Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 11.03.2024 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom 15.05.2024, Az. 2-11821-06/dz, hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Die Festsetzungen des § 1 bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 2 bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 3 bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 4 bleiben unverändert.
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf
— 2024
1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Sondervermögen Abwasserbeseitigungseinrichtung Verbandsgemeinde Wonnegau — 4.050.000 €
2. Kredite zur Liquiditätssicherung
Sondervermögen Abwasserbeseitigungseinrichtung Verbandsgemeinde Wonnegau — 1.000.000 €
Der Verbandsgemeinderat ermächtigt den Bürgermeister, Kredite im Rahmen der Kreditermächtigung nach Einholung mehrerer Angebote bei dem preisgünstigsten Kreditinstitut aufzunehmen.
3. Verpflichtungsermächtigungen
Sondervermögen Abwasserbeseitigungseinrichtung Verbandsgemeinde Wonnegau — 0 €
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die Abwasserbeseitigungseinrichtung werden nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Mai 2020 (GVBl. S. 158) wie folgt festgesetzt:
Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Wonnegau
Nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Wonnegau vom 19.12.2012, wurden die Abwassereinrichtungen der Stadt Osthofen und der ehemaligen Verbandsgemeinde Westhofen bis zum 31.12.2023 als getrennte Einrichtungen behandelt. Der Zusammenschluss der Betriebszweige erfolgte zum 01. Januar 2024, sodass es ab dem Jahr 2024 nur noch einheitliche Gebühren für die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Wonnegau gibt.
| — 2024 | |||
| 1. Laufende Entgelte | |||
| 1.1 | Grundgebühren | |
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| Haushalte, Gewerbe, öffentliche EinrichtungenGrundbetrag bis zu zwei Wohneinheiten — 80,00 € | |
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| je weiterer Wohneinheit — 40,00 € | |
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| je Einwohnergleichwert — 20,00 € | |
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| Weinbau/Weinhandel/Weinbetriebe/Brennerei je angefangene 500 m² selbstbewirtschaftete Weinbergsfläche bzw. je 750 l angekauften Most/Wein | |
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| - | mit Trubstoffrückhaltung / mit Ablieferung — 2,00 € |
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| - | ohne Trubstoffrückhaltung / ohne Ablieferung — 5,40 € |
| 1.2 | Kanalbenutzungsgebühr Schmutzwasser je m³ — 1,73 € | |
| 1.3 | wiederkehrender Beitrag für die Oberflächenentwässerung | |
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| je m² zulässige Abflussfläche — 0,70 € | |
| 1.4 | Kostenanteile für die Straßenoberflächenentwässerung der Gemeindestraßenlaufender Kostenanteil Straßenfläche Vorausleistung | |
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| je m² (Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Nachkalkulation 2024) — 0,92 € | |
| Der Verbandsgemeinderat beschließt darüber hinaus, Vorauszahlungen auf laufende Entgelte zu erheben. Grundlage für die Berechnung bilden die Messbeträge der letzten Abrechnung und die Gebühren- und Beitragssätze des laufenden Jahres. | |||
| 2. Einmaliger Beitrag: | |||
| 2.1 | Einmalige Beiträge SchmutzwasserGrundstücksgröße mit Zuschlägen für Vollgeschosse je m² — 5,40 € | |
| 2.2 | Einmalige Beiträge OberflächenwasserBeitragssatz ist die mit Abflussbeiwerten vervielfachte Grundstücksfläche je m² — 18,68 € | |
| 2.3 | Investitionskostenanteile GemeindestraßenBetrag je m² entwässerte Straßenfläche — 28,83 € | |
Die Festsetzungen des § 7 bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 8 bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 9 bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 10 bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 11 bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 12 bleiben unverändert.
Der Wirtschaftsplan der Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Wonnegau für das Haushaltsjahr 2024 liegt in der Zeit von Montag, den 10.06.2023, bis einschließlich Dienstag, den 18.06.2023, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 17 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienstsitz Westhofen, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)