Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG), §§ 68 und 74 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchulG) und § 21 der Schulordnung für öffentliche Grundschulen (GrundschulO) sowie §§ 34 und 43 der Übergreifenden Schulordnung hat der Verbandsgemeinderat folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Otto-Hahn-Schule und die Seebachschule sind Ganztagsschulen in Angebotsform. Für Ganztagsschüler*innen und für Schüler*innen, die nicht am Ganztagsunterricht teilnehmen, richtet die Verbandsgemeinde Wonnegau als Schulträger freiwillige außerunterrichtliche Betreuungsangebote ein.
(1) An der Otto-Hahn-Schule und der Seebachschule werden bei entsprechendem Bedarf als freiwillige außerunterrichtliche schulische Veranstaltung im Sinne des § 21 GrundschulO Betreuungsangebote für Grundschüler*innen, die nicht zum Ganztagsunterricht angemeldet sind, nach Maßgabe der "Hinweise des rheinland-pfälzischen Kultusministeriums" eingerichtet. Im Rahmen dieser Betreuungsangebote werden Schüler*innen vor Beginn des Unterrichts und nach Unterrichtsende von eigenen Betreuungskräften der Verbandsgemeinde beaufsichtigt.
(2) Ergänzend zum Ganztagsunterricht wird bei vertretbarem Bedarf für Grundschüler*innen eine Betreuung vor Unterrichtsbeginn und für alle Ganztagsschüler*innen eine Betreuung nach Unterrichtsende durch Personal der Verbandsgemeinde angeboten.
(3) Die Entscheidung über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Betreuungsangeboten der Schulen trifft der Verbandsgemeinderat jeweils im Einvernehmen mit der betreffenden Schulleitung.
(1) Die Verbandsgemeinde stellt das erforderliche Betreuungspersonal, die Räumlichkeiten und das Material für die Betreuung zur Verfügung und trägt die nicht durch Zuweisungen des Landes oder sonstiger Dritter, durch Elternbeiträge oder Erstattungen gedeckte Kosten.
(2) Die Verbandsgemeinde organisiert die Durchführung der Betreuungsangebote im Einvernehmen mit der jeweiligen Schulleitung und, soweit erforderlich, mit dem Träger der Schülerbeförderung.
(1) Alle Schülerinnen, die an der Otto-Hahn-Schule bzw. der Seebachschule angemeldet sind, können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 an den eingerichteten und jeweils zulässigen Angeboten teilnehmen.
(2) Die Aufnahme der Schüler*innen in ein Betreuungsangebot bedarf eines schriftlichen Antrages der/des Personensorgeberechtigten und gilt schuljahrübergreifend bis zur schriftlichen Abmeldung durch die/den Personensorgeberechtigten.
(3) Die Zuordnung bestimmter Schüler*innen zur einzelnen Betreuungsgruppe soll für das jeweilige Schuljahr festgelegt werden.
(4) Reichen die zugelassenen Plätze der Betreuungsgruppen nicht aus, alle interessierten und berechtigten Schüler*innen aufzunehmen, so gelten für die Aufnahme in die Gruppen folgende Prioritäten:
a) Kinder von alleinerziehenden Elternteilen
b) Zeitpunkt der Antragstellung der Personensorgeberechtigten. Die jeweilige Schulleitung kann in begründeten Einzelfällen die Aufnahmeprioritäten festlegen.
(5) Werden von Schüler*innen während der Teilnahme an der Betreuung die geltenden Vorgaben und Regeln nicht eingehalten, kann im Benehmen mit der Schulleitung ein Ausschluss vom Betreuungsangebot herbeigeführt werden.
(1) Folgende Betreuungsmodelle werden angeboten:
| I. Otto-Hahn-Schule | |
| a) | Betreuung der Grundschüler*innen, die nicht zum Ganztagsunterricht angemeldet sind, an allen Schultagen vor Unterrichtsbeginn und nach Schulende bis 13.00 Uhr (Betreuungsangebot I). |
| b) | Betreuung der Grundschüler*innen der Ganztagsschule an allen Schultagen vor Unterrichtsbeginn (Betreuungsangebot III). |
| c) | Ergänzende Betreuung zum Ganztagsunterricht montags bis donnerstags von 15.30 Uhr bis 16.30 Uhr und freitags von 12.35 Uhr bis 16.00 Uhr (Betreuungsangebot IV). |
| II. Seebachschule | |
| a) | Betreuung der Grundschüler*innen, die nicht zum Ganztagsunterricht angemeldet sind, an allen Schultagen vor Unterrichtsbeginn und nach Schulende bis 12.55 Uhr (Betreuungsangebot I). |
| b) | Betreuung der Grundschüler*innen der Ganztagsschule an allen Schultagen vor Unterrichtsbeginn (Betreuungsangebot III). |
| c) | Ergänzende Betreuung zum Ganztagsunterricht freitags von 12.55 Uhr bis 15.55 Uhr (Betreuungsangebot V). |
| d) | Ergänzende Betreuung zum Ganztagsunterricht freitags von 11.55 Uhr bis 12.55 Uhr (Betreuungsangebot VI). |
(2) Für Ganztagsschüler*innen wird eine Mittagsverpflegung in Form einer warmen Mahlzeit angeboten. Eine Anmeldung und die Teilnahme an einem gegebenenfalls eingesetzten automatisierten Verfahren zur Abwicklung der Schulverpflegung sind hierfür Voraussetzung.
