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Amtsblatt VG Wonnegau
Ausgabe 24/2025
Amtlicher Teil - Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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2. Satzung vom 02.06.2025 zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch vom 08.09.2017 in der Fassung vom 21.01.2019

Der Ortsgemeinderat Dittelsheim-Heßloch hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Inhalt der Satzung

Nachstehende Paragraphen und Regelungen der Friedhofssatzung werden ergänzt, redaktionell geändert oder neu aufgenommen:

§ 2 („Friedhofszweck/Bestattungsanspruch“) erhält folgenden Wortlaut:

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a)

Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b)

Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c)

Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Bestattungsgesetz (BestG) soweit diese in der Ortsgemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner*in von Dittelsheim-Heßloch ist oder

d)

Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG (z. B. Personen ohne festen Wohnsitz) zu bestatten sind.

(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

Weiterhin werden in § 4 Absätze 1 und 2, § 5 Absätze 3 und 4, § 7 Absätze 1 und 3, § 9 Absätze 1 und 4, § 11 Absätze 2, 3 und 5, § 24, § 25 Absatz 5, § 28 Absatz 1 sowie § 31 Absatz 1 Buchstabe g) das Wort „Friedhofsverwaltung“ durch das Wort „Friedhofsträger“ ersetzt.

§ 5 Abs. 3 Buchstabe i) („Verhalten auf den Friedhöfen“) erhält folgenden Wortlaut:

Tiere – ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde – mitzubringen.

In § 11 („Umbettungen“) wird in Absatz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Absatz 1 Satz 1 BestG).

§ 12 („Allgemeines, Arten der Grabstätten“) erhält folgenden Wortlaut:

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,

b)

Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,

c)

Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 19 („Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften“) erhält folgenden Wortlaut:

(1) Die Urnenfelder sowie die angelegten Urnenplätze dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden.

(2) Grabschmuck, der im Rahmen einer Urnenbeisetzung im Urnenfeld niedergelegt wird, muss durch den Überlassungsberechtigten zeitnah entsorgt werden.

(3) Die Kennzeichnung des Urnenplatzes erfolgt durch einen Beschriftungsstein (grauer Stein), der an der jeweiligen Stele fest angebracht ist. Die Beschriftung muss vor Ort erfolgen und ist wie folgt auszuführen:

a)

Die Schrift muss vertieft eingearbeitet werden,

b)

als Schriftfarbe sind ausschließlich Silber- oder Grautöne zugelassen,

c)

die Beschriftung darf in Schreibschrift, Groß- und Kleinbuchstaben oder Großbuchstaben ausgeführt werden.

Entsprechende Beschriftungsmuster werden den Überlassungsberechtigten beim Erwerb eines Urnenplatzes durch die Ortsgemeinde ausgehändigt.

(4) Die Urnenstaudenfelder sind pflegefreie Grabstätten. Die Bepflanzung sowie die dauernde Unterhaltung und Pflege der Flächen obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Für die private Grabgestaltung an dem Urneneinzelplatz oder den Partnerplätzen können im Rahmen der Grabzuteilung Sandsteinplatten der Größe 30 x 30 x 3 cm von der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch erworben werden. Diese werden von den Mitarbeitern der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch verlegt.

(5) Das Aufstellen oder Ablegen von Blumenschalen, Vasen, Kerzen, Lampen o. ä. Grabschmuck ist ausschließlich auf diesen Platten gestattet.

(6) An den Urnenplätzen und im daran angrenzenden Bereich dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

a)

Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

b)

an dem zugeteilten Urnenplatz/den Urnenplätzen die vorhandenen Pflanzen zu entfernen oder durch eigene Pflanzungen zu ersetzen,

c)

Pflanzen, Grabschmuck, Schalen, Kerzen etc. neben den Platten abzustellen/abzulegen,

d)

die Platten an eine andere Stelle im Bereich der Stele zu versetzen.

(7) Der Überlassungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass verwelkte Pflanzen oder Blumen, leere Behältnisse von Kerzen etc. zeitnah von den Platten entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden.

(8) Soweit die Ortsgemeinde für weitere Grabfelder besondere Gestaltungsvorschriften erlässt, veröffentlicht sie diese durch amtliche Bekanntmachung.

§ 22 („Standsicherheit der Grabmale“) erhält folgenden Wortlaut:

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 31 Abs. 1 („Ordnungswidrigkeiten“) erhält folgenden Wortlaut:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

die Friedhöfe entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b)

sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c)

gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,

d)

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

e)

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

f)

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),

g)

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

h)

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),

i)

Grabstätten entgegen § 26 bepflanzt,

j)

Grabstätten vernachlässigt (§ 27),

k)

die Leichenhallen entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt,

l)

die Urnenstaudenfelder bearbeitet, schmückt oder verändert,

m)

die vorhandene Bepflanzung entfernt und durch eigene Pflanzen ersetzt,

n)

auf den Urnenstaudenfeldern Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet,

o)

in den Urnenstaudenfeldern Kerzen, Lampen, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben abseits der Platten ablegt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

67596 Dittelsheim-Heßloch, den 02.06.2025
Frank Heeb, Ortsbürgermeister

Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Satzung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

67596 Dittelsheim-Heßloch, den 02.06.2025
Frank Heeb, Ortsbürgermeister

(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)