Der Ortsgemeinderat Gundersheim hat in seiner Sitzung am 21. März 2023 aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz in der jeweils aktuellen Fassung folgende Satzung beschlossen:
Die Ortsgemeinde Gundersheim realisiert den Neubau einer sechsgruppigen Kita am aktuellen Standort. Es wird beabsichtigt, die neue Einrichtung im Garten der derzeitigen Kindertagesstätte zu errichten (Flur 17, Nr. 66/3). Nach Abschluss der Baumaßnahme soll der Umzug vom Bestandsgebäude in die neuen Räumlichkeiten stattfinden. Anschließend wird die alte Kita zurückgebaut. Das somit freiwerdende Gelände soll zumindest in Teilen die neue Außenanlage werden. Aufgrund der Kapazitätssteigerung von drei auf sechs Gruppen wird auch der Bedarf an mehr Freifläche erforderlich. Aus diesem Grund sollen nach Möglichkeit die angrenzenden Grundstücke Flur 17 Nr. Nr. 64/5, 65/5, 66/1, 67/1, 67/2, 67/3, 67/4, 67/5 und 67/6 erworben werden. Um aus den genannten Gründen eine Zugriffsmöglichkeit im Rahmen von Veräußerungsverhandlungen zu bekommen, ist der Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung erforderlich.
Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die im beigefügten Lageplan markierten Grundstücke, Gemarkung Gundersheim, Flur 17 Nr. 64/5, 65/5, 66/1, 67/1, 67/2, 67/3, ^>11^, 67/5 und 67/6. Für den Geltungsbereich dieser Satzung wird ein nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) mögliches besonderes Vorkaufsrecht an Grundstücken geltend gemacht. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechtes möchte die Ortsgemeinde Gundersheim die Grundstücke erwerben, um den Bedarf an Flächen für den zukünftigen Betrieb sowie die Gestaltung der Freiflächen der Kindertagesstätte zu decken.
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften §§ 214 und 215 BauGB
Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung durch diese Satzung sowie über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde geltend zu machen.
Die Satzungsunterlagen können sowohl bei der Ortsgemeindeverwaltung Gundersheim, Am Römer 9 in 67598 Gundersheim, während der Sprechstunden des Ortsbürgermeisters donnerstags von 17.30 bis 19.00 Uhr als auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3, in 67574 Osthofen, während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags - freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und donnerstags zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr) in Zimmer 3.2 eingesehen werden.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist aufwww.vg-wonnegau.de einsehbar.)