Der Verbandsgemeinderat hat gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG), § 68 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchulG) und § 21 der Schulordnung für öffentliche Grundschulen (GrundschulO) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| (1) | Die Verbandsgemeinde Wonnegau richtet an ihren Grundschulen bei entsprechendem Bedarf als freiwillige außerunterrichtliche schulische Veranstaltung im Sinne des § 21 Grund-schulO Betreuungsangebote für Grundschüler*innen nach Maßgabe der "Hinweise des rheinland-pfälzischen Kultusministeriums" ein. Im Rahmen dieser Betreuungsangebote werden Schüler*innen vor Beginn des Unterrichts und nach Unterrichtsende von eigenen Betreuungskräften der Verbandsgemeinde beaufsichtigt. |
| (2) | Die Entscheidung über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung der Betreuungsangebote an einer bestimmten Grundschule trifft der Verbandsgemeinderat jeweils im Einvernehmen mit der betreffenden Schulleitung. |
| (1) | Die Verbandsgemeinde stellt das erforderliche Betreuungspersonal, die Räumlichkeiten und das Material für die Betreuung zur Verfügung und trägt die nicht durch Zuweisungen des Landes oder sonstiger Dritter, durch Elternbeiträge oder Erstattungen gedeckte Kosten. |
| (2) | Die Verbandsgemeinde organisiert die Durchführung der Betreuungsangebote im Einvernehmen mit der jeweiligen Schulleitung und eventuell mit dem Träger der Schülerbeförderung. |
| (1) | Alle Grundschüler*innen, die zum Schulbezirk der jeweiligen Grundschule gehören, können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 an dem Betreuungsangebot teilnehmen. | |
| (2) | Die Aufnahme der Schüler*innen in ein Betreuungsangebot bedarf eines schriftlichen Antrages der/des Personensorgeberechtigten und gilt schuljahrübergreifend bis zur schriftlichen Abmeldung durch die/den Personensorgeberechtigten. | |
| (3) | Die Zuordnung bestimmter Schüler*innen zur einzelnen Betreuungsgruppe soll für das jeweilige Schuljahr festgelegt werden. | |
| (4) | Reichen die zugelassenen Plätze der Betreuungsgruppen nicht aus, alle interessierten und berechtigten Schüler*innen aufzunehmen, so gelten für die Aufnahme in die Gruppen folgende Prioritäten: | |
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| a) | Kinder von alleinerziehenden Elternteilen |
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| b) | Zeitpunkt der Antragstellung der Personensorgeberechtigten. |
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| Die jeweilige Schulleitung kann in begründeten Einzelfällen die Aufnahmeprioritäten festlegen. | |
| (5) | Werden von Schüler*innen während der Teilnahme an der Betreuung die geltenden Vorgaben und Regeln nicht eingehalten, kann im Benehmen mit der Schulleitung ein Ausschluss vom Betreuungsangebot herbeigeführt werden. | |
Betreuungsangebote werden schulabhängig in Form einer Betreuung unmittelbar vor und nach dem Unterricht (Betreuungsangebote I und III) und bei Bedarf als Nachmittagsbetreuung (Betreuungsangebot II) mit der Möglichkeit einer Mittagsverpflegung angeboten.
| (1) | Die Verbandsgemeinde erhebt für die Betreuung der Grundschüler*innen von den Personensorgeberechtigten Elternbeiträge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9. |
| (2) | Der Elternbeitrag für die Betreuungsangebote I und III beträgt ab dem Schuljahr 2025/2026 je Kind und Monat für alle Grundschulen |
| Betreuungsangebot I | Schulende bis 14:00 Uhr |
| a) für das erste Kind | 25,00 € |
| b) für das zweite Kind | 16,70 € |
| c) für das dritte und jedes weitere Kind | 8,35 € |
| Betreuungsangebot I | Von 14:00 bis 14:20 Uhr (nur für Kinder, die auf den Bus warten müssen) |
| a) für das erste Kind | 4,00 € |
| b) für das zweite Kind | 4,00 € |
| c) für das dritte und jedes weitere Kind | 4,00 € |
| Betreuungsangebot III | Vor Unterrichtsbeginn, frühestens ab 07:15 Uhr |
| a) für das erste Kind | 9,50 € |
| b) für das zweite Kind | 6,35 € |
| c) für das dritte und jedes weitere Kind | 3,20 € |
| (3) | Der Elternbeitrag für das Betreuungsangebot II beträgt ab dem Schuljahr 2025/2026 je Kind und Monat |
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| von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr: 40,00 € |
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| von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr: 40,00 € |
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| Hierin sind die Kosten für eine Mittagsverpflegung, die bei ausreichendem Bedarf in Form einer warmen Mahlzeit angeboten wird, nicht enthalten. Eine Anmeldung hierzu und die vorliegende Ermächtigung eines Personensorgeberechtigten zum Lastschrifteinzug der monatlichen Kostenerstattungsbeträge sind Voraussetzungen für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung. Die Höhe der Kostenerstattung wird durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgelegt. |
| (4) | Innerhalb des Schuljahres werden die Elternbeiträge nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 nur für 10 Monate berechnet. Die beiden freien Monate werden den Personensorgeberechtigten mitgeteilt. |
| (5) | Werden Schüler*innen im Laufe des Schuljahres von der Teilnahme am Betreuungsangebot abgemeldet oder scheiden sie im Laufe des Schuljahres aus der Schule aus, so ist der Elternbeitrag für jeden angefangenen Monat der Teilnahme am Betreuungsangebot in voller Höhe zu entrichten. Dies gilt ebenso, wenn Schüler*innen erst im Laufe des Schuljahres neu am Betreuungsangebot teilnehmen. |
| (6) | Die Beitragspflicht für die Elternbeiträge entsteht am 01. des Monats, in dem die Aufnahme in das Betreuungsangebot erfolgt. |
| (7) | Die Elternbeiträge sind in monatlichen Raten jeweils im Voraus am 01. des laufenden Monats fällig. |
| (8) | Die Abrechnung der Kostenerstattungen für die Mittagsverpflegung erfolgt monatlich nachträglich nach der Anzahl der angemeldeten Nutzungstage. Nicht rechtzeitige Abmeldungen werden wie eine Inanspruchnahme abgerechnet. Der monatliche Gesamtbetrag ist am 20. des Folgemonats fällig. |
| (9) | Werden die Elternbeiträge nicht oder nicht regelmäßig gezahlt und entsteht dadurch ein Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten, entfällt die Betreuungsverpflichtung und führt somit zum Ausschluss vom Betreuungsangebot. In Härtefällen können, im Benehmen mit der Schulleitung, abweichende Regelungen getroffen werden. |
| (1) | Für das Betreuungsangebot I besteht für Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) oder nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) haben, die Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Befreiung von den Eltern-beiträgen. Die Befreiung wird nur auf Antrag gewährt. |
| (2) | Für das Betreuungsangebot II besteht keine Möglichkeit einer Befreiung von den Elternbei-trägen. |
Diese Satzung tritt zum 15.08.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über Betreuungsangebote an den Grundschulen Bechtheim, Dittelsheim-Heßloch und Gundersheim vom 30.03.2023 außer Kraft.
Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar)