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Amtsblatt VG Wonnegau
Ausgabe 2/2026
Amtlicher Teil - Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Straßenreinigungs- und Schneeräumpflicht

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass jede Ortsgemeinde und die Stadt Osthofen eine Satzung hat, in der die Straßenreinigungs- und Schneeräumpflicht geregelt ist.

In den Ortsgemeinden ist im § 2 der Satzungen die zu reinigende Fläche konkret benannt. Demnach erstreckt sich die zu reinigende Fläche entlang des Grundstücks in der Breite, in der es zu einer oder mehrere Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten.

In der Satzung der Stadt Osthofen ist dies im § 3 der Satzung geregelt. In der Stadt Osthofen sind von der Regelung „ bis zur Straßenmitte“ nur die Kreis- und Bundesstraßen ausgenommen. Die betroffenen Straßen sind in der Satzung konkret aufgeführt.

Die Schneeräumpflicht ist in den Ortsgemeinden im § 6 geregelt. Demnach sind die Gehwege in einer für Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1 m von Schnee frei zu halten. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von ca. 1 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. In der Satzung der Stadt Osthofen ist diese Regelung in § 8 enthalten.

Die jeweiligen Satzungen sind in der Ortsgemeinde- bzw. Stadtverwaltung einzusehen.

Wir bitten alle Grundstückseigentümer sich entsprechend der o.g. Regelungen ihre Straßenreinigungs- und Schneeräumpflicht zu erfüllen.

Osthofen, 05.01.2026
FB 3