Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung am 20.03.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Verfügung der Kreisverwaltung Alzey-Worms als Aufsichtsbehörde vom 16.05.2024 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
| 2024 | 2025 |
| € | € |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| 1.1. der Gesamtbetrag der Erträge auf | 537.071 | 568.346 |
| 1.2. der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 639.186 | 515.718 |
| 1.3. der Jahresüberschuss / -fehlbetrag auf | -102.115 | 52.628 |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| 2.1. die ordentlichen Einzahlungen auf | 491.755 | 512.555 |
| 2.2. die ordentlichen Auszahlungen auf | 562.098 | 471.352 |
| 2.3. der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -70.343 | 41.203 |
| 2.4. die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0 | 0 |
| 2.5. die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0 | 0 |
| 2.6. der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 0 | 0 |
| 2.7. die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.000 | 2.000 |
| 2.8. die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 48.220 | 179.159 |
| 2.9. der Saldo der Ein- und Ausz. aus Investitionstätigkeit auf | -46.220 | -177.159 |
| 2.10. die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 127.063 | 145.206 |
| 2.11. die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 10.500 | 9.250 |
| 2.12. der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf | 116.563 | 135.956 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2024 | 2025 |
| € | € |
| zinslose Kredite auf | 0 | 0 |
| verzinste Kredite auf | 0 | 0 |
| zusammen auf | 0 | 0 |
Der Ortsgemeinderat ermächtigt den Ortsbürgermeister, Kredite im Rahmen der Kreditermächtigung nach Einholung mehrerer Angebote bei dem preisgünstigsten Kreditinstitut aufzunehmen.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| 2024 | 2025 |
| € | € |
| Höchstbetrag der Verbindlichkeiten ggü. der Einheitskasse | 0,00 | 0,00 |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2024 | 2025 |
| Grundsteuer A auf | 345 v. H. | 345 v. H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v. H. | 465 v. H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v. H. | 380 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden
| 2024 | 2025 |
| € | € |
| für den ersten Hund | 60,00 | 60,00 |
| für den zweiten Hund | 78,00 | 78,00 |
| für jeden weiteren Hund | 102,00 | 102,00 |
| für jeden gefährlichen Hund | 600,00 | 600,00 |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) werden wie folgt festgelegt:
| 2024 | 2025 |
| Wiederkehrender Beitrag für den Weinbergsschutz (Weinbergshutumlage) | *) € / ha | *) € / ha |
*) Die Hebesätze für den Weinbergsschutz 2024 und 2025 werden durch einen separaten Beschluss festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (letzter geprüfter Jahresabschluss) beträgt 1.136.782,65 €. Der Jahresabschluss 2023 ist in Bearbeitung.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen (Beschluss Ortsgemeinderat vom 03.03.2008).
Offenlage des Haushaltsplanes
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Bermersheim für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 liegt in der Zeit von Montag, den 10.06.2024, bis einschließlich Dienstag, den 18.06.2024, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags-nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 16 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar)