Der Ortsgemeinderat von Gundersheim hat in seiner Sitzung am 17.12.2025 aufgrund § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der aktuellen Fassung in Verbindung mit § 24 GemO für Rheinland-Pfalz folgende Satzung beschlossen:
Für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Wonnegau wurde ein Hochwasserschutzkonzept erstellt. Dies beinhaltet auch Maßnahmen in der Gemarkung Gundersheim. Hauptsächlich geht es dabei um die Ableitung von Wasser, das bei Starkregenereignissen oberflächlich abfließt. In der Maßnahmenliste für Gundersheim ist die Situation bei Starkregen in der Sionerhofstraße thematisiert.
Am Ende der Sionerhofstraße kam es bei vergangenen Regenereignissen aufgrund der fehlenden Abflussmöglichkeit zum Einstau der Straßenfläche. Um das oberflächige Einfließen in die Sionerhofstraße zu verhindern, kann entlang der Abzweigung in der Jahnstraße ein Rundbord installiert werden. Bei vergangenen Regenereignissen ist der überwiegende Teil des Wassers wohl jedoch durch einen Kanalüberstau aufgetreten. Um eine Ableitungsmöglichkeit zu schaffen, kann ein zugeschütteter Graben, welcher über ein Privatgrundstück verläuft, reaktiviert werden. Von Westen her besteht dieser Graben (Betonhalbschalen) noch auf einer Länge von ca. 10 m. Im weiteren Verlauf ist der Graben teilweise zugeschüttet. Der nachfolgende Verlauf des ehemaligen Grabens ist frei zugänglich. Es gilt zu prüfen, ob der bestehende Regenwasserkanal in der Unteren Grabenstraße oder ein ehemaliger Grabenverlauf östlich des EWR-Trafohauses, welcher teilweise zugeschüttet ist, als Vorflut genutzt werden können. Beim Anschluss an den Regenwasserkanal müssen die Höhenlagen beachtet werden, um einen Rückstau in die tiefer liegende Sionerhofstraße zu verhindern.
Aufgrund der überprüften Höhenlage wird der Anschluss an den vorhandenen Regenwasserkanal als problematisch betrachtet, da sich bei vollstehendem Kanal in der Unteren Grabenstraße das Wasser rückwärtig in die Sionerhofstraße entlastet, was die Situation dort nur verschärfen würde.
Bei dem Grundstück Flur 11 Nr. 64 handelt es sich um eine im Eigentum der Ortsgemeinde Gundersheim befindliche Gewässerparzelle, die mit geringem Aufwand das ankommende Wasser aus dem Ortsbereich ableiten kann. Allerdings steht hier zur Unteren Grabenstraße hin ein Gebäude des EWR, sodass diese Möglichkeit nicht umsetzbar ist. Vielmehr ist eine Ableitung über ein anderes Grundstück erforderlich, um den Graben mit der Parzellennummer 64 oder die Grabenparzelle Nr. 267, in die der Graben (Parzelle Nr. 64) einmündet, zu erreichen. Alternativ könnte eine Ableitung in die Grabenparzelle Nr. 266 angestrebt werden. Zur Sicherung der Flächen, die für die Umsetzung des Hochwasserschutzes bei Starkregenereignissen vorgesehen sind, ist daher der Erlass dieser Vorkaufsrechtssatzung erforderlich.
Der Geltungsbereich der Satzung wird durch den beigefügten Plan konkretisiert und umfasst die Grundstücke Gemarkung Gundersheim, Flur 11 Nr. 18, 19, 20, 21.
Im Geltungsbereich dieser Satzung wird ein nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mögliches besonderes Vorkaufsrecht geltend gemacht, um Grundstücke erwerben zu können, die zur Umsetzung des Hochwasserschutzes bei Starkregenereignissen im Bereich der Sionerhofstraße und der Unteren Grabenstraße benötigt werden.
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften §§ 214 und 215 BauGB
Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung durch diese Satzung sowie über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde geltend zu machen.
Die Satzungsunterlagen können sowohl bei der Ortsgemeindeverwaltung Gundersheim, Am Römer 9, 67598 Gundersheim, während der Sprechstunden des Ortsbürgermeisters donnerstags von 17.30 bis 19.00 Uhr als auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3, in 67574 Osthofen, während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags - freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und donnerstags zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr) in Zimmer 3.2 eingesehen werden.