Ich hatte vor einiger Zeit darauf hingewiesen, dass Grabschmuck an den Stelen und auf den Urnenwiesengräbern auf den Ablageflächen, die dafür vorgesehen sind, abgelegt werden sollen.
Mittlerweile werden diese Ablageflächen dazu benutzt, dauerhaften Grabschmuck, wie Laternen etc. abzulegen.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass diese Fläche zur Ablage von Blumen- oder Grabschmuck dient, der im Rahmen einer Urnenbeisetzung niedergelegt wird. Dieser ist zeitnah nach der Urnenbeisetzung durch die Angehörigen zu entfernen. Die Fläche ist nicht dafür vorgesehen, dass Angehörige hier dauerhaft Blumen oder sonstigen Grabschmuck ablegen (§ 20 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Westhofen in der aktuellen Fassung).
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass gemäß § 20 Abs. 5 der Friedhofssatzung auch die Schriftplatten von Grabschmuck freizuhalten sind.
Die Mitarbeiter der Ortsgemeinde Westhofen sind angehalten, zukünftig Grab- oder Blumenschmuck, Kerzen, Laternen und sonstige Deko-Gegenstände von der Fläche zu entfernen und zu beseitigen.
Ich bitte um Ihr Verständnis, dass ich dies ohne weitere Vorankündigung veranlassen werde.