Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Die Festsetzungen des § 1 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 2 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 3 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 4 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| • | Grundsteuer A | von bisher 345 v.H. | auf 609 v.H. |
| • | Grundsteuer B | von bisher 465 v.H. | auf 472 v.H. |
Der Steuersatz der Gewerbesteuer bleibt unverändert bei 380 v.H.
Die Festsetzungen des § 6 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 7 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 8 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6
GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar)