In seiner Sitzung am 28.05.2026 hat sich der Rat der Stadt Osthofen mit den nachfolgenden Themen befasst:
| 1. | Im Programm Stadtumbau müssen zeitnah die letzten öffentlichen Maßnahmen getätigt werden, um das Programm abrechnen zu können und um zu vermeiden, dass bereits bewilligte Fördermittel verfallen. Vor dem Hintergrund, dass die Realisierung des künftigen Mälzerweges zwischen dem Platz "An der kleinen Kirche" und dem Zehnthof/Albert-Fischer-Platz erst als letzte Maßnahme innerhalb der Neuen Mitte umgesetzt werden kann, hat der Stadtrat in einer seiner letzten Sitzungen beschlossen, eine Umschichtung von Fördermitteln vorzunehmen, um damit die Altbachanlage städtebaulichem aufzuwerten. Kernelemente sind der barrierefreie Ausbau der Altbachanlage durch Austausch des Pflasters, Nivellierungen im Bereich der Tempelgasse und des Eichhäuschens, die Schaffung von Eingangssituationen im Osten und Westen der Anlage, die Errichtung einer Toilettenanlage, die Verlegung der Bouleanlage in Richtung Osten sowie die Schaffung von klareren Aufenthaltsbereichen. |
| 2. | Im Kontext des Förderprogramms "Innenstadtimpulse" soll der Stadtpark aufgewertet werden. Hierzu wurde der Park zunächst vermessen und eine Plangrundlage erstellt, die in der Sitzung durch das beauftragte Büro Hoffmann-Roettgen erläutert wurde. |
| 3. | Das Jugendhaus der Stadt Osthofen, seit den 1970er Jahren untergebracht im "Unteren Flutgraben" 22, ist nicht mehr wirtschaftlich zu sanieren und städtebaulich ungünstig gelegen. Der Stadtrat hatte daher im Jahr 2021 beschlossen, dass das Jugendhaus im Kontext der Entwicklung der neuen Grundschule und Sporthalle sowie des neuen Skateparks und eines neu zu planendem Jugendplatzes in den östlichen angrenzenden Bereich des Festplatzes verlegt werden soll. Aufgrund der Tatsache, dass der Festplatz und die dortigen Einrichtungen nun über die Ladestraße bequem erreicht werden können und sowohl die neue Grundschule als auch die Sporthalle wohl Ende 2026/Anfang 2027 fertig gestellt sein werden, ist nun ein geeigneter Zeitpunkt, um die Verlagerung des Jugendhauses anzugehen. Als Standort bietet sich aus Sicht der Bauverwaltung und der Jugendhausleiterin der Bereich zwischen neuer Sporthalle und Skatepark an. Der Stadtrat folgt in seinem Beschluss der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Bau, Planung und Stadtentwicklung und bringt das Projekt "Verlagerung des Jugendhauses" auf den Weg. |
| 4. | Dem Stadtrat lagen Spendenangebote für die Weinmeile 2026 vor. So gewährt die Firma Optik Bischof einen Betrag von 500 €, das Autohaus F. Weiler GmbH einen Betrag von 200 € und die Firma Gerhard und Gregor Hess GbR einen Betrag von 150 €. Alle Spenden wurden durch den Rat angenommen, verbunden mit einem Dank an die Spenderinnen und Spender. |
| 5. | Im nichtöffentlichen Teil ging es um zwei Grundstücksangelegenheiten. |
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 13, 22, 57, 61 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) und der §§ 61, 65, 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LVwVG) in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Wonnegau die nachstehende
Allgemeinverfügung:
| 1. | Diese Verfügung gilt am 19.06.2026 von 20.00 Uhr bis zum 20.06.2026 um 03.00 Uhr und am 20.06.2026 von 20.00 Uhr bis zum 21.06.2026 um 03.00 Uhr. |
| 2. | Der räumliche Geltungsbereich umfasst den Bereich der Ludwig-Schwamb-Straße, den „Platz an der Kleinen Kirche“, den Albert-Fischer-Platz in der Friedrich-Ebert-Straße sowie die Altbachanlage. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan. |
| 3. | Die Allgemeinverfügung gilt für alle Personen, die sich in dem unter Nr. 2 bezeichneten Bereich aufhalten. |
| 4. | Anlässlich der Weinmeile 2026 wird das Mitbringen und Mitführen von alkoholischen Getränken und der Verzehr dieser Getränke in der Öffentlichkeit untersagt. |
| 5. | Das Verbot gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen innerhalb dieses Bereiches. |
| 6. | Bei Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 4 kann ein Platzverweis erteilt und ggf. Ingewahrsamnahme durchgeführt werden; ebenso können die mitgeführten alkoholischen Getränke beschlagnahmt werden. Hierzu kann unmittelbarer Zwang – der hiermit angeordnet wird – angewandt werden. |
| 7. | Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. |
Begründung:
Von Freitag, den 19.06.2026, bis Sonntag, den 21.06.2026, findet die Weinmeile in Osthofen statt. Die Problematik von starkem Alkoholkonsum bei solchen Veranstaltungen, insbesondere von Jugendlichen, und die damit verbundenen Folgeerscheinungen (Sachbeschädigungen, Gewaltdelikte usw.) sind ein ernst zu nehmendes Thema. So mussten in der Vergangenheit immer wieder Personen, vor allem Jugendliche, bei vergleichbaren Veranstaltungen aufgrund ihres Alkoholkonsums vom Sanitätsdienst versorgt werden. Auch kam es auf solchen Festen immer wieder zu Ausschreitungen zwischen den Festgästen mit den Ordnungskräften.
Vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass sich auch auf der Weinmeile solche, insbesondere Jugendliche, Festgäste mit mitgebrachten alkoholischen Getränken betrinken. In der Folge muss dann auch mit dem Ausbruch körperlicher Gewalt gerechnet werden. Somit ist mit Gefahren und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch alkoholbedingtes, unkontrolliertes und aggressives Verhalten zu rechnen.
Daher ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher und somit auch die Rechtsgüter der Allgemeinheit höher zu bewerten, als das Interesse am Mitbringen und Mitführen und dem Verzehr von alkoholischen Getränken innerhalb der genannten Bereiche.
Es ist Aufgabe der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörde, diese Gefahren möglichst abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen.
Die ausgesprochene Untersagung des Mitbringens sowie des Mitführens und des Verzehrs mitgebrachter alkoholischer Getränke innerhalb der beschriebenen Bereiche sowie die angedrohten Zwangsmittel nach den Bestimmungen des POG und des LVwVG entsprechen dem Grundsatz des geringsten Eingriffes und der Verhältnismäßigkeit und sind vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus den letzten Jahren geboten und erforderlich.
Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich. Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) ist der sofortige Vollzug anzuordnen.
Es besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung, da im Fall der Einlegung eines Widerspruchs hiergegen nicht gewartet werden kann, bis hierüber abschließend im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens entschieden worden ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Erhebung des Widerspruchs ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Postanschrift: Postfach 1463, 67567 Osthofen, Hausanschrift: Am Schneller 3, 67574 Osthofen, oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz an vg-wonnegau@poststelle.rlp.de möglich. Hierzu ist eine kostenfreie Anmeldung auf der Webseite https://nutzerkonto.service.rlp.de, erforderlich.