Der Ortsgemeinderat Westhofen hat aufgrund des § 162 Absatz 1, Satz 1 BauGB in der derzeit geltenden Fassung i.V.m. § 24 GemO in der derzeit geltenden Fassung am 22.05.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Satzung der Ortsgemeinde Westhofen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Westhofen“ vom 27.08.1990, öffentlich bekannt gemacht am 13.09.1990, geändert durch die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern Westhofen“ vom 14.11.1994, öffentlich bekannt gemacht am 18.11.1994, wird mit dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgehoben.
Das nach § 1 aufzuhebende Sanierungsgebiet umfasst die in dem beigefügtem Plan aus dem Juli 1990 eingegrenzten Grundstücke. Die Parzellen umfassen auch die durch Veränderungen entstandenen neuen Parzellen.
Die Aufhebungssatzung umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan gekennzeichneten Flächen. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage: Plan zum Sanierungsgebiet „Ortskern Westhofen“
Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www. vg-wonnegau.de einsehbar.)