Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Festsetzungen des § 1 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 2 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 3 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 4 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt neu festgesetzt:
| Grundsteuer A | von bisher 345 v. H. | auf 488 v.H. |
| Grundsteuer B | Hebesatz bleibt unverändert | |
| Gewerbesteuer | Hebesatz bleibt unverändert | |
Die Festsetzungen des § 6 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Die Festsetzungen des § 7 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Hinweis:
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)