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Amtsblatt VG Wonnegau
Ausgabe 22/2024
Amtlicher Teil - Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Wahlbekanntmachung

I.

Am Sonntag, dem 09. Juni 2024, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und in Rheinland-Pfalz zugleich die Kommunalwahlen statt.

Die Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

II.

Folgende Ortsgemeinden bilden jeweils einen Wahlbezirk:

67595

Bechtheim

Stimmbezirk 0101, Sport- und Kulturhalle, Heßlocher Straße 17

67593

Bermersheim

Stimmbezirk 0201, Bürgerhaus, Wormser Straße 34

67596

Dittelsheim-

Heßloch

Stimmbezirk 0301, Kloppberghalle, Lerchenweg 8

67596

Frettenheim

Stimmbezirk 0401, Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 3

67598

Gundersheim

Stimmbezirk 0501, Sportheim VfL 1920 Gundersheim, An der Bleiche 7

67599

Gundheim

Stimmbezirk 0601, Turnhalle, Bahnhofstraße 20

55234

Hangen-

Weisheim

Stimmbezirk 0701, Dorfgemeinschaftshaus, Hochborner Straße 9

55234

Hochborn

Stimmbezirk 0801, Gemeindehaus, Theodo-Authilt-Platz 1

55234

Monzernheim

Stimmbezirk 0901, Gemeindehalle, Töpferstraße 18

Folgende Ortsgemeinden bilden mehrere Wahlbezirke:

67593

Westhofen

Stimmbezirk 1001, Karl-Eschenfelder-Turnhalle, Osthofener Str. 38

67593

Westhofen

Stimmbezirk 1002, Karl-Eschenfelder-Turnhalle, Osthofener Str. 38

67574

Osthofen

Stimmbezirk 1101, IGS, Aula, Heinrich-Heine-Str. 9-11

67574

Osthofen

Stimmbezirk 1102, Kita Regenbogen, Stärkmühlweg 31

67574

Osthofen

Stimmbezirk 1103, IGS, Sporthalle, Heinrich-Heine-Str. 9-11

67574

Osthofen

Stimmbezirk 1104, Seebachschule, Sporthalle, Memelstraße 2

67574

Osthofen

Stimmbezirk 1105, Seebachschule, Mensa Memelstraße 2

67574

Osthofen

Stimmbezirk 1106, Kita Zauberstein, Neißestraße 20

In nachfolgend genannten Gemeinden sind die Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei:

67595

Bechtheim

Stimmbezirk 0101, Sport- und Kulturhalle, Heßlocher Straße 17

67596

Dittelsheim-Heßloch

Stimmbezirk 0301, Kloppberghalle, Lerchenweg 8

67598

Gundersheim

Stimmbezirk 0502, VfL 1920 Sportheim, An der Bleiche 7

67599

Gundheim

Stimmbezirk 0601, Turnhalle, Bahnhofstraße 20

55234

Hangen-

Weisheim

Stimmbezirk 0701, Dorfgemeinschaftshaus, Hochborner Straße 9

55234

Monzernheim

Stimmbezirk 0901, Gemeindehalle, Töpferstraße 18

67574

Osthofen

Stimmbezirk 1101, IGS, Aula, Heinrich-Heine-Str. 9-11

Stimmbezirk 1102, Kita Regenbogen, Stärkmühlweg 31

Stimmbezirk 1103, IGS, Sporthalle, Heinrich-Heine-Str. 9-11

Stimmbezirk 1104, Seebachschule, Sporthalle, Memelstraße 2

Stimmbezirk 1105, Seebachschule, Mensa Memelstraße 2

Stimmbezirk 1106, Kita Zauberstein, Neißestraße 20

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten zugestellt wurden, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten wählen können.

Die Briefwahlvorstände für die Europawahl treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14:00 Uhr bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms, Ernst-Ludwig-Straße 36, 55232 Alzey, zusammen.

Die Briefwahlvorstände für die Kommunalwahlen treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14.00 Uhr in folgenden Wahlbezirken zusammen:

67593

Westhofen

Stimmbezirk 1003, Karl-Eschenfelder-Turnhalle, Osthofener Straße 38

67574

Osthofen

Stimmbezirk 1107, Bürgerhaus, Goldbergstraße 28

Stimmbezirk 1108, Bürgerhaus, Goldbergstraße 28

Stimmbezirk 1109, Rathaus Stadtverwaltung, Friedrich-Ebert-Straße 31-33

Mit der Ermittlung des Briefwahlergebnisses wird ab 18.00 Uhr begonnen.

Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung wird für eine etwaige Stichwahl an die Wahlberechtigten zurückgegeben.

III.

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament wird mit amtlichen Stimmzetteln gewählt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten beim Betreten des Wahlraumes einen weißen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments".

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigungen und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers einen Kreis für die Kennzeichnung.

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wählerinnen und Wähler geben sie in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz

oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Die Wählerinnen und Wähler dürfen keine Bewerbernamen ankreuzen oder streichen.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

IV.

