Der Ortsgemeinderat von Gundheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.
Die Gebührensätze für die Leistung für IV. „Ausheben und Schließen der Gräber“ ergeben sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung. Alle übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.
Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.
Anlage
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
| a) | Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene | ||
| bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 335,00 € | ||
| b) | Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene | ||
| vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | |||
| ba) | maschineller Aushub | 555,00 € | |
| bb) | Handschachtung | 765,00 € | |
| c) | Herstellung eines Grabes mit Vertiefung | ||
| ca) | maschineller Aushub | 910,00 € | |
| cb) | Handschachtung | 1465,00 € | |
| d) | Herstellung eines Urnengrabes | 215,00 € | |
| e) | Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden. | 238,00 € | |
| f) | Für das Öffnen und Schließen von Grabstätten an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie bei verspäteter Meldung (weniger als 2 Werktage) wird zu den genannten Preisen unter Buchstabe | ||
| a) – d) ein Zuschlag von | 50 % | ||
| erhoben. | |||
| g) | Stundensatz bei unvorhersehbarer Mehrarbeit (insb. Stemmarbeiten bei | 71,40 € | |
| Beton- oder Steinvorkommen, stark gefrorenem Boden) | |||
Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)