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Amtsblatt VG Wonnegau
Ausgabe 15/2023
Amtlicher Teil - Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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2. Satzung vom 11.04.2023 zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Osthofen vom 18.02.2019 in der Fassung vom 16.11.2020

zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Osthofen vom 18.02.2019

in der Fassung vom 16.11.2020

Der Stadtrat Osthofen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Nachstehende Paragraphen und Regelungen der Friedhofssatzung werden ergänzt, redaktionell geändert oder neu aufgenommen:

In § 2 („Friedhofszweck“) Absatz 2 Buchstabe a) wird die Aufzählung der Familienangehörigen um den Begriff „Großeltern“ in der Klammer ergänzt.

§ 4 („Öffnungszeiten“) Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Wird der Friedhof außerhalb dieser Zeiten betreten, erlischt die Haftung der Stadt Osthofen.

§ 6 („Ausführen gewerblicher Arbeiten“) Absatz 3 Satz 3 erhält folgenden Wortlaut:

„Die gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof dürfen montags bis donnerstags in der Zeit von 7.00 - 15.30 Uhr und freitags in der Zeit von 7.00 - 13.00 Uhr nach vorheriger Anmeldung beim Friedhofsträger ausgeführt werden. Abweichende Zeiten sind im Vorfeld rechtzeitig mit dem Friedhofsträger abzustimmen.“

In § 8 („Särge und Urnen“) wird in Absatz 2 folgender Satz 4 neu hinzugefügt:

„Für die Bestattung von Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG im Sternenkinderfeld in Bezirk 7 dürfen nur Behältnisse aus leicht verrottbarem Material verwendet werden. Die Behältnisse dürfen maximal 0,60 m lang, 0,30 m breit und 0,30 m hoch sein.

In § 9 („Grabherstellung“) wird in Absatz 2 folgender Satz 3 neu aufgenommen:

„Bei Grabstätten im Sternenkinderfeld beträgt die Grabtiefe 1,10 m bis zur Grabsohle.“

In § 10 („Ruhezeiten“) wird Absatz 3 mit folgendem Wortlaut neu hinzugefügt:

(3) Die Ruhezeit für Sternenkinder, die in einem Grab in Bezirk 7 im Sternenkinderfeld beerdigt werden, beträgt 10 Jahre.

In § 13 („Reihengrabstätten“) Absatz 1 wird Satz 3 neu hinzugefügt:

„Der Ankauf einer Reihengrabstätte zu Lebzeiten ist nicht möglich“.

§ 13 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

„Es werden eingerichtet:

a)

Einzelgrabfelder für Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG („Sternenkinder“), soweit diese in Osthofen geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner*in von Osthofen ist,

b)

Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten),

c)

Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

Die Größe der zugeteilten Grabstätten für Buchstabe b) und c) wird aufgrund der örtlichen Gegebenheiten durch den Friedhofsträger festgelegt.“

§ 14 („Wahlgrabstätten“) Absatz 1 Satz 4 erhält folgenden Wortlaut:

„Der Ankauf einer Grabstätte zu Lebzeiten in den Bezirken 1 und 2 sowie von Grabstätten in Bezirk 3 Reihe 1 mit den Nummern 1 bis 15-17 und Reihe 2 mit den Nummern 18-20 bis 51-52 bedarf der Zustimmung durch den Stadtrat Osthofen.“

§ 14 Absatz 12 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„Die Größe der zugeteilten Wahlgrabstätte wird aufgrund der örtlichen Gegebenheiten durch den Friedhofsträger festgelegt.

In Einzelfällen oder je nach Lage der Grabstätte innerhalb des Friedhofs kann in Absprache und nach vorheriger Genehmigung durch den Friedhofsträger von der vorgegebenen Grabgröße abgewichen werden.

Die Zuteilung von drei- oder mehrstelligen Wahlgrabstätten erfolgt auf Antrag des Nutzungs-berechtigten in Absprache mit dem Friedhofsträger.“

In den §§ 14 Absatz 4, 19 Absatz 3, 20 Absatz 1 und 29 Absatz 1 Buchstabe m) wird die Bezeichnung des Bezirks, in dem die Rasengrabstätten liegen, in Bezirk „6c“ geändert.

