Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57), in seiner Sitzung am 19.03.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Verfügung der Kreisverwaltung Alzey-Worms als Aufsichtsbehörde vom 16.05.2024 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
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| 2024 | 2025 |
| 1. | im Ergebnishaushalt | € | € |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 675.840,00 | 677.240,00 |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 719.260,00 | 713.475,00 |
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| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag auf | -43.420,00 | -36.235,00 |
| 2. | im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -39.840,00 | -8.080,00 |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 95.200,00 | 750,00 |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 451.000,00 | 221.000,00 |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -355.800,00 | -220.250,00 |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 395.640,00 | 228.330,00 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2024 | 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
| verzinste Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
| zusammen auf | 0,00 € | 0,00 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
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| 2024 | 2025 |
| Grundsteuer A auf | 345 v.H. | 345 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v.H. | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v.H. | 380 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden | ||
| für den ersten Hund | 36,00 € | 36,00 € |
| für den zweiten Hund | 60,00 € | 60,00 € |
| für jeden weiteren Hund | 84,00 € | 84,00 € |
| für jeden gefährlichen Hund | 660,00 € | 660,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden wie folgt festgelegt:
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| 2024 | 2025 |
| Wiederkehrender Beitrag für den Weinbergsschutz (Weinbergshutumlage) | wird durch separaten Beschluss festgesetzt | wird durch separaten Beschluss festgesetzt |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 2.054.924,42 Euro. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 steht erst nach Erstellung des Jahresabschlusses fest.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen (Beschluss des Ortsgemeinderates vom 21.05.2008).
Offenlage des Haushaltsplanes
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Hangen-Weisheim für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 liegt in der Zeit von Montag, den 10.06.2024, bis einschließlich Dienstag, den 18.06.2024, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags-nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 17 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar)