

Handschachtung

d)

Herstellung eines Urnengrabes

215,00 €

e)

Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden.

f)

Für das Öffnen und Schließen von Grabstätten an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie bei verspäteter Meldung (weniger als 2 Werktage) wird zu den genannten Preisen unter Buchstabe

a) – d) ein Zuschlag von

50 %

erhoben.

g)

Stundensatz bei unvorhersehbarer Mehrarbeit (insb. Stemmarbeiten bei

Beton- oder Steinvorkommen, stark gefrorenem Boden)

67599 Gundheim, den 29.02.2024
Michael Leidemer
Ortsbürgermeister

Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

67599 Gundheim, den 29.02.2024
Michael Leidemer
Ortsbürgermeister

(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)