Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.06.2026 folgende Verordnung beschlossen:
Vorbemerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Auf Grund des § 13 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I. S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. S 2752) und des § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13 b des Tierschutzgesetzes vom 2. Juli 2015 (GVBl. S. 171) wird folgende Rechtsverordnung erlassen:
| (1) | Zweck dieser Verordnung ist es, die hohe Anzahl freilebender Katzen im Gebiet der Verbandsgemeinde Wonnegau zu minimieren, um zukünftig dem reduzierten Tierbestand erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zu ersparen. Ziel dieser Verordnung ist es, einen weiteren Zuwachs der freilebenden Katzen zu verhindern, bzw. die vorhandene Population auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren. |
| (2) | Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Wonnegau (Schutzgebiet im Sinne des § 13b Satz 1 und 2 Tierschutzgesetz). |
| 1. | Katzen im Sinne dieser Verordnung sind alle weiblichen und männlichen Tiere der Art Hauskatze (Felis silvestris catus). |
| 2. | Katzen gelten als fortpflanzungsfähig, wenn sie mindestens fünf Monate alt und weder kastriert noch sterilisiert sind. |
| 3. | Kastration: Unter einer Kastration versteht man die Entfernung oder Außerfunktionssetzung der Keimdrüsen (Gonaden), die beide Geschlechter besitzen. |
| 4. | Katzenhalter: Ist die Person, der aus eigenem Interesse und auf längere Zeit die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, für dessen Kosten aufkommt und der das wirtschaftliche Risiko des Verlustes des Tieres trägt. |
| 5. | Unkontrollierten freien Auslauf hat eine Katze, wenn sie sich frei bewegen kann und wenn weder der Halter noch eine von ihm beauftragte oder für ihn handelnde Person unmittelbar auf sie einwirken kann. |
| 6. | Kennzeichnung: Die Katze ist mit einer eindeutigen Markierung zu versehen (Nummerncode), so dass es jederzeit möglich ist, die Katze zu identifizieren und den Katzenhalter zu ermitteln. Eine eindeutige Kennzeichnung kann durch einen implantierten Mikrochip oder durch eine Tätowierung im Ohr über einen Nummerncode erfolgen. |
| 7. | Registrierung: Die über einen Nummerncode hinterlegten Daten, die das Geschlecht und ein äußerliches Erkennungsmerkmal der Katze, sowie den Namen und die Anschrift des Katzenhalters zum Inhalt haben, sind in ein öffentliches oder privat geführtes Register, das der Behörde zugänglich ist, einzutragen. Es empfiehlt sich, freilaufende Katzen (Hauskatzen) in einem privaten Haustierregister, kostenfrei, wie z.B. von TASSO e.V. oder FindeFix (Deutscher Tierschutzbund) registrieren zu lassen. |
| 8. | Freilebende Katze: Eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird. |
| (1) | Katzenhalter, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, haben ihre Katze kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die Registrierung ist nach jedem Halterwechsel zu aktualisieren. |
| (2) | Katzenhalter, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze im Gebiet der Verbandsgemeinde Wonnegau unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren sind verpflichtet, ihre Hauskatze von einem Tierarzt auf eigene Kosten kastrieren zu lassen. |
| (3) | Von den Regelungen des Abs. 1 und Abs. 2 sind nur auf Antrag Ausnahmen zulässig, soweit eine tierärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass die Katze nicht mehr zeugungsfähig bzw. fruchtbar ist. |
Wer im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze hält, darf dieser keinen unkontrollierten freien Auslauf gewähren. Der Katzenhalter hat der zuständigen Behörde auf Verlangen einen Nachweis darüber vorzulegen, dass die von ihm gehaltene Katze nicht fortpflanzungsfähig ist. Auf Antrag eines Katzenhalters kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 genehmigen, insbesondere in Fällen, in denen der Katzenhalter glaubhaft darlegt, dass ein berechtigtes Interesse an der Zucht mit der von ihm gehaltenen Katze besteht und die Versorgung aller Nachkommen sichergestellt ist.
| (1) | Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben der zuständigen Behörde und deren Vertretern im Amt auf Verlangen den Nachweis über eine ordnungsgemäße Kennzeichnung, Registrierung und Kastration vorzulegen. |
| (2) | Wird eine unkastrierte Halterkatze von der Verbandsgemeindeverwaltung oder einem von ihr Beauftragten im Gebiet der Verbandsgemeinde Wonnegau angetroffen, kann dem Katzenhalter von der Verbandsgemeindeverwaltung aufgegeben werden, das Tier auf eigene Kosten kastrieren zu lassen. |
| (3) | Bis zur Ermittlung des Katzenhalters kann die Katze durch die Verbandsgemeindeverwaltung oder einem von ihr Beauftragten in Obhut genommen werden. |
| (4) | Mit der Ermittlung des Katzenhalters soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Dazu ist insbesondere eine Halterabfrage bei den in § 2 Nr. 7 beispielsweise genannten Registern zulässig. |
| (5) | Ist eine nach Absatz 1 angetroffene unkastrierte Halterkatze darüber hinaus entgegen § 3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihr Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Verbandsgemeindeverwaltung die Kastration auf Kosten des Katzenhalters durch einen Tierarzt durchführen lassen. Nach der Kastration soll die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist. |
| (6) | Zweifelsfrei freilebende Katzen (ohne Haltungsperson), können gekennzeichnet, registriert und unfruchtbar gemacht werden. Zu diesem Zweck kann die Katze durch die Verbandsgemeindeverwaltung oder einem beauftragten Dritten in Obhut genommen und anschließend wieder an der Stelle, wo sie aufgegriffen worden ist, in Freiheit entlassen werden. Die Kosten bei freilebenden Katzen trägt derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gegeben hat. |
| (7) | Ist zur Ergreifung der Katze das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind die Grundstückseigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden. |
| (8) | Eine von dem Katzenhalter personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 2 bis 6 zu dulden. |
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer | |
| 1. | entgegen § 3 Absatz 1 und 2 eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen und registrieren lässt, | |
| 2. | entgegen § 5 Absatz 1 den Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt. | |
| (2) | Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 1.000 EUR geahndet werden. | |
Diese Verordnung wird acht Jahre nach deren Inkrafttreten daraufhin überprüft, ob sie zur Erreichung der mit ihr angestrebten Ziele beiträgt oder ob eine Änderung oder Aufhebung erforderlich ist
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung nach § 24 Abs. 6 GemO in der zur Zeit gültigen Fassung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)