Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Die Festsetzungen des § 1 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 2 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 3 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt neu festgesetzt:
| Grundsteuer A | von bisher 300 v.H. | auf 345 v.H. |
| Grundsteuer B | von bisher 365 v.H. | auf 465 v.H. |
| Gewerbesteuer | von bisher 365 v.H. | auf 380 v.H. |
Die Festsetzungen des § 5 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 6 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 7 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Hinweis:
Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde vorgelegt worden.
Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser
Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)