Die Wahl zum Kreistag, die Wahl zum Verbandsgemeinderat, die Wahl zum Stadtrat und die Wahlen zu den Ortsgemeinderäten werden, sofern sie nicht als Mehrheitswahlen (siehe Abschnitt VII) stattfinden, nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten im Wahlraum nach Feststellung ihres Wahlrechts je einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind:

– einen rosa Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag

– einen grünen Stimmzettel für die Wahl zum Verbandsgemeinderat,

– einen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Ortsgemeinderat bzw. Stadtrat.

Jeder Stimmzettel enthält für jeden zugelassenen Wahlvorschlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer und das Kennwort der Partei oder Wählergruppe angegeben ist; darunter folgen unter fortlaufenden Nummern die Familiennamen und Vornamen der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber.

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

  1. Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Ortsgemeinderates/Stadtrates/Verbandsgemeinderats/Kreistags zu wählen sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 KWG).
  2. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen nur Bewerberinnen und Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KWG).
  3. Die Wählerinnen und Wähler können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG).
  4. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 KWG).
  5. Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 KWG).
  6. Die Wählerinnen und Wähler können durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jeder/jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberin/Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber zwei Stimmen (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 KWG).
  7. Die Wählerinnen und Wähler können Bewerberinnen/Bewerbern einzelne Stimmen geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin/jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der von der Wählerin/vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG) gekennzeichneten Bewerberinnen/Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 5 KWG). Bewerberinnen/Bewerbern, deren Namen von der Wählerin/vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 KWG).

V.

In den Ortsgemeinden Bechtheim, Bermersheim, Dittelsheim-Heßloch, Frettenheim, Gundersheim, Gundheim, Hochborn, Monzernheim und Westhofen werden die/der ehrenamtliche Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeister gewählt. In der Stadt Osthofen wird der ehrenamtliche Stadtbürgermeister gewählt.

Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen blauen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennworts die Bewerberinnen/Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf oder Stand aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen.

Erhält bei der Wahl keine Bewerberin/kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet

eine Stichwahl am Sonntag, dem 23. Juni 2024, von 8 bis 18 Uhr statt.

In den Ortsgemeinden, in denen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen blauen Stimmzettel, in dem sich neben dem Namen der Bewerberin/des Bewerbers ein Kreis für die „Ja"-Stimme und daneben ein Kreis für die „Nein"-Stimme befinden. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen der beiden Kreise gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie mit „Ja" oder mit „Nein" abstimmen.

Erhält die Bewerberin/der Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit an Ja-Stimmen, wird nach öffentlicher Aufforderung zum Einreichen neuer Wahlvorschläge die Wahl wiederholt. Den Tag der Wiederholungswahl setzt für die Wahl der ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister die Kreisverwaltung fest.

VI.

Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlzelle den Stimmzettel entsprechend der Vorfaltung für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben und legen den/die Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.

VII.

In den Gemeinden Bermersheim, Frettenheim, Hangen-Weisheim, Hochborn und Monzernheim wird der Gemeinderat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Die öffentliche Bekanntmachung der Gemeindewahlleiter über die Durchführung der Mehrheitswahl zum Gemeinderat (Amtsblatt Nr. 20 vom 17.05.2024) enthält Angaben, wie man seine Stimme abgibt.

VIII.

Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für die Kommunalwahlen wird, sofern nicht am Sonntag dem 09.06.2024 beendet, am Montag, dem 10. Juni 2024 um 08.00 Uhr wie folgt fortgesetzt:

Bechtheim

Sport- und Kulturhalle, Heßlocher Straße 17

Bermersheim

Bürgerhaus, Wormser Straße 34

Dittelsheim-

Heßloch

Kloppberghalle, Lerchenweg 8

Frettenheim

Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 3

Gundersheim

Sportheim VfL 1920 Gundersheim, An der Bleiche 7

Gundheim

Turnhalle, Bahnhofstraße 20

Hangen-

Weisheim

Dorfgemeinschaftshaus, Hochborner Straße 9

Hochborn

Gemeindehaus, Theodo-Authilt-Platz 1

Monzernheim

Gemeindehalle, Töpferstraße 18

Westhofen

alle Stimmbezirke, Karl-Eschenfelder-Turnhalle, Osthofener Str. 38

Osthofen

Stimmbezirke 1101-1108, Bürgerhaus, Goldbergstraße 28

Stimmbezirk 1109, Rathaus Stadtverwaltung, Fr.-Ebert-Straße 31-33

Sollte auch am 10.06.2024 die Zählung nicht beendet sein, wird diese am Dienstag, dem 11.06.2024, in den vorstehend genannten Räumen durchgeführt.

IX.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an den Kommunalwahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung die Briefwahlunterlagen beschaffen. Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.

Die Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden sie die Wahlbriefe durch die Post, müssen sie diese so rechtzeitig an die angegebenen Stellen absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag eingehen. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit für die Kommunalwahlen und die Europawahl endet um 18.00 Uhr.

X.

Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Wähler, die durch Briefwahl wählen wollen, können noch bis Freitag, 07.06.2024, 18.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3, 67574 Osthofen, Briefwahlunterlagen beantragen. Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Tage der Wahl, 15.00 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für einen nicht im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erhoben hat oder über seine Einwendung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses entschieden wird, oder wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung erst nach dem 19.05.2024 eingetreten sind oder noch eintreten.

XI.

Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

67574 Osthofen, den 31.05.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Wonnegau
Wagner
Bürgermeister

(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)