Der Ortsgemeinderat von Dittelsheim-Heßloch hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühren zu II Ziffer 3 (Urnengrabstätten im Urnenstaudenfeld) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Gebührensätze der Leistungen für I, III, IV, V, VI, VII, VIII und IX der Anlage zur Gebührensatzung bleiben unverändert.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage
Anlage zur 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch vom
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten und Überlassung von Grabstätten
3. Urnengrabstätten im Urnenstaudenfeld
| a) | Überlassung eines Urnenplatzes nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung je Urnenplatz | 1.250,00 € |
| b) | Verlängerung des Urnenplatzes bei einer zweiten Beisetzung je Jahr | 62,50 € |
| c) | Sandsteinplatte für die Ablage von Grabschmuck30 x 30 x 3 cm inkl. Verlegung | 100,00 € |
Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Satzung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)