In § 15 („Urnengrabstätten“) Absatz 2 wird folgender Satz 4 hinzugefügt:

„Der Ankauf einer Urnenreihengrabstätte zu Lebzeiten ist nicht möglich.“

In § 15 Absatz 3 wird folgender Satz 3 hinzugefügt:

„Der Ankauf einer Urnenwahlgrabstätte zu Lebzeiten ist nicht möglich.“

In § 18 („Allgemeine Gestaltungsvorschriften“) werden die Absätze 5 und 6 mit folgendem Wortlaut neu hinzugefügt:

(5) „Das Aufstellen privater Sitzmöglichkeiten ist ausschließlich auf der Fläche der zugeteilten Grabstätte und nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung gestattet. Pro Grabstätte ist maximal eine Sitzmöglichkeit mit 2 Sitzplätzen zulässig. Für die von solchen Sitzmöglichkeiten ausgehenden Gefahren haftet vollumfänglich und ausschließlich der/die Aufsteller*in oder der/die Eigentümer*in. Das Aufstellen von privaten Sitzmöglichkeiten auf öffentlichem Gelände ist untersagt.

Material und Gestaltung der Sitzmöglichkeiten müssen der Würde des Friedhofs gerecht werden. Ausgeschlossen sind Kunststoff-Stühle oder -bänke (z. B. „Monobloc“).

(6) Die Aufstellung einer privaten Sitzmöglichkeit bedarf der vorherigen Genehmigung. Ein entsprechender Antrag ist unter Angabe des Materials, der Gestaltung sowie des Aufstellungsortes bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.

§ 19 („Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften“) Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut:

„Zur Erinnerung an Personen, die im Ruhehain beigesetzt wurden, können Namenstafeln an den Stelen, die im Ruhehain aufgestellt sind, angebracht werden. Die Namenstafeln dürfen lediglich personenbezogene Daten enthalten und sind nach dem von der Stadt Osthofen vorgegebenen Muster bei einem Steinmetzbetrieb zu erwerben. Die Tafeln sind durch einen Steinmetzbetrieb an dem dafür vorgesehenen Gedenkstein im Ruhehain zu befestigen, um eine sach- und fachgerechte Ausführung zu gewährleisten.

Als neue Absätze 6 - 8 werden eingefügt:

(6) Für die Bestattung von Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG steht in Bezirk 7 ein neu angelegter Gräberbereich („Sternenkinderfeld“) zur Verfügung. Die Zuteilung einer Grabstätte erfolgt durch den Friedhofsträger für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 10 Abs. 3. Ein Wiedererwerb der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.

(7) Die Gestaltung und dauerhafte Unterhaltung der Grabstätten im Sternenkinderfeld obliegen der/dem Überlassungsberechtigten. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf der zugeteilten Grabstätte gestattet. Die Grabstätte darf maximal zu fünfzig Prozent ihrer Fläche abgedeckt werden. Grababdeckplatten dürfen nur innerhalb der Grababgrenzung verlegt werden. Die Höhe der Bepflanzung darf 0,50 m, gemessen ab der Oberkante des an der Grabstätte verlaufenden Weges, nicht überschreiten.

(8) Die Pflege, Gestaltung und Unterhaltung der öffentlichen Fläche des Sternenkinderfeldes obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

Der bisherige Absatz 6 wird neu zu Absatz 9.

§ 20 („Errichten und Ändern von Grabmalen“) Absatz 1 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:

„Dies gilt ebenso für die Steinplatten der Rasengrabstätten in Bezirk 6c sowie für die Grabstätten im Sternenkinderfeld.“

§ 26 („Leichenhalle“) Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

(2) Die Särge sind spätestens dreißig Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

§ 29 („Ordnungswidrigkeiten“) Absatz 1 erhält ab Buchstabe j) folgenden Wortlaut:

j)

Grabstätten nicht oder entgegen § 18 und § 19 Abs. 7 bepflanzt,

k)

Grabstätten vernachlässigt (§ 25),

l)

im Ruhehain (Bezirk 13) oder im Sternenkinderfeld (Bezirk 7) die Bäume bearbeitet, schmückt oder verändert (§ 19 Abs. 1),

m)

im Ruhehain oder in Bezirk 6c im Bereich der Rasengrabstätten Grabmale, Gedenksteine oder sonstige baulichen Anlagen errichtet, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederlegt, Kerzen oder Lampen an den Ruheplätzen aufstellt (§ 19 Abs. 4),

n)

die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt,

o)

private Sitzmöglichkeiten ohne Genehmigung oder auf öffentlichem Gelände aufstellt (§ 18 Abs. 5 und 6).

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

67574 Osthofen, den 11.04.2023
Thomas Goller, Stadtbürgermeister

Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Entgeltordnung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

67574 Osthofen, den 11.04.2023
Thomas Goller, Stadtbürgermeister

(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar)