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Amtsblatt VG Wonnegau
Ausgabe 26/2024
Amtlicher Teil - Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Allgemeinverfügung über die Ausweisung einer Sperrzone für das Mitführen und den Verzehr alkoholischer Getränke anlässlich der Weinmeile 2024 in der Stadt Osthofen

Gemäß §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 13, 22, 57, 61 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) und der §§ 61, 65, 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LVwVG) in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Wonnegau die nachstehende

Allgemeinverfügung:

1.

Diese Verfügung gilt am 28.06.2024 von 20.00 Uhr bis zum 29.06.2024 um 03.00 Uhr und am 29.06.2024 von 20.00 Uhr bis zum 30.06.2024 um 03.00 Uhr.

2.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst den Bereich der Ludwig-Schwamb-Straße, den „Platz an der Kleinen Kirche“ sowie die Altbachanlage. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan.

3.

Die Allgemeinverfügung gilt für alle Personen, die sich in dem unter Nr. 2 bezeichneten Bereich aufhalten.

4.

Anlässlich der Weinmeile 2024 wird das Mitbringen und Mitführen von alkoholischen Getränken und der Verzehr dieser Getränke in der Öffentlichkeit untersagt.

5.

Das Verbot gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen innerhalb dieses Bereiches.

6.

Bei Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 4 kann ein Platzverweis erteilt und ggf. Ingewahrsamnahme durchgeführt werden; ebenso können die mitgeführten alkoholischen Getränke beschlagnahmt werden. Hierzu kann unmittelbarer Zwang – der hiermit angeordnet wird – angewandt werden.

7.

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Begründung:

Von Freitag, den 28.06.2024, bis Sonntag, den 30.06.2024, findet die Weinmeile in Osthofen statt. Die Problematik von starkem Alkoholkonsum bei solchen Veranstaltungen, insbesondere von Jugendlichen, und die damit verbundenen Folgeerscheinungen (Sachbeschädigungen, Gewaltdelikte usw.) sind ein ernst zu nehmendes Thema. So mussten in der Vergangenheit immer wieder Personen, vor allem Jugendliche, bei vergleichbaren Veranstaltungen aufgrund ihres Alkoholkonsums vom Sanitätsdienst versorgt werden. Auch kam es auf solchen Festen immer wieder zu Ausschreitungen zwischen den Festgästen mit den Ordnungskräften.

Vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass sich auch auf der Weinmeile solche, insbesondere Jugendliche, Festgäste mit mitgebrachten alkoholischen Getränken betrinken. In der Folge muss dann auch mit dem Ausbruch körperlicher Gewalt gerechnet werden. Somit ist mit Gefahren und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch alkoholbedingtes, unkontrolliertes und aggressives Verhalten zu rechnen.

Daher ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher und somit auch die Rechtsgüter der Allgemeinheit höher zu bewerten, als das Interesse am Mitbringen und Mitführen und dem Verzehr von alkoholischen Getränken innerhalb der genannten Bereiche.

Es ist Aufgabe der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörde, diese Gefahren möglichst abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen.

Die ausgesprochene Untersagung des Mitbringens sowie des Mitführens und des Verzehrs mitgebrachter alkoholischer Getränke innerhalb der beschriebenen Bereiche sowie die angedrohten Zwangsmittel nach den Bestimmungen des POG und des LVwVG entsprechen dem Grundsatz des geringsten Eingriffes und der Verhältnismäßigkeit und sind vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus den letzten Jahren geboten und erforderlich.

Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich. Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) ist der sofortige Vollzug anzuordnen.

Es besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung, da im Fall der Einlegung eines Widerspruchs hiergegen nicht gewartet werden kann, bis hierüber abschließend im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens entschieden worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Erhebung des Widerspruchs ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Postanschrift: Postfach 1463, 67567 Osthofen, Hausanschrift: Am Schneller 3, 67574 Osthofen, oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz an vg-wonnegau@poststelle.rlp.de möglich. Hierzu ist eine kostenfreie Anmeldung auf der Webseite https://nutzerkonto.service.rlp.de, erforderlich.

Wagner, Bürgermeister