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt für die Nutzung der Betreuung von den Personen-sorgeberechtigten Elternbeiträge sowie Kostenerstattungen für die Mittagsverpflegung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 12.
(2) Der Elternbeitrag für das Betreuungsangebot I beträgt ab dem Schuljahr 2025/2026 je Kind und Monat
| a) | für das erste Kind — 19,00 € |
| b) | für das zweite Kind — 12,70 € |
| c) | für das dritte und jedes weitere Kind — 6,35 € |
(3) Der Elternbeitrag für das Betreuungsangebot III beträgt je Kind und Monat die Hälfte des Betrages nach Abs. 2 a) – Abs. 2 c).
(4) Der Elternbeitrag für das Betreuungsangebot IV beträgt ab dem Schuljahr 2025/2026 je Kind und Monat
60,00 €.
Darin sind die Kosten für die Mittagsverpflegung nicht enthalten.
(5) Der Elternbeitrag für das Betreuungsangebot V beträgt ab dem Schuljahr 2025/2026 je Kind und Monat
24,00 €
und für das Betreuungsangebot VI ab dem Schuljahr 2025/2026 je Kind und Monat
8,00 €.
Darin sind die Kosten der Mittagsverpflegung nicht enthalten.
(6) Die Höhe der Kostenerstattung für die Mittagsverpflegung wird durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgelegt.
(7) Innerhalb eines Schuljahres werden die Elternbeiträge nach den Absätzen 2, 3 und 4 nur für 10 Monate berechnet. Die beiden freien Monate werden dem anmeldenden Personen-sorgeberechtigten mitgeteilt.
(8) Werden Schüler*innen im Laufe des Schuljahres von der Teilnahme am Betreuungsangebot abgemeldet oder scheiden sie im Laufe des Schuljahres aus der Schule aus, so ist der Elternbeitrag für jeden angefangenen Monat der Teilnahme am Betreuungsangebot in voller Höhe zu entrichten. Dies gilt ebenso, wenn Schüler*innen erst im Laufe des Schuljahres neu zu einem Betreuungsangebot angemeldet werden.
(9) Die Beitragspflicht für die Elternbeiträge entsteht am 01. des Monats, in dem die Aufnahme in das Betreuungsangebot erfolgt.
(10) Die Elternbeiträge sind in monatlichen Raten jeweils im Voraus am 01. des laufenden Monats fällig.
(11) Die Abrechnung der Kostenerstattungen für die Mittagsverpflegung erfolgt monatlich nachträglich nach der Anzahl der angemeldeten Nutzungstage. Nicht rechtzeitige Abmeldungen werden wie eine Inanspruchnahme abgerechnet. Der monatliche Gesamtbetrag ist am 20. des Folgemonats fällig. Dies gilt nicht, soweit die Abwicklung der Schulverpflegung über ein automatisiertes Verfahren erfolgt.
(12) Werden die Elternbeiträge nicht oder nicht regelmäßig gezahlt und entsteht dadurch ein Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten, entfällt die Betreuungsverpflichtung und führt somit zum Ausschluss vom Betreuungsangebot. In Härtefällen können, im Benehmen mit der Schulleitung, abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Für die Betreuungsangebote I und III besteht für Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) oder nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) haben, die Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Befreiung von den Elternbeiträgen. Die Befreiung wird nur auf Antrag gewährt.
(2) Für die Betreuungsangebote IV - VI besteht keine Möglichkeit einer Befreiung von den Elternbeiträgen. Dies gilt auch für Kostenerstattungen für die Mittagsverpflegung.
Diese Satzung tritt zum 15.08.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über Betreuungsangebote an der Otto-Hahn-Schule und der See-bachschule vom 30.03.2023 außer Kraft.
Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar)