Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 18.02.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
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| 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | € | € |
| 1.1 der Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.965.710,00 | 3.927.860,00 |
| 1.2 der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 4.267.150,00 | 4.104.410,00 |
| 1.3 der Jahresüberschuss /-verlust auf | -301.440,00 | -176.550,00 |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| 2.1 der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -319.710,00 | -157.135,00 |
| 2.2 die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.000.000,00 | 4.175.000,00 |
| 2.3 die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.533.100,00 | 4.166.900,00 |
| 2.4 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 466.900,00 | 8.100,00 |
| 2.5 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -147.190,00 | 149.035,00 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 | 0,00 |
| verzinste Kredite auf | 0,00 | 420.000,00 |
| zusammen auf | 0,00 | 420.000,00 |
Der Ortsgemeinderat ermächtigt den Ortsbürgermeister, Kredite im Rahmen der Kreditermächtigung nach Einholung mehrerer Angebote bei dem preisgünstigsten Kreditinstitut aufzunehmen.
| 2025 | 2026 |
| Verpflichtungsermächtigungen | 0,00 | 0,00 |
| 2025 | 2026 |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf: | 0,00 | 0,00 |
Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2025 | 2026 |
| Grundsteuer A | 525 v.H. | 525 v.H. |
| Grundsteuer B | 525 v.H. | 525 v.H. |
| Gewerbesteuer | 380 v.H. | 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden
| 2025 | 2026 |
| für den ersten Hund | 42,00 € | 42,00 € |
| für den zweiten Hund | 72,00 € | 72,00 € |
| für jeden weiteren Hund | 84,00 € | 84,00 € |
| für jeden gefährlichen Hund | 615,00 € | 615,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal-abgabengesetz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S.401) werden wie folgt festgelegt:
| 2025 | 2026 |
| Wiederkehrender Beitrag für den Weinbergsschutz (Weinbergshutumlage) | *) € / ha | *) € / ha |
| Wiederkehrender Beitrag für Wirtschaftswege | *) € / Ar | *) € / Ar |
*) Die Beitragssätze für den Weinbergsschutz und die Wirtschaftswege werden durch gesonderten Beschluss festgelegt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 wird mit insgesamt 5.806.719,88 € ausgewiesen.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen (Beschluss des Ortsgemeinderates vom 06.05.2008).
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.
Offenlage des Haushaltsplanes
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch für die Haushaltsjahre 2025/2026 liegt in der Zeit von Dienstag, dem 22.04. bis einschließlich Mittwoch, dem 30.04.2025, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 15 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)